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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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toren vorhalten / was der Pastor und Schuelmeister über sie zu klagen habe und darauf ernstlich befehlen daß sie sambt und sonders ihrem vorgesetzten Seel-sorger schuldige Ehrerbietung erweisen / seinen Lehren und Vermahnungen gehorsahme Folge leisten / den Gottesdienst und Catechismus-Lehren / wie auch den Gebrauch des Heil. Abendmahls nicht verseumen / und im übrigem in ihren Leben und Wandel sich so zeigen sollen / daß nicht nöhtig seyn möge der weltlichen Obrigkeit nachdrückliche assistentz wieder die Wiederspenstigen zu veranlassen.

XVIII. Ferner sollen die Kirchen-Rechnungen vorgenommen und nachgesehen werden (1) ob das Corpus bonorum und die exigenda auch distincte, richtig und völlig darinn verzeichnet / (2) ob bey der Einnahme und bey denen exactis die fixa von denen non fixis oder unständigen Posten unterschieden und unter besondere rubriquen gesetzet / (3) ob alle Posten auch fleißig eingetrieben und was die Ursach der Restanten sey; So dann sollen (4) die etwa vorhin aus solchen Rechnungen gezogene defecta, wie auch bey einen und andern gemachte monita verlesen / darüber so wol der Pastor als die Kirchen-Vorsteher mit ihrem Bericht vernommen / und darauf denenselben von denen Visitatoren gehörige Bedeutung gethan werden.

XIX. Wie nun nach verrichtetem Actu Visitationis den Visitatoren oblieget eine ausführliche relation abzufassen / also soll dieselbe Unserm Fürstlichen Consistorio fürdersahmst eingesandt und dasjenige / was etwa darauf

toren vorhalten / was der Pastor und Schuelmeister über sie zu klagen habe und darauf ernstlich befehlen daß sie sambt und sonders ihrem vorgesetzten Seel-sorger schuldige Ehrerbietung erweisen / seinen Lehren und Vermahnungen gehorsahme Folge leisten / den Gottesdienst und Catechismus-Lehren / wie auch den Gebrauch des Heil. Abendmahls nicht verseumen / und im übrigem in ihren Leben und Wandel sich so zeigen sollen / daß nicht nöhtig seyn möge der weltlichen Obrigkeit nachdrückliche assistentz wieder die Wiederspenstigen zu veranlassen.

XVIII. Ferner sollen die Kirchen-Rechnungen vorgenommen und nachgesehen werden (1) ob das Corpus bonorum und die exigenda auch distinctè, richtig und völlig darinn verzeichnet / (2) ob bey der Einnahme und bey denen exactis die fixa von denen non fixis oder unständigen Posten unterschieden und unter besondere rubriquen gesetzet / (3) ob alle Posten auch fleißig eingetrieben und was die Ursach der Restanten sey; So dann sollen (4) die etwa vorhin aus solchen Rechnungen gezogene defecta, wie auch bey einen und andern gemachte monita verlesen / darüber so wol der Pastor als die Kirchen-Vorsteher mit ihrem Bericht vernommen / und darauf denenselben von denen Visitatoren gehörige Bedeutung gethan werden.

XIX. Wie nun nach verrichtetem Actu Visitationis den Visitatoren oblieget eine ausführliche relation abzufassen / also soll dieselbe Unserm Fürstlichen Consistorio fürdersahmst eingesandt und dasjenige / was etwa darauf

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[67/0067] toren vorhalten / was der Pastor und Schuelmeister über sie zu klagen habe und darauf ernstlich befehlen daß sie sambt und sonders ihrem vorgesetzten Seel-sorger schuldige Ehrerbietung erweisen / seinen Lehren und Vermahnungen gehorsahme Folge leisten / den Gottesdienst und Catechismus-Lehren / wie auch den Gebrauch des Heil. Abendmahls nicht verseumen / und im übrigem in ihren Leben und Wandel sich so zeigen sollen / daß nicht nöhtig seyn möge der weltlichen Obrigkeit nachdrückliche assistentz wieder die Wiederspenstigen zu veranlassen. XVIII. Ferner sollen die Kirchen-Rechnungen vorgenommen und nachgesehen werden (1) ob das Corpus bonorum und die exigenda auch distinctè, richtig und völlig darinn verzeichnet / (2) ob bey der Einnahme und bey denen exactis die fixa von denen non fixis oder unständigen Posten unterschieden und unter besondere rubriquen gesetzet / (3) ob alle Posten auch fleißig eingetrieben und was die Ursach der Restanten sey; So dann sollen (4) die etwa vorhin aus solchen Rechnungen gezogene defecta, wie auch bey einen und andern gemachte monita verlesen / darüber so wol der Pastor als die Kirchen-Vorsteher mit ihrem Bericht vernommen / und darauf denenselben von denen Visitatoren gehörige Bedeutung gethan werden. XIX. Wie nun nach verrichtetem Actu Visitationis den Visitatoren oblieget eine ausführliche relation abzufassen / also soll dieselbe Unserm Fürstlichen Consistorio fürdersahmst eingesandt und dasjenige / was etwa darauf

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/67>, abgerufen am 28.03.2024.