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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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VII. Wann nun bey angestelleter visitation der Pastor loci den ihm aufgegebenen Sermon gehalten / so soll die versammlete Gemeine sich in so viel Hauffen theilen als Prediger gegenwärtig seyn / Die Kinder aber sollen sich auf den Chor stellen; Da dann der Superintendens den Prediger die Kinder examiniren lassen / selbsten aber auf ein und andere abgegebene Antwort wieder Fragen formiren und dadurch ob auch die examinati einen rechten Begriff von der Sache haben erforschen / so dann auch die examina der erwachsenen und alten Leuten anhören / auch ein und andere Fragen an dieselbe thun soll.

VIII. Nach geendigten solchem Examine soll der Superintendens eine kurtze Rede halten / und darinnen die unfleißigen straffen / und die Eltern ermahnen daß sie die Kinder fleißig zur Schuel halten / selbst auch die Catechismus-Lehren nicht verseumen sollen.

IX. Ehe und bevor die visitatores abgehen / sollen sie das Kirchen-Gebäude observiren und nachsehen ob dasjenige / was bey der letzteren visitation erinnert worden / gebessert und ob der ornat sambt denen in die Kirche gehörigen Büchern verhanden / und wie der Kirch-Hof verwahret sey.

X. Bey der Zurückkunfft zu dem Pfarr-Hause / soll dasselbe wie auch das Schuel-Hauß in Augenschein genommen / eines jeden inventarium nachgesehen / und was an solchen Gebäuden etwa zu bessern die Nohtwendigkeit erfordert / nach jedes Orts hergebrachter observants zu repariren angeordnet werden.

VII. Wann nun bey angestelleter visitation der Pastor loci den ihm aufgegebenen Sermon gehalten / so soll die versammlete Gemeine sich in so viel Hauffen theilen als Prediger gegenwärtig seyn / Die Kinder aber sollen sich auf den Chor stellen; Da dann der Superintendens den Prediger die Kinder examiniren lassen / selbsten aber auf ein und andere abgegebene Antwort wieder Fragen formiren und dadurch ob auch die examinati einen rechten Begriff von der Sache haben erforschen / so dann auch die examina der erwachsenen und alten Leuten anhören / auch ein und andere Fragen an dieselbe thun soll.

VIII. Nach geendigten solchem Examine soll der Superintendens eine kurtze Rede halten / und darinnen die unfleißigen straffen / und die Eltern ermahnen daß sie die Kinder fleißig zur Schuel halten / selbst auch die Catechismus-Lehren nicht verseumen sollen.

IX. Ehe und bevor die visitatores abgehen / sollen sie das Kirchen-Gebäude observiren und nachsehen ob dasjenige / was bey der letzteren visitation erinnert worden / gebessert und ob der ornat sambt denen in die Kirche gehörigen Büchern verhanden / und wie der Kirch-Hof verwahret sey.

X. Bey der Zurückkunfft zu dem Pfarr-Hause / soll dasselbe wie auch das Schuel-Hauß in Augenschein genommen / eines jeden inventarium nachgesehen / und was an solchen Gebäuden etwa zu bessern die Nohtwendigkeit erfordert / nach jedes Orts hergebrachter observants zu repariren angeordnet werden.

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        <p>X. Bey der Zurückkunfft zu dem Pfarr-Hause / soll dasselbe wie auch das                      Schuel-Hauß in Augenschein genommen / eines jeden inventarium nachgesehen / und                      was an solchen Gebäuden etwa zu bessern die Nohtwendigkeit erfordert / nach                      jedes Orts hergebrachter observants zu repariren angeordnet werden.</p>
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[64/0064] VII. Wann nun bey angestelleter visitation der Pastor loci den ihm aufgegebenen Sermon gehalten / so soll die versammlete Gemeine sich in so viel Hauffen theilen als Prediger gegenwärtig seyn / Die Kinder aber sollen sich auf den Chor stellen; Da dann der Superintendens den Prediger die Kinder examiniren lassen / selbsten aber auf ein und andere abgegebene Antwort wieder Fragen formiren und dadurch ob auch die examinati einen rechten Begriff von der Sache haben erforschen / so dann auch die examina der erwachsenen und alten Leuten anhören / auch ein und andere Fragen an dieselbe thun soll. VIII. Nach geendigten solchem Examine soll der Superintendens eine kurtze Rede halten / und darinnen die unfleißigen straffen / und die Eltern ermahnen daß sie die Kinder fleißig zur Schuel halten / selbst auch die Catechismus-Lehren nicht verseumen sollen. IX. Ehe und bevor die visitatores abgehen / sollen sie das Kirchen-Gebäude observiren und nachsehen ob dasjenige / was bey der letzteren visitation erinnert worden / gebessert und ob der ornat sambt denen in die Kirche gehörigen Büchern verhanden / und wie der Kirch-Hof verwahret sey. X. Bey der Zurückkunfft zu dem Pfarr-Hause / soll dasselbe wie auch das Schuel-Hauß in Augenschein genommen / eines jeden inventarium nachgesehen / und was an solchen Gebäuden etwa zu bessern die Nohtwendigkeit erfordert / nach jedes Orts hergebrachter observants zu repariren angeordnet werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/64>, abgerufen am 26.04.2024.