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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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vnd sonst die andere Ritus Ecclesiae vnser Kirchenordnung gemeß / in allwege halte.

Item / Es sol der Superintendens auch des Kirchen dieners / da er visitirt / Bibliothecam vnd Bücher besehen / vnd sie ansprechen / was jre tegliche priuata studia sein / vnd darin vleiß fürwenden / damit so er einen Faulentzer befünde / sie zum studiren mit vleiß zuuermahnen / vnd in jeder Visitation derhalben abermaln zuexplorieren.

Desgleichen sol Specialis auch sein erkündigung haben / ob die Kirchendiener jre kinder im Gebet vnd Catechismo vnderrichten / darzu jre knaben zur Schul halten / oder selbst daheim lehren / auch inn dem die kinder ansprechen / vnd so er feil befünde / dem Kirchen diener dasselb vndersagen / vnd zu solchem adhortieren vnd vermanen.

Item / ob vnd was er seiner Collegen vnd Nachbarn / auch jrer Weib vnd Kinder / Lehr / Leben vnnd Haußhaltung halben / für feil vnd mangel habe.

Item / ob jemand mit dem Wiedertauff / Schwenckfelder / Sacramentierer / vnd anderer Secten behafft were / oder solche schwermer vnderschleiffte / herbergte / oder gemeinschafft mit jnen hette.

vnd sonst die andere Ritus Ecclesiae vnser Kirchenordnung gemeß / in allwege halte.

Item / Es sol der Superintendens auch des Kirchen dieners / da er visitirt / Bibliothecam vnd Bücher besehen / vnd sie ansprechen / was jre tegliche priuata studia sein / vnd darin vleiß fürwenden / damit so er einen Faulentzer befünde / sie zum studiren mit vleiß zuuermahnen / vnd in jeder Visitation derhalben abermaln zuexplorieren.

Desgleichen sol Specialis auch sein erkündigung haben / ob die Kirchendiener jre kinder im Gebet vnd Catechismo vnderrichten / darzu jre knaben zur Schul halten / oder selbst daheim lehren / auch inn dem die kinder ansprechen / vnd so er feil befünde / dem Kirchen diener dasselb vndersagen / vnd zu solchem adhortieren vnd vermanen.

Item / ob vnd was er seiner Collegen vnd Nachbarn / auch jrer Weib vnd Kinder / Lehr / Leben vnnd Haußhaltung halben / für feil vnd mangel habe.

Item / ob jemand mit dem Wiedertauff / Schwenckfelder / Sacramentierer / vnd anderer Secten behafft were / oder solche schwermer vnderschleiffte / herbergte / oder gemeinschafft mit jnen hette.

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[226/0374] vnd sonst die andere Ritus Ecclesiae vnser Kirchenordnung gemeß / in allwege halte. Item / Es sol der Superintendens auch des Kirchen dieners / da er visitirt / Bibliothecam vnd Bücher besehen / vnd sie ansprechen / was jre tegliche priuata studia sein / vnd darin vleiß fürwenden / damit so er einen Faulentzer befünde / sie zum studiren mit vleiß zuuermahnen / vnd in jeder Visitation derhalben abermaln zuexplorieren. Desgleichen sol Specialis auch sein erkündigung haben / ob die Kirchendiener jre kinder im Gebet vnd Catechismo vnderrichten / darzu jre knaben zur Schul halten / oder selbst daheim lehren / auch inn dem die kinder ansprechen / vnd so er feil befünde / dem Kirchen diener dasselb vndersagen / vnd zu solchem adhortieren vnd vermanen. Item / ob vnd was er seiner Collegen vnd Nachbarn / auch jrer Weib vnd Kinder / Lehr / Leben vnnd Haußhaltung halben / für feil vnd mangel habe. Item / ob jemand mit dem Wiedertauff / Schwenckfelder / Sacramentierer / vnd anderer Secten behafft were / oder solche schwermer vnderschleiffte / herbergte / oder gemeinschafft mit jnen hette.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/374>, abgerufen am 22.11.2024.