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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.

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und solches nicht spahre / biß diese Kranckheit zunehme / und er vielleicht hernach wegen vermehrter Schmertzen des Leibes / oder Verrückung seines Verstandes (wie sich dergleichen Fälle bey Krancken offt und leicht zutragen) so geschickt dazu nicht seyn / oder wol gar daran verhindert werden möchte. 2. Daß der Krancke / wenn er noch in solchem Zustande ist / sein Hauß beschicke / über seine Güter und Haabseeligkeit / auch wie er es sonst nach seinem Todt unter Weib / Kind oder Freunden gehalten haben wolle / disponire / auch den Seinigen offenbahre / wie es mit dem Seinigen bewand / damit er denselben so viel müglich keine Unrichtigkeit hinterlasse / daß er auch wenn solches geschehen / sich des Zeitlichen entschlage / dem getreuen GOtt den fernern Erfolg befehle / sich darüber nicht bekümmere oder quäle / sondern gedencke / daß er mit seiner Sorge und Bekümmerniß nichts ändern / und damit anders nichts ausrichten werde / denn daß er sich selbst an guter beständiger Vorbereitung zu einem seeligen Abschiede / und manchmahl an der Seeligkeit selbst verhindern werde. Und würde nicht undienlich seyn / daß die Pastorn die Gemeine offtmahls vermahneten / daß ein jeder die Beschickung seines Hauses nicht versparete biß in seine Kranckheit / damit er sich alsdann mit solchen Gedancken über das Zeitliche nicht irre mache / damit aufhalte / darinn vertieffe / alsdann an andern geistlichen Gedancken und Sorge / für seine Seele verhindert werde / und mannigmahl um die Seligkeit komme. Es soll auch der Pastor die Freunde / Anvervandte / auch sonst jemand anders vermahnen / daß sie den Krancken nich anlauffen und versuchen sollen / ob sie etwas an Legatis, donationibus, oder sonst von ihm erlangen mügen / sondern sie vielmehr davon abhalten / weil dadurch mannigmahl der Krancke irre gemacht / und um alle Andacht gebracht wird.

Wann dann der Krancke zu beichten und das heilige Sacrament zu empfangen begehret / soll das Volck so etwa verhanden von dem Krancken abtreten / damit der Pfarrherr allein mit demselben reden möge.

Bey der Beicht soll der Pastor dem Krancken das Gewissen

und solches nicht spahre / biß diese Kranckheit zunehme / und er vielleicht hernach wegen vermehrter Schmertzen des Leibes / oder Verrückung seines Verstandes (wie sich dergleichen Fälle bey Krancken offt und leicht zutragen) so geschickt dazu nicht seyn / oder wol gar daran verhindert werden möchte. 2. Daß der Krancke / wenn er noch in solchem Zustande ist / sein Hauß beschicke / über seine Güter und Haabseeligkeit / auch wie er es sonst nach seinem Todt unter Weib / Kind oder Freunden gehalten haben wolle / disponire / auch den Seinigen offenbahre / wie es mit dem Seinigen bewand / damit er denselben so viel müglich keine Unrichtigkeit hinterlasse / daß er auch wenn solches geschehen / sich des Zeitlichen entschlage / dem getreuen GOtt den fernern Erfolg befehle / sich darüber nicht bekümmere oder quäle / sondern gedencke / daß er mit seiner Sorge und Bekümmerniß nichts ändern / und damit anders nichts ausrichten werde / denn daß er sich selbst an guter beständiger Vorbereitung zu einem seeligen Abschiede / und manchmahl an der Seeligkeit selbst verhindern werde. Und würde nicht undienlich seyn / daß die Pastorn die Gemeine offtmahls vermahneten / daß ein jeder die Beschickung seines Hauses nicht versparete biß in seine Kranckheit / damit er sich alsdann mit solchen Gedancken über das Zeitliche nicht irre mache / damit aufhalte / darinn vertieffe / alsdann an andern geistlichen Gedancken und Sorge / für seine Seele verhindert werde / und mannigmahl um die Seligkeit komme. Es soll auch der Pastor die Freunde / Anvervandte / auch sonst jemand anders vermahnen / daß sie den Krancken nich anlauffen und versuchen sollen / ob sie etwas an Legatis, donationibus, oder sonst von ihm erlangen mügen / sondern sie vielmehr davon abhalten / weil dadurch mannigmahl der Krancke irre gemacht / und um alle Andacht gebracht wird.

Wann dann der Krancke zu beichten und das heilige Sacrament zu empfangen begehret / soll das Volck so etwa verhanden von dem Krancken abtreten / damit der Pfarrherr allein mit demselben reden möge.

Bey der Beicht soll der Pastor dem Krancken das Gewissen

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[62/0066] und solches nicht spahre / biß diese Kranckheit zunehme / und er vielleicht hernach wegen vermehrter Schmertzen des Leibes / oder Verrückung seines Verstandes (wie sich dergleichen Fälle bey Krancken offt und leicht zutragen) so geschickt dazu nicht seyn / oder wol gar daran verhindert werden möchte. 2. Daß der Krancke / wenn er noch in solchem Zustande ist / sein Hauß beschicke / über seine Güter und Haabseeligkeit / auch wie er es sonst nach seinem Todt unter Weib / Kind oder Freunden gehalten haben wolle / disponire / auch den Seinigen offenbahre / wie es mit dem Seinigen bewand / damit er denselben so viel müglich keine Unrichtigkeit hinterlasse / daß er auch wenn solches geschehen / sich des Zeitlichen entschlage / dem getreuen GOtt den fernern Erfolg befehle / sich darüber nicht bekümmere oder quäle / sondern gedencke / daß er mit seiner Sorge und Bekümmerniß nichts ändern / und damit anders nichts ausrichten werde / denn daß er sich selbst an guter beständiger Vorbereitung zu einem seeligen Abschiede / und manchmahl an der Seeligkeit selbst verhindern werde. Und würde nicht undienlich seyn / daß die Pastorn die Gemeine offtmahls vermahneten / daß ein jeder die Beschickung seines Hauses nicht versparete biß in seine Kranckheit / damit er sich alsdann mit solchen Gedancken über das Zeitliche nicht irre mache / damit aufhalte / darinn vertieffe / alsdann an andern geistlichen Gedancken und Sorge / für seine Seele verhindert werde / und mannigmahl um die Seligkeit komme. Es soll auch der Pastor die Freunde / Anvervandte / auch sonst jemand anders vermahnen / daß sie den Krancken nich anlauffen und versuchen sollen / ob sie etwas an Legatis, donationibus, oder sonst von ihm erlangen mügen / sondern sie vielmehr davon abhalten / weil dadurch mannigmahl der Krancke irre gemacht / und um alle Andacht gebracht wird. Wann dann der Krancke zu beichten und das heilige Sacrament zu empfangen begehret / soll das Volck so etwa verhanden von dem Krancken abtreten / damit der Pfarrherr allein mit demselben reden möge. Bey der Beicht soll der Pastor dem Krancken das Gewissen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/66>, abgerufen am 26.04.2024.