Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.§. 38. In denen Kirchen wo nur ein Priester ist / und auf den Dörffern soll ebenfalls des Nachmittages um 1. Uhr geläutet / zwo teutsche Psalmen gesungen / und darauf eine erbauliche Catechismus-Lehre gehalten / nach deren Endigung wieder ein Gesang und die Collecta gesungen / und die Gemeinde nach mitgetheileten Seegen dimittiret werden. §. 39. Wenn aber auf dem Lande ein Pastor zwey oder mehr Kirchen zu versorgen hat / soll er diese Catechisinus-Lehre den einen Sonntag an dem einen / den folgenden an dem andern Ort wechsels-weise wie vorgemeldet halten. §. 40. Nichts destoweniger soll in dem Dorffe / worinn vor dasmahl der Pastor nicht kommen kan / und zu weit von dem andern abgelegen ist / von dem Schuelmeister der Gottesdienst mit Singung eines Psalmes / Verlesung eines Stücks aus dem Catechismo, wie auch einer Predigt / aus des seel. D. Gesenii Epistel Postill über die Sonntägliche Epistel / und eines Gebets gehalten / und zum Beschluß: GOtt gib Friede in etc / die Collecte pro pace gelesen / und Verleih uns Frieden etc. gesungen werden. §. 41. Es soll aber der Pastor mit dem Küster oder Schulmeister die abzulesende Predigt vorher durchlesen / und was etwa vor die Zuhörer seines Orts sich nicht schicket / zeichnen / daß es im Lesen ausgelassen oder nach guter Anweisung etwas verändert werde. CAP. III. Von den hohen- und andern Feyer-Tagen. §. 1. NAch alten wohlhergebrachten Christlichen Gebrauch / sollen über die gemeine Sonntage nachfolgende Feste gehalten / und §. 38. In denen Kirchen wo nur ein Priester ist / und auf den Dörffern soll ebenfalls des Nachmittages um 1. Uhr geläutet / zwo teutsche Psalmen gesungen / und darauf eine erbauliche Catechismus-Lehre gehalten / nach deren Endigung wieder ein Gesang und die Collecta gesungen / und die Gemeinde nach mitgetheileten Seegen dimittiret werden. §. 39. Wenn aber auf dem Lande ein Pastor zwey oder mehr Kirchen zu versorgen hat / soll er diese Catechisinus-Lehre den einen Sonntag an dem einen / den folgenden an dem andern Ort wechsels-weise wie vorgemeldet halten. §. 40. Nichts destoweniger soll in dem Dorffe / worinn vor dasmahl der Pastor nicht kommen kan / und zu weit von dem andern abgelegen ist / von dem Schuelmeister der Gottesdienst mit Singung eines Psalmes / Verlesung eines Stücks aus dem Catechismo, wie auch einer Predigt / aus des seel. D. Gesenii Epistel Postill über die Sonntägliche Epistel / und eines Gebets gehalten / und zum Beschluß: GOtt gib Friede in etc / die Collecte pro pace gelesen / und Verleih uns Frieden etc. gesungen werden. §. 41. Es soll aber der Pastor mit dem Küster oder Schulmeister die abzulesende Predigt vorher durchlesen / und was etwa vor die Zuhörer seines Orts sich nicht schicket / zeichnen / daß es im Lesen ausgelassen oder nach guter Anweisung etwas verändert werde. CAP. III. Von den hohen- und andern Feyer-Tagen. §. 1. NAch alten wohlhergebrachten Christlichen Gebrauch / sollen über die gemeine Sonntage nachfolgende Feste gehalten / und <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0019" n="15"/> </div> <div> <head>§. 38.<lb/></head> <p>In denen Kirchen wo nur ein Priester ist / und auf den Dörffern soll ebenfalls des Nachmittages um 1. Uhr geläutet / zwo teutsche Psalmen gesungen / und darauf eine erbauliche Catechismus-Lehre gehalten / nach deren Endigung wieder ein Gesang und die Collecta gesungen / und die Gemeinde nach mitgetheileten Seegen dimittiret werden.</p> </div> <div> <head>§. 39.<lb/></head> <p>Wenn aber auf dem Lande ein Pastor zwey oder mehr Kirchen zu versorgen hat / soll er diese Catechisinus-Lehre den einen Sonntag an dem einen / den folgenden an dem andern Ort wechsels-weise wie vorgemeldet halten.</p> </div> <div> <head>§. 40.<lb/></head> <p>Nichts destoweniger soll in dem Dorffe / worinn vor dasmahl der Pastor nicht kommen kan / und zu weit von dem andern abgelegen ist / von dem Schuelmeister der Gottesdienst mit Singung eines Psalmes / Verlesung eines Stücks aus dem Catechismo, wie auch einer Predigt / aus des seel. D. Gesenii Epistel Postill über die Sonntägliche Epistel / und eines Gebets gehalten / und zum Beschluß: GOtt gib Friede in etc / die Collecte pro pace gelesen / und Verleih uns Frieden etc. gesungen werden.</p> </div> <div> <head>§. 41.<lb/></head> <p>Es soll aber der Pastor mit dem Küster oder Schulmeister die abzulesende Predigt vorher durchlesen / und was etwa vor die Zuhörer seines Orts sich nicht schicket / zeichnen / daß es im Lesen ausgelassen oder nach guter Anweisung etwas verändert werde.</p> </div> <div> <head>CAP. III. Von den hohen- und andern Feyer-Tagen.<lb/></head> </div> <div> <head>§. 1.<lb/></head> <p>NAch alten wohlhergebrachten Christlichen Gebrauch / sollen über die gemeine Sonntage nachfolgende Feste gehalten / und </p> </div> </body> </text> </TEI> [15/0019]
§. 38.
In denen Kirchen wo nur ein Priester ist / und auf den Dörffern soll ebenfalls des Nachmittages um 1. Uhr geläutet / zwo teutsche Psalmen gesungen / und darauf eine erbauliche Catechismus-Lehre gehalten / nach deren Endigung wieder ein Gesang und die Collecta gesungen / und die Gemeinde nach mitgetheileten Seegen dimittiret werden.
§. 39.
Wenn aber auf dem Lande ein Pastor zwey oder mehr Kirchen zu versorgen hat / soll er diese Catechisinus-Lehre den einen Sonntag an dem einen / den folgenden an dem andern Ort wechsels-weise wie vorgemeldet halten.
§. 40.
Nichts destoweniger soll in dem Dorffe / worinn vor dasmahl der Pastor nicht kommen kan / und zu weit von dem andern abgelegen ist / von dem Schuelmeister der Gottesdienst mit Singung eines Psalmes / Verlesung eines Stücks aus dem Catechismo, wie auch einer Predigt / aus des seel. D. Gesenii Epistel Postill über die Sonntägliche Epistel / und eines Gebets gehalten / und zum Beschluß: GOtt gib Friede in etc / die Collecte pro pace gelesen / und Verleih uns Frieden etc. gesungen werden.
§. 41.
Es soll aber der Pastor mit dem Küster oder Schulmeister die abzulesende Predigt vorher durchlesen / und was etwa vor die Zuhörer seines Orts sich nicht schicket / zeichnen / daß es im Lesen ausgelassen oder nach guter Anweisung etwas verändert werde.
CAP. III. Von den hohen- und andern Feyer-Tagen.
§. 1.
NAch alten wohlhergebrachten Christlichen Gebrauch / sollen über die gemeine Sonntage nachfolgende Feste gehalten / und
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/19>, abgerufen am 17.07.2024. |