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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Ordnung der Leremonien in Pfarkirchen der Stedte / vnd da Schulen sein.
Sonnabendts / vnd andere heilige Abendt / vnd Feyertage / nach Mittag.

SOLl man in Stedten zu gewönlicher zeit Vesper singen / Nemlich / die Schüler einen Psalm / zween oder drey / vnd die Antiphen von der Dominica oder Fest.

Darnach soll ein Knab ein Lection aus dem Newen Testament / oder aber die Zehen Gebott / Glauben / vnnd Vater vnser / zu zeiten Lateinisch / zu zeiten Deudtsch / lesen.

Nach der Lection / soll ein Responsorium, oder Hymnus de Tempore, die rein sein / vnd darauff das Magnificat, Bißweilen Lateinisch / bißweilen Deudsch gesungen / Vnd da Orgeln sindt / ein Verß vmb den andern / auff der Orgel geschlagen werden.

Darauff lese der Priester eine Collect / vnd beschlie-

Ordnung der Leremonien in Pfarkirchen der Stedte / vnd da Schulen sein.
Sonnabendts / vnd andere heilige Abendt / vnd Feyertage / nach Mittag.

SOLl man in Stedten zu gewönlicher zeit Vesper singen / Nemlich / die Schüler einen Psalm / zween oder drey / vnd die Antiphen von der Dominica oder Fest.

Darnach soll ein Knab ein Lection aus dem Newen Testament / oder aber die Zehen Gebott / Glauben / vnnd Vater vnser / zu zeiten Lateinisch / zu zeiten Deudtsch / lesen.

Nach der Lection / soll ein Responsorium, oder Hymnus de Tempore, die rein sein / vnd darauff das Magnificat, Bißweilen Lateinisch / bißweilen Deudsch gesungen / Vnd da Orgeln sindt / ein Verß vmb den andern / auff der Orgel geschlagen werden.

Darauff lese der Priester eine Collect / vnd beschlie-

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[6/0150] Ordnung der Leremonien in Pfarkirchen der Stedte / vnd da Schulen sein. Sonnabendts / vnd andere heilige Abendt / vnd Feyertage / nach Mittag. SOLl man in Stedten zu gewönlicher zeit Vesper singen / Nemlich / die Schüler einen Psalm / zween oder drey / vnd die Antiphen von der Dominica oder Fest. Darnach soll ein Knab ein Lection aus dem Newen Testament / oder aber die Zehen Gebott / Glauben / vnnd Vater vnser / zu zeiten Lateinisch / zu zeiten Deudtsch / lesen. Nach der Lection / soll ein Responsorium, oder Hymnus de Tempore, die rein sein / vnd darauff das Magnificat, Bißweilen Lateinisch / bißweilen Deudsch gesungen / Vnd da Orgeln sindt / ein Verß vmb den andern / auff der Orgel geschlagen werden. Darauff lese der Priester eine Collect / vnd beschlie-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/150>, abgerufen am 22.11.2024.