Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Wacht / vnd dergleichen Personlicher beschwerden / vnnd sachen frey sein vnd bleiben. Sie sollen auch Wun / Wasser / vnd Weid / vnnd andere Gerechtsame / gleichsam andern selbigen Flecken / Vnderthonen / doch mit des Flecken maß vnd Ordnung zugeniessen vnd zugebrauchen haben. Vnd so sich nach schickung des Allmechtigen fügte / das bey dem Kirchen Ampt / solcher Kirchen diener einer mit Todt verführe / Weib vnd Kinder hinder sich liesse / sollen sich vnsere Amptleut vnd Gericht / neben dem Superintendenten jrer mit ernst vnd trewen annehmen / So es die notturfft erheischte / Vormünder vnnd Pfleger zugleich andern Widwen vnd Weisen selbigen orts / verordnen / jren nutzen / wolfart vnd notturfft verhandlen / pflegen vnd veruormünden lassen / jnen auch in allem anliegen berahten vnd verholffen sein. Vnnd zu fernerer Gnad / wöllen wir den Widwen vnd Kindern / ein halb Jar / nach jres Ehewirts vnd Vatern absterben / in der Pfarr / Predicatur / oder Caplaney / behausung den sitz / darzu das einkommen der Pfarr gleich als lang dem Dato nach / von der zeit seines absterbens verfolgen vnnd werden / Auch solche weil durch die genachbawrten die Pfarr / Predicatur / oder Diaconat versehen. Wacht / vnd dergleichen Personlicher beschwerden / vnnd sachen frey sein vnd bleiben. Sie sollen auch Wun / Wasser / vnd Weid / vnnd andere Gerechtsame / gleichsam andern selbigen Flecken / Vnderthonen / doch mit des Flecken maß vnd Ordnung zugeniessen vnd zugebrauchen haben. Vnd so sich nach schickung des Allmechtigen fügte / das bey dem Kirchen Ampt / solcher Kirchen diener einer mit Todt verführe / Weib vnd Kinder hinder sich liesse / sollen sich vnsere Amptleut vnd Gericht / neben dem Superintendenten jrer mit ernst vnd trewen annehmen / So es die notturfft erheischte / Vormünder vnnd Pfleger zugleich andern Widwen vnd Weisen selbigen orts / verordnen / jren nutzen / wolfart vnd notturfft verhandlen / pflegen vnd veruormünden lassen / jnen auch in allem anliegen berahten vnd verholffen sein. Vnnd zu fernerer Gnad / wöllen wir den Widwen vnd Kindern / ein halb Jar / nach jres Ehewirts vnd Vatern absterben / in der Pfarr / Predicatur / oder Caplaney / behausung den sitz / darzu das einkommen der Pfarr gleich als lang dem Dato nach / von der zeit seines absterbens verfolgen vnnd werden / Auch solche weil durch die genachbawrten die Pfarr / Predicatur / oder Diaconat versehen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0367" n="219"/> Wacht / vnd dergleichen Personlicher beschwerden / vnnd sachen frey sein vnd bleiben.</p> <p>Sie sollen auch Wun / Wasser / vnd Weid / vnnd andere Gerechtsame / gleichsam andern selbigen Flecken / Vnderthonen / doch mit des Flecken maß vnd Ordnung zugeniessen vnd zugebrauchen haben.</p> <p>Vnd so sich nach schickung des Allmechtigen fügte / das bey dem Kirchen Ampt / solcher Kirchen diener einer mit Todt verführe / Weib vnd Kinder hinder sich liesse / sollen sich vnsere Amptleut vnd Gericht / neben dem Superintendenten jrer mit ernst vnd trewen annehmen / So es die notturfft erheischte / Vormünder vnnd Pfleger zugleich andern Widwen vnd Weisen selbigen orts / verordnen / jren nutzen / wolfart vnd notturfft verhandlen / pflegen vnd veruormünden lassen / jnen auch in allem anliegen berahten vnd verholffen sein.</p> <p>Vnnd zu fernerer Gnad / wöllen wir den Widwen vnd Kindern / ein halb Jar / nach jres Ehewirts vnd Vatern absterben / in der Pfarr / Predicatur / oder Caplaney / behausung den sitz / darzu das einkommen der Pfarr gleich als lang dem Dato nach / von der zeit seines absterbens verfolgen vnnd werden / Auch solche weil durch die genachbawrten die Pfarr / Predicatur / oder Diaconat versehen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [219/0367]
Wacht / vnd dergleichen Personlicher beschwerden / vnnd sachen frey sein vnd bleiben.
Sie sollen auch Wun / Wasser / vnd Weid / vnnd andere Gerechtsame / gleichsam andern selbigen Flecken / Vnderthonen / doch mit des Flecken maß vnd Ordnung zugeniessen vnd zugebrauchen haben.
Vnd so sich nach schickung des Allmechtigen fügte / das bey dem Kirchen Ampt / solcher Kirchen diener einer mit Todt verführe / Weib vnd Kinder hinder sich liesse / sollen sich vnsere Amptleut vnd Gericht / neben dem Superintendenten jrer mit ernst vnd trewen annehmen / So es die notturfft erheischte / Vormünder vnnd Pfleger zugleich andern Widwen vnd Weisen selbigen orts / verordnen / jren nutzen / wolfart vnd notturfft verhandlen / pflegen vnd veruormünden lassen / jnen auch in allem anliegen berahten vnd verholffen sein.
Vnnd zu fernerer Gnad / wöllen wir den Widwen vnd Kindern / ein halb Jar / nach jres Ehewirts vnd Vatern absterben / in der Pfarr / Predicatur / oder Caplaney / behausung den sitz / darzu das einkommen der Pfarr gleich als lang dem Dato nach / von der zeit seines absterbens verfolgen vnnd werden / Auch solche weil durch die genachbawrten die Pfarr / Predicatur / oder Diaconat versehen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/367>, abgerufen am 14.06.2024. |