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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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XV. So kan auch bey denen Gerichts-Herrn und Beambten nachgefraget werden / ob der Pastor sich etwa in Gerichts-Sachen gemischet und dem weltlichen Gericht in einem oder andern Stück eingegriffen / oder ob man sonsten sich über ihn zu beschweren habe; Dahingegen kan auch bey dem Pastore und aedituo vernommen werden / worüber dieselbe sich etwa zu beklagen / ob ihnen auch mit Anhaltung der Leute zu Heiligung des Sabbahts und fleißiger Besuchung des Gottesdienstes und denen Catechismus-Lehren assistiret / ihnen auch zu dem jenigen / was ihnen jährlich zu reichen / gute Hülffe und Befoderung geschehen; da dann der Superintendent was darunter von beyden Theilen vorgebracht so gleich glimpfflich zu vermitteln und zu redressiren sich bemühen / dasjenige aber / so von ihn nicht füglich remediret werden kan / ad referendum nehmen soll.

XVI. Hierauf sollen die jenigen aus der Gemeine vorgefodert werden / welche etwa in offenbahrer Gottlosigkeit / Verachtung des Heil. Abendmahls oder auch in Unversöhnlichkeit mit ihren Nechsten leben; denen dann das Gewissen gerühret / sie ernstlich corrigiret und ermahnet und dabey / wann keine Besserung folgen würde / mit schwerer Straffen bedreuet / solche Straffen auch wol an denen Trotzigen und Halsstarrigen in instanti dem befinden nach mit Geld-Buß oder Gefängniß würcklich vollstrecket werden sollen.

XVII. Hiernechst soll der Superintendens der Gemeine in Gegenwart des Pastoris und der übrigen visita-

XV. So kan auch bey denen Gerichts-Herrn und Beambten nachgefraget werden / ob der Pastor sich etwa in Gerichts-Sachen gemischet und dem weltlichen Gericht in einem oder andern Stück eingegriffen / oder ob man sonsten sich über ihn zu beschweren habe; Dahingegen kan auch bey dem Pastore und aedituo vernommen werden / worüber dieselbe sich etwa zu beklagen / ob ihnen auch mit Anhaltung der Leute zu Heiligung des Sabbahts und fleißiger Besuchung des Gottesdienstes und denen Catechismus-Lehren assistiret / ihnen auch zu dem jenigen / was ihnen jährlich zu reichen / gute Hülffe und Befoderung geschehen; da dann der Superintendent was darunter von beyden Theilen vorgebracht so gleich glimpfflich zu vermitteln und zu redressiren sich bemühen / dasjenige aber / so von ihn nicht füglich remediret werden kan / ad referendum nehmen soll.

XVI. Hierauf sollen die jenigen aus der Gemeine vorgefodert werden / welche etwa in offenbahrer Gottlosigkeit / Verachtung des Heil. Abendmahls oder auch in Unversöhnlichkeit mit ihren Nechsten leben; denen dann das Gewissen gerühret / sie ernstlich corrigiret und ermahnet und dabey / wann keine Besserung folgen würde / mit schwerer Straffen bedreuet / solche Straffen auch wol an denen Trotzigen und Halsstarrigen in instanti dem befinden nach mit Geld-Buß oder Gefängniß würcklich vollstrecket werden sollen.

XVII. Hiernechst soll der Superintendens der Gemeine in Gegenwart des Pastoris und der übrigen visita-

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[66/0066] XV. So kan auch bey denen Gerichts-Herrn und Beambten nachgefraget werden / ob der Pastor sich etwa in Gerichts-Sachen gemischet und dem weltlichen Gericht in einem oder andern Stück eingegriffen / oder ob man sonsten sich über ihn zu beschweren habe; Dahingegen kan auch bey dem Pastore und aedituo vernommen werden / worüber dieselbe sich etwa zu beklagen / ob ihnen auch mit Anhaltung der Leute zu Heiligung des Sabbahts und fleißiger Besuchung des Gottesdienstes und denen Catechismus-Lehren assistiret / ihnen auch zu dem jenigen / was ihnen jährlich zu reichen / gute Hülffe und Befoderung geschehen; da dann der Superintendent was darunter von beyden Theilen vorgebracht so gleich glimpfflich zu vermitteln und zu redressiren sich bemühen / dasjenige aber / so von ihn nicht füglich remediret werden kan / ad referendum nehmen soll. XVI. Hierauf sollen die jenigen aus der Gemeine vorgefodert werden / welche etwa in offenbahrer Gottlosigkeit / Verachtung des Heil. Abendmahls oder auch in Unversöhnlichkeit mit ihren Nechsten leben; denen dann das Gewissen gerühret / sie ernstlich corrigiret und ermahnet und dabey / wann keine Besserung folgen würde / mit schwerer Straffen bedreuet / solche Straffen auch wol an denen Trotzigen und Halsstarrigen in instanti dem befinden nach mit Geld-Buß oder Gefängniß würcklich vollstrecket werden sollen. XVII. Hiernechst soll der Superintendens der Gemeine in Gegenwart des Pastoris und der übrigen visita-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/66>, abgerufen am 25.04.2024.