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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.

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singen; Nachher den gewöhnlichen Seegen sprechen / und (7) mit dem Cantico Simeonis oder einem kurtzen Danck-Liede als; Sey Lob und Preiß mit Ehren etc. und dergleichen der Gottesdienst geschlossen werden.

§. 4.

Wo Orgeln verhanden / werden dieselbe Abwechselungsweise gerühret.

CAP. II. Von den Sonntag und an denselben zu haltenden Früh-Haupt-Nachmittages-Predigten / und Catechismus Examine. Früh-Predigten.
§. 1.

IN den Städten soll des Sonn- oder Feyer-Tages Morgens um 4. oder 5. Uhr geleutet / darauf ein Morgen-Gesang / (2.) HErr GOtt dich loben wir / (3.) ein Gesang der sich auf die Predig schicket gesungen werden.

§. 2.

Mit dessen letzten Vers soll der Pastor auf die Cantzel treten / und des Sonntages ein Stück aus dem Catechismo Lutheri; Am Feyertage aber das Evangelium oder die Epistel / auch wol einen Biblischen Spruch der sich auf das Fest schicket verlesen / und in einer kurtzen Predig erbaulich erkläret / und nach derselben Schliessung soll ein kurtzes hierzu verordnetes Gebet verlesen / darauf mit der gantzen Gemeine kniend das Vater Unser gebetet / und der gewöhnliche Kirchen-Seegen gesprochen werden.

Hiernegst wird ein kurtzer Lob-Gesang und die Collecta, zuletzt aber / Der Nahme des HErrn sey gelobet / abgesungen.

singen; Nachher den gewöhnlichen Seegen sprechen / und (7) mit dem Cantico Simeonis oder einem kurtzen Danck-Liede als; Sey Lob und Preiß mit Ehren etc. und dergleichen der Gottesdienst geschlossen werden.

§. 4.

Wo Orgeln verhanden / werden dieselbe Abwechselungsweise gerühret.

CAP. II. Von den Sonntag und an denselben zu haltenden Früh-Haupt-Nachmittages-Predigten / und Catechismus Examine. Früh-Predigten.
§. 1.

IN den Städten soll des Sonn- oder Feyer-Tages Morgens um 4. oder 5. Uhr geleutet / darauf ein Morgen-Gesang / (2.) HErr GOtt dich loben wir / (3.) ein Gesang der sich auf die Predig schicket gesungen werden.

§. 2.

Mit dessen letzten Vers soll der Pastor auf die Cantzel treten / und des Sonntages ein Stück aus dem Catechismo Lutheri; Am Feyertage aber das Evangelium oder die Epistel / auch wol einen Biblischen Spruch der sich auf das Fest schicket verlesen / und in einer kurtzen Predig erbaulich erkläret / und nach derselben Schliessung soll ein kurtzes hierzu verordnetes Gebet verlesen / darauf mit der gantzen Gemeine kniend das Vater Unser gebetet / und der gewöhnliche Kirchen-Seegen gesprochen werden.

Hiernegst wird ein kurtzer Lob-Gesang und die Collecta, zuletzt aber / Der Nahme des HErrn sey gelobet / abgesungen.

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[4/0004] singen; Nachher den gewöhnlichen Seegen sprechen / und (7) mit dem Cantico Simeonis oder einem kurtzen Danck-Liede als; Sey Lob und Preiß mit Ehren etc. und dergleichen der Gottesdienst geschlossen werden. §. 4. Wo Orgeln verhanden / werden dieselbe Abwechselungsweise gerühret. CAP. II. Von den Sonntag und an denselben zu haltenden Früh-Haupt-Nachmittages-Predigten / und Catechismus Examine. Früh-Predigten. §. 1. IN den Städten soll des Sonn- oder Feyer-Tages Morgens um 4. oder 5. Uhr geleutet / darauf ein Morgen-Gesang / (2.) HErr GOtt dich loben wir / (3.) ein Gesang der sich auf die Predig schicket gesungen werden. §. 2. Mit dessen letzten Vers soll der Pastor auf die Cantzel treten / und des Sonntages ein Stück aus dem Catechismo Lutheri; Am Feyertage aber das Evangelium oder die Epistel / auch wol einen Biblischen Spruch der sich auf das Fest schicket verlesen / und in einer kurtzen Predig erbaulich erkläret / und nach derselben Schliessung soll ein kurtzes hierzu verordnetes Gebet verlesen / darauf mit der gantzen Gemeine kniend das Vater Unser gebetet / und der gewöhnliche Kirchen-Seegen gesprochen werden. Hiernegst wird ein kurtzer Lob-Gesang und die Collecta, zuletzt aber / Der Nahme des HErrn sey gelobet / abgesungen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/4>, abgerufen am 28.03.2024.