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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von den Schulen.

Item / wa eigene Schulen / mit was Drdnung / vnd wie er die Schul visitire / was des Schulmeisters vnd seines Collaboratoris vleiß vnd vnfleiß / vnd ob die Schul an lehr vnnd Disciplin / auch mit dem Gesang / vnser Schulordnung nach / angericht sey / vnd ander mehr Puncten / so der Superintendens / vermög vnser hierin gedruckter Schulordnung / auch seiner geschicklicheit nach / wol wirdt wissen zufragen.

Item / wie sich auch die Deudsche Schulmeister vnd Custos / an jedem ort / in der Schul / Kirchen / vnd sonst / nach vnser Drdnung halten.

Von der Landts vnd Casten Ordnung.

Item / was sich die Beampten / desgleichen Gericht vnd Rath / auch Stadtschreiber mit besuchung der Predigt / empfahung der Sacrament halten / Auch ob sie sonst jrer Person halben / nicht mit öffentlichen lasteren / mit was laster / vnd wie sie beschreyet sein.

Von den Schulen.

Item / wa eigene Schulen / mit was Drdnung / vnd wie er die Schul visitire / was des Schulmeisters vnd seines Collaboratoris vleiß vnd vnfleiß / vnd ob die Schul an lehr vnnd Disciplin / auch mit dem Gesang / vnser Schulordnung nach / angericht sey / vnd ander mehr Puncten / so der Superintendens / vermög vnser hierin gedruckter Schulordnung / auch seiner geschicklicheit nach / wol wirdt wissen zufragen.

Item / wie sich auch die Deudsche Schulmeister vnd Custos / an jedem ort / in der Schul / Kirchen / vnd sonst / nach vnser Drdnung halten.

Von der Landts vnd Casten Ordnung.

Item / was sich die Beampten / desgleichen Gericht vnd Rath / auch Stadtschreiber mit besuchung der Predigt / empfahung der Sacrament halten / Auch ob sie sonst jrer Person halben / nicht mit öffentlichen lasteren / mit was laster / vnd wie sie beschreyet sein.

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[227/0375] Von den Schulen. Item / wa eigene Schulen / mit was Drdnung / vnd wie er die Schul visitire / was des Schulmeisters vnd seines Collaboratoris vleiß vnd vnfleiß / vnd ob die Schul an lehr vnnd Disciplin / auch mit dem Gesang / vnser Schulordnung nach / angericht sey / vnd ander mehr Puncten / so der Superintendens / vermög vnser hierin gedruckter Schulordnung / auch seiner geschicklicheit nach / wol wirdt wissen zufragen. Item / wie sich auch die Deudsche Schulmeister vnd Custos / an jedem ort / in der Schul / Kirchen / vnd sonst / nach vnser Drdnung halten. Von der Landts vnd Casten Ordnung. Item / was sich die Beampten / desgleichen Gericht vnd Rath / auch Stadtschreiber mit besuchung der Predigt / empfahung der Sacrament halten / Auch ob sie sonst jrer Person halben / nicht mit öffentlichen lasteren / mit was laster / vnd wie sie beschreyet sein.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/375>, abgerufen am 25.11.2024.