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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Im fall aber die Kranckheit sich dermassen in die harr verweilen wolt / das nicht zuuerhoffen / ein solcher Diener selbs widerauff komme / vnd also ohne nachteil der Kirchen dieselb Pfarr / Predicatur / oder Diaconat / in die leng durch den genachbarten mit notturfft nicht versehn werden möchte / so sol derselbig Kranck vleissig vnd getrewer Diener von den Kirchen gütern mit einem zimblichen Leibgeding sein lebenlang bedacht vnd versehen werden.

Es sollen auch die Pfarrer / Prediger / vnnd andert Kirchen diener / von vnsern Vnderthonen jeder örten jrer Offitien vnd Pfargütern one gesteuret / vnd ohne beschweret bleiben. Aber wa einer eigene / vnd dem Ministerio nicht zugehörige / ligende vnd steurbare güter hette / erkauffte / Erbs / Heyrats / oder in ander weiß bekeme / die mögen vnsere Vnderthonen / gleichsam andern steurbarn gütern / (doch höher nicht) belegen.

Wir wöllen jnen vnsern Kirchen dienern auch hiemit zugelassen haben / das sie nicht desto weniger zu jrer gelegenheit güter kauffen / vnd behalten mögen / so lang sie daselbsten in diensten verharren. Wo sie aber abkommen / sollen sie sich mit jren gütern vnsers Fürstenthumbs Lands gebrauch nach verhalten.

Darneben aber vnsere Kirchen diener jrer Person halber / als lang sie im Kirchen dienst seind / aller Fron /

Im fall aber die Kranckheit sich dermassen in die harr verweilen wolt / das nicht zuuerhoffen / ein solcher Diener selbs widerauff komme / vnd also ohne nachteil der Kirchen dieselb Pfarr / Predicatur / oder Diaconat / in die leng durch den genachbarten mit notturfft nicht versehn werden möchte / so sol derselbig Kranck vleissig vnd getrewer Diener von den Kirchen gütern mit einem zimblichen Leibgeding sein lebenlang bedacht vnd versehen werden.

Es sollen auch die Pfarrer / Prediger / vnnd andert Kirchen diener / von vnsern Vnderthonen jeder örten jrer Offitien vnd Pfargütern one gesteuret / vnd ohne beschweret bleiben. Aber wa einer eigene / vnd dem Ministerio nicht zugehörige / ligende vnd steurbare güter hette / erkauffte / Erbs / Heyrats / oder in ander weiß bekeme / die mögen vnsere Vnderthonen / gleichsam andern steurbarn gütern / (doch höher nicht) belegen.

Wir wöllen jnen vnsern Kirchen dienern auch hiemit zugelassen haben / das sie nicht desto weniger zu jrer gelegenheit güter kauffen / vnd behalten mögen / so lang sie daselbsten in diensten verharren. Wo sie aber abkommen / sollen sie sich mit jren gütern vnsers Fürstenthumbs Lands gebrauch nach verhalten.

Darneben aber vnsere Kirchen diener jrer Person halber / als lang sie im Kirchen dienst seind / aller Fron /

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[218/0366] Im fall aber die Kranckheit sich dermassen in die harr verweilen wolt / das nicht zuuerhoffen / ein solcher Diener selbs widerauff komme / vnd also ohne nachteil der Kirchen dieselb Pfarr / Predicatur / oder Diaconat / in die leng durch den genachbarten mit notturfft nicht versehn werden möchte / so sol derselbig Kranck vleissig vnd getrewer Diener von den Kirchen gütern mit einem zimblichen Leibgeding sein lebenlang bedacht vnd versehen werden. Es sollen auch die Pfarrer / Prediger / vnnd andert Kirchen diener / von vnsern Vnderthonen jeder örten jrer Offitien vnd Pfargütern one gesteuret / vnd ohne beschweret bleiben. Aber wa einer eigene / vnd dem Ministerio nicht zugehörige / ligende vnd steurbare güter hette / erkauffte / Erbs / Heyrats / oder in ander weiß bekeme / die mögen vnsere Vnderthonen / gleichsam andern steurbarn gütern / (doch höher nicht) belegen. Wir wöllen jnen vnsern Kirchen dienern auch hiemit zugelassen haben / das sie nicht desto weniger zu jrer gelegenheit güter kauffen / vnd behalten mögen / so lang sie daselbsten in diensten verharren. Wo sie aber abkommen / sollen sie sich mit jren gütern vnsers Fürstenthumbs Lands gebrauch nach verhalten. Darneben aber vnsere Kirchen diener jrer Person halber / als lang sie im Kirchen dienst seind / aller Fron /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/366>, abgerufen am 25.11.2024.