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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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halten / das sie die Hauptstück Christlicher Lehr / darauff sie getaufft seind / mit allem vleiß lernen.

Zum Andern / sein vleissig Examen mit jnenII halten / vnd eigentlich zu jederzeit erfahren / Welche zu solcher öffentlichen bekantnuß / vnd bestettigung jres Glaubens / möchten fürgestelt werden / damit nicht durch vngeschicklicheit der Kinder ein schimpff inn dieser öffentlichen handlung derselben möchte eingelegt werden.

Zum Dritten / da nun etliche Kinder vorhandenIII / so die Hauptstück Christlicher Lehr / aus jrem Catechismo wol gelernet / Soll der Pfarherr jedes orts dieselbige verzeichnen / vnnd zur ankunfft des Superintendenten zu Jarlicher Visitation berichten / auff das alßdann mit demselben auff einen bestimpten Sontag / oder wie es die gelegenheit leiden wirdt / sie möchten in jrem Glauben / vnd bekandtnuß öffentlich bestettigt vnnd gestercket werden.

Zum Vierdten / Da nun der SuperintendensIIII vorhanden / Soll gemeinem gebrauch nach / in die Kirchen geleutet / vnnd das gantz Volck versamblet werden.

halten / das sie die Hauptstück Christlicher Lehr / darauff sie getaufft seind / mit allem vleiß lernen.

Zum Andern / sein vleissig Examen mit jnenII halten / vnd eigentlich zu jederzeit erfahren / Welche zu solcher öffentlichen bekantnuß / vnd bestettigung jres Glaubens / möchten fürgestelt werden / damit nicht durch vngeschicklicheit der Kinder ein schimpff inn dieser öffentlichen handlung derselben möchte eingelegt werden.

Zum Dritten / da nun etliche Kinder vorhandenIII / so die Hauptstück Christlicher Lehr / aus jrem Catechismo wol gelernet / Soll der Pfarherr jedes orts dieselbige verzeichnen / vnnd zur ankunfft des Superintendenten zu Jarlicher Visitation berichten / auff das alßdann mit demselben auff einen bestimpten Sontag / oder wie es die gelegenheit leiden wirdt / sie möchten in jrem Glauben / vnd bekandtnuß öffentlich bestettigt vnnd gestercket werden.

Zum Vierdten / Da nun der SuperintendensIIII vorhanden / Soll gemeinem gebrauch nach / in die Kirchen geleutet / vnnd das gantz Volck versamblet werden.

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[87/0231] halten / das sie die Hauptstück Christlicher Lehr / darauff sie getaufft seind / mit allem vleiß lernen. Zum Andern / sein vleissig Examen mit jnen halten / vnd eigentlich zu jederzeit erfahren / Welche zu solcher öffentlichen bekantnuß / vnd bestettigung jres Glaubens / möchten fürgestelt werden / damit nicht durch vngeschicklicheit der Kinder ein schimpff inn dieser öffentlichen handlung derselben möchte eingelegt werden. II Zum Dritten / da nun etliche Kinder vorhanden / so die Hauptstück Christlicher Lehr / aus jrem Catechismo wol gelernet / Soll der Pfarherr jedes orts dieselbige verzeichnen / vnnd zur ankunfft des Superintendenten zu Jarlicher Visitation berichten / auff das alßdann mit demselben auff einen bestimpten Sontag / oder wie es die gelegenheit leiden wirdt / sie möchten in jrem Glauben / vnd bekandtnuß öffentlich bestettigt vnnd gestercket werden. III Zum Vierdten / Da nun der Superintendens vorhanden / Soll gemeinem gebrauch nach / in die Kirchen geleutet / vnnd das gantz Volck versamblet werden. IIII

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/231>, abgerufen am 27.11.2024.