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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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es ein rechtschaffene volnkommene Tauffe ist / wenn jemandt mit Wasser getaufft wird im Namen des Vaters / des Sohns / vnnd des heiligen Geistes / wenn gleich keine andere Ceremonien darzu kommen / Vnd derhalben muß ein grosser vnderscheidt gehalten werden / zwischen dem / darinn die rechte Substantz der Tauffe stehet / vnnd zwischen Gebetten / Lectionen / vnd andern Ceremonien / so sonst dabey gebrauchet werden. Vnd weil vnder denselbigen Ceremonien etliche seind / an welchen öffentlicher Aberglaube henget / als / wie man im Bapsthumb handelt / mit geweiheten Saltz / mit dem Speichel / mit dem Aue MARIA, mit dem Oly / Cresam / vnd brennenden Liechte / also / das die krafft vnd wirckung / so eigentlich der Heiligen Tauffe gehöret / gegeben vnnd zugeschrieben wirdt / dem geweihetem Saltz / dem Oly vnnd Cresam / wie solches jre Agenda außweiset / sollen dieselbigen Ceremonien bey der Tauffe vnderlassen vnd weg gethan werden / Aber andere nutzliche Lectiones / Gebet / Fragen / etc. dardurch die lehre von der Tauffe / von der Erbsünde / vom Glauben / von der wiedergeburt / vnd vernewerung / kurtz vnnd nutzlich erkleret wirdt / sollen gehalten werden / wie in dem Tauff büchlein Lutheri / welches inn den benachbawrten Reformierten Kirchen gebreuchlich / verfasset ist / Vnd das alles soll in bekanter Deudtscher sprach gehandelt werden / das die vmbstehenden vernemen mögen / was für ein grosser ernst dar gehandelt werde / vnd sie desto hertzlicher mit beten / auch jrer Tauff sich erinnern mögen/ Derhalbensollen auch die Pastores in der Predigt die gantze handlung der Tauffe offt dem Volck erkleren.

es ein rechtschaffene volnkommene Tauffe ist / wenn jemandt mit Wasser getaufft wird im Namen des Vaters / des Sohns / vnnd des heiligen Geistes / wenn gleich keine andere Ceremonien darzu kommen / Vnd derhalben muß ein grosser vnderscheidt gehalten werden / zwischen dem / darinn die rechte Substantz der Tauffe stehet / vnnd zwischen Gebetten / Lectionen / vnd andern Ceremonien / so sonst dabey gebrauchet werden. Vnd weil vnder denselbigen Ceremonien etliche seind / an welchen öffentlicher Aberglaube henget / als / wie man im Bapsthumb handelt / mit geweiheten Saltz / mit dem Speichel / mit dem Aue MARIA, mit dem Oly / Cresam / vnd brennenden Liechte / also / das die krafft vnd wirckung / so eigentlich der Heiligen Tauffe gehöret / gegeben vnnd zugeschrieben wirdt / dem geweihetem Saltz / dem Oly vnnd Cresam / wie solches jre Agenda außweiset / sollen dieselbigen Ceremonien bey der Tauffe vnderlassen vnd weg gethan werden / Aber andere nutzliche Lectiones / Gebet / Fragen / etc. dardurch die lehre von der Tauffe / von der Erbsünde / vom Glauben / von der wiedergeburt / vnd vernewerung / kurtz vnnd nutzlich erkleret wirdt / sollen gehalten werden / wie in dem Tauff büchlein Lutheri / welches inn den benachbawrten Reformierten Kirchen gebreuchlich / verfasset ist / Vnd das alles soll in bekanter Deudtscher sprach gehandelt werden / das die vmbstehenden vernemen mögen / was für ein grosser ernst dar gehandelt werde / vnd sie desto hertzlicher mit beten / auch jrer Tauff sich erinnern mögen/ Derhalbensollen auch die Pastores in der Predigt die gantze handlung der Tauffe offt dem Volck erkleren.

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[0105] es ein rechtschaffene volnkommene Tauffe ist / wenn jemandt mit Wasser getaufft wird im Namen des Vaters / des Sohns / vnnd des heiligen Geistes / wenn gleich keine andere Ceremonien darzu kommen / Vnd derhalben muß ein grosser vnderscheidt gehalten werden / zwischen dem / darinn die rechte Substantz der Tauffe stehet / vnnd zwischen Gebetten / Lectionen / vnd andern Ceremonien / so sonst dabey gebrauchet werden. Vnd weil vnder denselbigen Ceremonien etliche seind / an welchen öffentlicher Aberglaube henget / als / wie man im Bapsthumb handelt / mit geweiheten Saltz / mit dem Speichel / mit dem Aue MARIA, mit dem Oly / Cresam / vnd brennenden Liechte / also / das die krafft vnd wirckung / so eigentlich der Heiligen Tauffe gehöret / gegeben vnnd zugeschrieben wirdt / dem geweihetem Saltz / dem Oly vnnd Cresam / wie solches jre Agenda außweiset / sollen dieselbigen Ceremonien bey der Tauffe vnderlassen vnd weg gethan werden / Aber andere nutzliche Lectiones / Gebet / Fragen / etc. dardurch die lehre von der Tauffe / von der Erbsünde / vom Glauben / von der wiedergeburt / vnd vernewerung / kurtz vnnd nutzlich erkleret wirdt / sollen gehalten werden / wie in dem Tauff büchlein Lutheri / welches inn den benachbawrten Reformierten Kirchen gebreuchlich / verfasset ist / Vnd das alles soll in bekanter Deudtscher sprach gehandelt werden / das die vmbstehenden vernemen mögen / was für ein grosser ernst dar gehandelt werde / vnd sie desto hertzlicher mit beten / auch jrer Tauff sich erinnern mögen/ Derhalbensollen auch die Pastores in der Predigt die gantze handlung der Tauffe offt dem Volck erkleren.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/105>, abgerufen am 22.11.2024.