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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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vnsern Kirchen erhalten sollen / Dadurch die Eltern erinnert / wie hoch jnen daran gelegen / das sie jre Kinder inn der rechten erkantnuß GOTtes / nach der empfangener Tauffe / woll vnterweisen / Deßgleichen die Geuattern auch auffgemündert / jrem versprechen / so sie bey der heiligen Tauffe gethan / mit mehrem vleiß inn vnderweisung der Kinder / so sie aus der Tauffe gehoben / nachzusetzen / Deßgleichen die Kinder mercklichen nutzen dardurch empfangen / das sie in dieser handlung des Bundes erinnert / den GOTt mit jnen / vnd sie mit GOTt auffgericht / vnd also in jrem Glauben gestercket / vnd versichert. Vnd demnach menniglich verursachet / die Jugendt zur Kinder Lehr mit mehrem vleiß zubefürdern / vnd anzuhalten / auch die gantz Kirch durch diese handlung / zu liebe vnd frewd der wahren Gottseligkeit bewegt / der vrsachen sie billich als ein nutzliche gute ordnung in der Kirchen erhalten werden solle.

Damit aber dieselbige ohne allen Aberglauben / Zauberey / vnd Abgötterey auff das aller einfeltigest gehalten werden möge / So soll sie mit fragen / vnd öffentlicher bekantnuß / auch Gottseligen vermanungen vnd Gebet verrichtet werden.

I

Erstlich sollen die Pfarherr vnd Prediger die Gemeine vermanen / Das sie jre Kinder / so noch zu dem heiligen Abendtmal nicht gangen / mit allem vleiß zu der Predigt des Catechismi schicken / vnd sie auch daheim an-

vnsern Kirchen erhalten sollen / Dadurch die Eltern erinnert / wie hoch jnen daran gelegen / das sie jre Kinder inn der rechten erkantnuß GOTtes / nach der empfangener Tauffe / woll vnterweisen / Deßgleichen die Geuattern auch auffgemündert / jrem versprechen / so sie bey der heiligen Tauffe gethan / mit mehrem vleiß inn vnderweisung der Kinder / so sie aus der Tauffe gehoben / nachzusetzen / Deßgleichen die Kinder mercklichen nutzen dardurch empfangen / das sie in dieser handlung des Bundes erinnert / den GOTt mit jnen / vnd sie mit GOTt auffgericht / vnd also in jrem Glauben gestercket / vnd versichert. Vnd demnach menniglich verursachet / die Jugendt zur Kinder Lehr mit mehrem vleiß zubefürdern / vnd anzuhalten / auch die gantz Kirch durch diese handlung / zu liebe vnd frewd der wahren Gottseligkeit bewegt / der vrsachen sie billich als ein nutzliche gute ordnung in der Kirchen erhalten werden solle.

Damit aber dieselbige ohne allen Aberglauben / Zauberey / vnd Abgötterey auff das aller einfeltigest gehalten werden möge / So soll sie mit fragen / vnd öffentlicher bekantnuß / auch Gottseligen vermanungen vnd Gebet verrichtet werden.

I

Erstlich sollen die Pfarherr vnd Prediger die Gemeine vermanen / Das sie jre Kinder / so noch zu dem heiligen Abendtmal nicht gangen / mit allem vleiß zu der Predigt des Catechismi schicken / vnd sie auch daheim an-

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[86/0230] vnsern Kirchen erhalten sollen / Dadurch die Eltern erinnert / wie hoch jnen daran gelegen / das sie jre Kinder inn der rechten erkantnuß GOTtes / nach der empfangener Tauffe / woll vnterweisen / Deßgleichen die Geuattern auch auffgemündert / jrem versprechen / so sie bey der heiligen Tauffe gethan / mit mehrem vleiß inn vnderweisung der Kinder / so sie aus der Tauffe gehoben / nachzusetzen / Deßgleichen die Kinder mercklichen nutzen dardurch empfangen / das sie in dieser handlung des Bundes erinnert / den GOTt mit jnen / vnd sie mit GOTt auffgericht / vnd also in jrem Glauben gestercket / vnd versichert. Vnd demnach menniglich verursachet / die Jugendt zur Kinder Lehr mit mehrem vleiß zubefürdern / vnd anzuhalten / auch die gantz Kirch durch diese handlung / zu liebe vnd frewd der wahren Gottseligkeit bewegt / der vrsachen sie billich als ein nutzliche gute ordnung in der Kirchen erhalten werden solle. Damit aber dieselbige ohne allen Aberglauben / Zauberey / vnd Abgötterey auff das aller einfeltigest gehalten werden möge / So soll sie mit fragen / vnd öffentlicher bekantnuß / auch Gottseligen vermanungen vnd Gebet verrichtet werden. Erstlich sollen die Pfarherr vnd Prediger die Gemeine vermanen / Das sie jre Kinder / so noch zu dem heiligen Abendtmal nicht gangen / mit allem vleiß zu der Predigt des Catechismi schicken / vnd sie auch daheim an-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/230>, abgerufen am 24.11.2024.