Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.XV. So kan auch bey denen Gerichts-Herrn und Beambten nachgefraget werden / ob der Pastor sich etwa in Gerichts-Sachen gemischet und dem weltlichen Gericht in einem oder andern Stück eingegriffen / oder ob man sonsten sich über ihn zu beschweren habe; Dahingegen kan auch bey dem Pastore und aedituo vernommen werden / worüber dieselbe sich etwa zu beklagen / ob ihnen auch mit Anhaltung der Leute zu Heiligung des Sabbahts und fleißiger Besuchung des Gottesdienstes und denen Catechismus-Lehren assistiret / ihnen auch zu dem jenigen / was ihnen jährlich zu reichen / gute Hülffe und Befoderung geschehen; da dann der Superintendent was darunter von beyden Theilen vorgebracht so gleich glimpfflich zu vermitteln und zu redressiren sich bemühen / dasjenige aber / so von ihn nicht füglich remediret werden kan / ad referendum nehmen soll. XVI. Hierauf sollen die jenigen aus der Gemeine vorgefodert werden / welche etwa in offenbahrer Gottlosigkeit / Verachtung des Heil. Abendmahls oder auch in Unversöhnlichkeit mit ihren Nechsten leben; denen dann das Gewissen gerühret / sie ernstlich corrigiret und ermahnet und dabey / wann keine Besserung folgen würde / mit schwerer Straffen bedreuet / solche Straffen auch wol an denen Trotzigen und Halsstarrigen in instanti dem befinden nach mit Geld-Buß oder Gefängniß würcklich vollstrecket werden sollen. XVII. Hiernechst soll der Superintendens der Gemeine in Gegenwart des Pastoris und der übrigen visita- XV. So kan auch bey denen Gerichts-Herrn und Beambten nachgefraget werden / ob der Pastor sich etwa in Gerichts-Sachen gemischet und dem weltlichen Gericht in einem oder andern Stück eingegriffen / oder ob man sonsten sich über ihn zu beschweren habe; Dahingegen kan auch bey dem Pastore und aedituo vernommen werden / worüber dieselbe sich etwa zu beklagen / ob ihnen auch mit Anhaltung der Leute zu Heiligung des Sabbahts und fleißiger Besuchung des Gottesdienstes und denen Catechismus-Lehren assistiret / ihnen auch zu dem jenigen / was ihnen jährlich zu reichen / gute Hülffe und Befoderung geschehen; da dann der Superintendent was darunter von beyden Theilen vorgebracht so gleich glimpfflich zu vermitteln und zu redressiren sich bemühen / dasjenige aber / so von ihn nicht füglich remediret werden kan / ad referendum nehmen soll. XVI. Hierauf sollen die jenigen aus der Gemeine vorgefodert werden / welche etwa in offenbahrer Gottlosigkeit / Verachtung des Heil. Abendmahls oder auch in Unversöhnlichkeit mit ihren Nechsten leben; denen dann das Gewissen gerühret / sie ernstlich corrigiret und ermahnet und dabey / wann keine Besserung folgen würde / mit schwerer Straffen bedreuet / solche Straffen auch wol an denen Trotzigen und Halsstarrigen in instanti dem befinden nach mit Geld-Buß oder Gefängniß würcklich vollstrecket werden sollen. XVII. Hiernechst soll der Superintendens der Gemeine in Gegenwart des Pastoris und der übrigen visita- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0066" n="66"/> <p>XV. So kan auch bey denen Gerichts-Herrn und Beambten nachgefraget werden / ob der Pastor sich etwa in Gerichts-Sachen gemischet und dem weltlichen Gericht in einem oder andern Stück eingegriffen / oder ob man sonsten sich über ihn zu beschweren habe; Dahingegen kan auch bey dem Pastore und aedituo vernommen werden / worüber dieselbe sich etwa zu beklagen / ob ihnen auch mit Anhaltung der Leute zu Heiligung des Sabbahts und fleißiger Besuchung des Gottesdienstes und denen Catechismus-Lehren assistiret / ihnen auch zu dem jenigen / was ihnen jährlich zu reichen / gute Hülffe und Befoderung geschehen; da dann der Superintendent was darunter von beyden Theilen vorgebracht so gleich glimpfflich zu vermitteln und zu redressiren sich bemühen / dasjenige aber / so von ihn nicht füglich remediret werden kan / ad referendum nehmen soll.</p> <p>XVI. Hierauf sollen die jenigen aus der Gemeine vorgefodert werden / welche etwa in offenbahrer Gottlosigkeit / Verachtung des Heil. Abendmahls oder auch in Unversöhnlichkeit mit ihren Nechsten leben; denen dann das Gewissen gerühret / sie ernstlich corrigiret und ermahnet und dabey / wann keine Besserung folgen würde / mit schwerer Straffen bedreuet / solche Straffen auch wol an denen Trotzigen und Halsstarrigen in instanti dem befinden nach mit Geld-Buß oder Gefängniß würcklich vollstrecket werden sollen.</p> <p>XVII. Hiernechst soll der Superintendens der Gemeine in Gegenwart des Pastoris und der übrigen visita- </p> </div> </body> </text> </TEI> [66/0066]
XV. So kan auch bey denen Gerichts-Herrn und Beambten nachgefraget werden / ob der Pastor sich etwa in Gerichts-Sachen gemischet und dem weltlichen Gericht in einem oder andern Stück eingegriffen / oder ob man sonsten sich über ihn zu beschweren habe; Dahingegen kan auch bey dem Pastore und aedituo vernommen werden / worüber dieselbe sich etwa zu beklagen / ob ihnen auch mit Anhaltung der Leute zu Heiligung des Sabbahts und fleißiger Besuchung des Gottesdienstes und denen Catechismus-Lehren assistiret / ihnen auch zu dem jenigen / was ihnen jährlich zu reichen / gute Hülffe und Befoderung geschehen; da dann der Superintendent was darunter von beyden Theilen vorgebracht so gleich glimpfflich zu vermitteln und zu redressiren sich bemühen / dasjenige aber / so von ihn nicht füglich remediret werden kan / ad referendum nehmen soll.
XVI. Hierauf sollen die jenigen aus der Gemeine vorgefodert werden / welche etwa in offenbahrer Gottlosigkeit / Verachtung des Heil. Abendmahls oder auch in Unversöhnlichkeit mit ihren Nechsten leben; denen dann das Gewissen gerühret / sie ernstlich corrigiret und ermahnet und dabey / wann keine Besserung folgen würde / mit schwerer Straffen bedreuet / solche Straffen auch wol an denen Trotzigen und Halsstarrigen in instanti dem befinden nach mit Geld-Buß oder Gefängniß würcklich vollstrecket werden sollen.
XVII. Hiernechst soll der Superintendens der Gemeine in Gegenwart des Pastoris und der übrigen visita-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |