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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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approbation geben / oder wegen befundener Mängel nöhtige Erinnerungen thun und denselben zu besserer attention und Fleiß anweisen soll / (2) Daß er auch so wol die unter der Gemeine im Leben und Wandel befindliche Gebrechen / excesse und Aergernissen / als auch die bey den Kirchen-Pfarr- und Schuel-Gebäuden angemerckte Mängel / nebst Bericht von dem Verhalten des Schuelmeisters / insonderheit aber / was er wegen der Kirchen-Register und dabey zu Verbesserung der Kirchen-Güter bey bevorstehender visitation etwa vorzutragen habe zeitig einschicke / und zugleich sein Gutachten darüber eröffne.

V. Die von dem Pastore eingesandte Berichts-puncta hat der Superintendens mit Fleiß nachzusehen und / was bey der visitation derer wegen vorzunehmen / zu remediren und zu verstatten seyn möchte / wol zu überlegen / nicht weniger auch bey denen Kirchen-Rechnungen die nöhtige monita zu machen. Wann er aber einen oder anderen punct von der Wichtigkeit fünde / daß er vor sich darinnen zu resolviren Bedencken hätte / so hat er davon an Unser Consistorium gebührend zu referiren / und umb gemessene Instruction anzusuchen.

VI. So soll auch der Superintendens dem Pastori einen textum, umb darüber bey der visitation einen kurtzen Sermon zu halten / acht Tage vorher zu schicken; Dieser kan auch zwey oder drey Prediger / so ihm bey dem Examine assistiren mögen / erwählen und selbige dero behueff avisiren.

approbation geben / oder wegen befundener Mängel nöhtige Erinnerungen thun und denselben zu besserer attention und Fleiß anweisen soll / (2) Daß er auch so wol die unter der Gemeine im Leben und Wandel befindliche Gebrechen / excesse und Aergernissen / als auch die bey den Kirchen-Pfarr- und Schuel-Gebäuden angemerckte Mängel / nebst Bericht von dem Verhalten des Schuelmeisters / insonderheit aber / was er wegen der Kirchen-Register und dabey zu Verbesserung der Kirchen-Güter bey bevorstehender visitation etwa vorzutragen habe zeitig einschicke / und zugleich sein Gutachten darüber eröffne.

V. Die von dem Pastore eingesandte Berichts-puncta hat der Superintendens mit Fleiß nachzusehen und / was bey der visitation derer wegen vorzunehmen / zu remediren und zu verstatten seyn möchte / wol zu überlegen / nicht weniger auch bey denen Kirchen-Rechnungen die nöhtige monita zu machen. Wann er aber einen oder anderen punct von der Wichtigkeit fünde / daß er vor sich darinnen zu resolviren Bedencken hätte / so hat er davon an Unser Consistorium gebührend zu referiren / und umb gemessene Instruction anzusuchen.

VI. So soll auch der Superintendens dem Pastori einen textum, umb darüber bey der visitation einen kurtzen Sermon zu halten / acht Tage vorher zu schicken; Dieser kan auch zwey oder drey Prediger / so ihm bey dem Examine assistiren mögen / erwählen und selbige dero behueff avisiren.

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        <p>VI. So soll auch der Superintendens dem Pastori einen textum, umb darüber bey der                      visitation einen kurtzen Sermon zu halten / acht Tage vorher zu schicken; Dieser                      kan auch zwey oder drey Prediger / so ihm bey dem Examine assistiren mögen /                      erwählen und selbige dero behueff avisiren.</p>
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[63/0063] approbation geben / oder wegen befundener Mängel nöhtige Erinnerungen thun und denselben zu besserer attention und Fleiß anweisen soll / (2) Daß er auch so wol die unter der Gemeine im Leben und Wandel befindliche Gebrechen / excesse und Aergernissen / als auch die bey den Kirchen-Pfarr- und Schuel-Gebäuden angemerckte Mängel / nebst Bericht von dem Verhalten des Schuelmeisters / insonderheit aber / was er wegen der Kirchen-Register und dabey zu Verbesserung der Kirchen-Güter bey bevorstehender visitation etwa vorzutragen habe zeitig einschicke / und zugleich sein Gutachten darüber eröffne. V. Die von dem Pastore eingesandte Berichts-puncta hat der Superintendens mit Fleiß nachzusehen und / was bey der visitation derer wegen vorzunehmen / zu remediren und zu verstatten seyn möchte / wol zu überlegen / nicht weniger auch bey denen Kirchen-Rechnungen die nöhtige monita zu machen. Wann er aber einen oder anderen punct von der Wichtigkeit fünde / daß er vor sich darinnen zu resolviren Bedencken hätte / so hat er davon an Unser Consistorium gebührend zu referiren / und umb gemessene Instruction anzusuchen. VI. So soll auch der Superintendens dem Pastori einen textum, umb darüber bey der visitation einen kurtzen Sermon zu halten / acht Tage vorher zu schicken; Dieser kan auch zwey oder drey Prediger / so ihm bey dem Examine assistiren mögen / erwählen und selbige dero behueff avisiren.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/63>, abgerufen am 16.04.2024.