Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.CAP. I. Von den Vespern. §. 1. IN den Städten sollen des Sonnabends oder des Tages vor andern Feyer-Tagen um 1. oder 2. Uhr wie es an jeden Orth hergebracht geleutet werden. §. 2. Darauf die Schuel-Collegen zum wenigsten der Cantor nebst einen von denen Inferioribus mit denen Schuel Knaben in der Kirche auf den Chor zusammen kommen. §. 3. Und so bald das Geleut aufhöret anfangen zu singen. (1) Komm heiliger Geist / HErre GOtt / und darauf (2) einen Hymnum de tempore (3) einen Knaben vor den Altar treten / und die Teutsche Episteln des folgenden Sonn- oder Feyertages deutlich lesen lassen / (4) das Magnificat, (5) einen Buß-Gesang singen / darauf (6) der Pastor vor dem Altar intoniren. Schaffe in mir GOtt etc. oder HErr handele nicht mit uns etc. und die Collecta von Vergebung der Sünden ab- CAP. I. Von den Vespern. §. 1. IN den Städten sollen des Sonnabends oder des Tages vor andern Feyer-Tagen um 1. oder 2. Uhr wie es an jeden Orth hergebracht geleutet werden. §. 2. Darauf die Schuel-Collegen zum wenigsten der Cantor nebst einen von denen Inferioribus mit denen Schuel Knaben in der Kirche auf den Chor zusammen kommen. §. 3. Und so bald das Geleut aufhöret anfangen zu singen. (1) Komm heiliger Geist / HErre GOtt / und darauf (2) einen Hymnum de tempore (3) einen Knaben vor den Altar treten / und die Teutsche Episteln des folgenden Sonn- oder Feyertages deutlich lesen lassen / (4) das Magnificat, (5) einen Buß-Gesang singen / darauf (6) der Pastor vor dem Altar intoniren. Schaffe in mir GOtt etc. oder HErr handele nicht mit uns etc. und die Collecta von Vergebung der Sünden ab- <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0003" n="3"/> <div> <head>CAP. I. Von den Vespern.<lb/></head> </div> <div> <head>§. 1.<lb/></head> <p>IN den Städten sollen des Sonnabends oder des Tages vor andern Feyer-Tagen um 1. oder 2. Uhr wie es an jeden Orth hergebracht geleutet werden.</p> </div> <div> <head>§. 2.<lb/></head> <p>Darauf die Schuel-Collegen zum wenigsten der Cantor nebst einen von denen Inferioribus mit denen Schuel Knaben in der Kirche auf den Chor zusammen kommen.</p> </div> <div> <head>§. 3.<lb/></head> <p>Und so bald das Geleut aufhöret anfangen zu singen.</p> <p>(1) Komm heiliger Geist / HErre GOtt / und darauf (2) einen Hymnum de tempore (3) einen Knaben vor den Altar treten / und die Teutsche Episteln des folgenden Sonn- oder Feyertages deutlich lesen lassen / (4) das Magnificat, (5) einen Buß-Gesang singen / darauf (6) der Pastor vor dem Altar intoniren. Schaffe in mir GOtt etc. oder HErr handele nicht mit uns etc. und die Collecta von Vergebung der Sünden ab- </p> </div> </body> </text> </TEI> [3/0003]
CAP. I. Von den Vespern.
§. 1.
IN den Städten sollen des Sonnabends oder des Tages vor andern Feyer-Tagen um 1. oder 2. Uhr wie es an jeden Orth hergebracht geleutet werden.
§. 2.
Darauf die Schuel-Collegen zum wenigsten der Cantor nebst einen von denen Inferioribus mit denen Schuel Knaben in der Kirche auf den Chor zusammen kommen.
§. 3.
Und so bald das Geleut aufhöret anfangen zu singen.
(1) Komm heiliger Geist / HErre GOtt / und darauf (2) einen Hymnum de tempore (3) einen Knaben vor den Altar treten / und die Teutsche Episteln des folgenden Sonn- oder Feyertages deutlich lesen lassen / (4) das Magnificat, (5) einen Buß-Gesang singen / darauf (6) der Pastor vor dem Altar intoniren. Schaffe in mir GOtt etc. oder HErr handele nicht mit uns etc. und die Collecta von Vergebung der Sünden ab-
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