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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Wo aber die sach so lesterlich vnd ergerlich / das dieselb / ohne merckliche ergernuß vnnd nachteil der Kirchen / der straff halb biß auff den Synodum nicht wol einstellen / als dann ohne verzug / vnsern Kirchen Rethen mit guten vmbstenden / sampt seinem rath vnd gutbedüncken berichten / vnd darüber vnser ferer Resolution der Personen verhandlung vnd halßstarrigkeit nach / gewarten. Aber mit den jennigen / so der Wiederteufferischen / Schwenckfeldischen Zwinglianischen / vnnd anderer Secten halber / sich des Nachtmals Christi enthalten wolten / gegen solchen Sectarijs / sol gehandelt werden / wie deshalb von jrent wegen sonderlich geordnet.

Damit auch der Catechismus von vnsern Kirchendienern / aller dings vermög vnser kirchen vnnd Superintendentz Ordnung gehalten werde / darzu die Eltern jre kinder zu solchem / so viel desto geflissener führen vnd befürderen / auch desto weniger jnen gestatten / dieselbige zeit auff der gassen / oder im Feldt vmbzulauffen / dardurch dann jnen in jrer Jugendt zu allerhandt vppigkeit vrsach gegeben wirdt / So beuehlen wir / das die Generales Superintendentes / mit vleiß versehen / vnd darob halten wöllen / das von vnsern kirchen dienern der Catechismus mit verlesen / expliciren / vnd der Exploration / vnser deshalb gegebner kirchen / vnnd Visitation Ordnung nach / keines Sontags noch Feyrtags erlassen / sonder derselbig mit allem müglichen vleiß getrieben / auch die Eltern in jren Predigen jre kinder vnd sich selber / zu dem Catechismo / als zu einer gar nutzli-

Wo aber die sach so lesterlich vnd ergerlich / das dieselb / ohne merckliche ergernuß vnnd nachteil der Kirchen / der straff halb biß auff den Synodum nicht wol einstellen / als dann ohne verzug / vnsern Kirchen Rethen mit guten vmbstenden / sampt seinem rath vnd gutbedüncken berichten / vnd darüber vnser ferer Resolution der Personen verhandlung vnd halßstarrigkeit nach / gewarten. Aber mit den jennigen / so der Wiederteufferischen / Schwenckfeldischen Zwinglianischen / vnnd anderer Secten halber / sich des Nachtmals Christi enthalten wolten / gegen solchen Sectarijs / sol gehandelt werden / wie deshalb von jrent wegen sonderlich geordnet.

Damit auch der Catechismus von vnsern Kirchendienern / aller dings vermög vnser kirchen vnnd Superintendentz Ordnung gehalten werde / darzu die Eltern jre kinder zu solchem / so viel desto geflissener führen vnd befürderen / auch desto weniger jnen gestatten / dieselbige zeit auff der gassen / oder im Feldt vmbzulauffen / dardurch dann jnen in jrer Jugendt zu allerhandt vppigkeit vrsach gegeben wirdt / So beuehlen wir / das die Generales Superintendentes / mit vleiß versehen / vnd darob halten wöllen / das von vnsern kirchen dienern der Catechismus mit verlesen / expliciren / vnd der Exploration / vnser deshalb gegebner kirchen / vnnd Visitation Ordnung nach / keines Sontags noch Feyrtags erlassen / sonder derselbig mit allem müglichen vleiß getrieben / auch die Eltern in jren Predigen jre kinder vnd sich selber / zu dem Catechismo / als zu einer gar nutzli-

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[240/0388] Wo aber die sach so lesterlich vnd ergerlich / das dieselb / ohne merckliche ergernuß vnnd nachteil der Kirchen / der straff halb biß auff den Synodum nicht wol einstellen / als dann ohne verzug / vnsern Kirchen Rethen mit guten vmbstenden / sampt seinem rath vnd gutbedüncken berichten / vnd darüber vnser ferer Resolution der Personen verhandlung vnd halßstarrigkeit nach / gewarten. Aber mit den jennigen / so der Wiederteufferischen / Schwenckfeldischen Zwinglianischen / vnnd anderer Secten halber / sich des Nachtmals Christi enthalten wolten / gegen solchen Sectarijs / sol gehandelt werden / wie deshalb von jrent wegen sonderlich geordnet. Damit auch der Catechismus von vnsern Kirchendienern / aller dings vermög vnser kirchen vnnd Superintendentz Ordnung gehalten werde / darzu die Eltern jre kinder zu solchem / so viel desto geflissener führen vnd befürderen / auch desto weniger jnen gestatten / dieselbige zeit auff der gassen / oder im Feldt vmbzulauffen / dardurch dann jnen in jrer Jugendt zu allerhandt vppigkeit vrsach gegeben wirdt / So beuehlen wir / das die Generales Superintendentes / mit vleiß versehen / vnd darob halten wöllen / das von vnsern kirchen dienern der Catechismus mit verlesen / expliciren / vnd der Exploration / vnser deshalb gegebner kirchen / vnnd Visitation Ordnung nach / keines Sontags noch Feyrtags erlassen / sonder derselbig mit allem müglichen vleiß getrieben / auch die Eltern in jren Predigen jre kinder vnd sich selber / zu dem Catechismo / als zu einer gar nutzli-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/388>, abgerufen am 22.11.2024.