Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.rio examiniret / und wo nöhtig / darüber Unser Gerichts-Herrn und Beambten Bericht erfodert werden soll / Allermassen Wir darauf Unsers Consistorii relation und Gutachten erwarten und Unsere gnädigste resolution und Verordnung erfolgen lassen wollen. III. Wegen der Accidentien in specie auch wegen der Vierzeit-Pfennige / so denen Predigern gegeben werden / lassen Wir es bey dem Herkommen gnädigst bewenden; Es soll aber bey denen Pfarren / wobey verschiedene Prediger sich befinden / keiner des andern accidentien an sich ziehen; wie dann bey Straffe der Suspension sich niemand unterstehen soll einen oder andern von den eingepfarreten zu bereden daß er von seinem Beicht-Vater abtrete und ihn hingegen erwähle / keines weges auch jemanden / es geschehe auf was Weise es wolle / dahin zu disponiren / daß die Tauffe oder Copulation in seine Woche verschoben werde. IV. In dem übrigen wollen Wir auch einen jeden gnädigst ermahnet haben / daß er gegen seinen Seel-Sorger sich dann und wann mit einer freywilligen Gabe / so viel seine Hand vermag / erkentlich zu erzeigen unvergessen seyn soll. V. Es soll aber denen Gemeinen nichts neuerliches aufgedrungen / dasjenige auch / so dann und wann dem Prediger und dem Opffermann von jemand aus gutem freyen Willen zugewendet wird / so wenig von denenselben als ihren Successoren zur consequents und Folge gezogen / vielweniger ein Recht daraus praetendiret werden. rio examiniret / und wo nöhtig / darüber Unser Gerichts-Herrn und Beambten Bericht erfodert werden soll / Allermassen Wir darauf Unsers Consistorii relation und Gutachten erwarten und Unsere gnädigste resolution und Verordnung erfolgen lassen wollen. III. Wegen der Accidentien in specie auch wegen der Vierzeit-Pfennige / so denen Predigern gegeben werden / lassen Wir es bey dem Herkommen gnädigst bewenden; Es soll aber bey denen Pfarren / wobey verschiedene Prediger sich befinden / keiner des andern accidentien an sich ziehen; wie dann bey Straffe der Suspension sich niemand unterstehen soll einen oder andern von den eingepfarreten zu bereden daß er von seinem Beicht-Vater abtrete und ihn hingegen erwähle / keines weges auch jemanden / es geschehe auf was Weise es wolle / dahin zu disponiren / daß die Tauffe oder Copulation in seine Woche verschoben werde. IV. In dem übrigen wollen Wir auch einen jeden gnädigst ermahnet haben / daß er gegen seinen Seel-Sorger sich dann und wann mit einer freywilligen Gabe / so viel seine Hand vermag / erkentlich zu erzeigen unvergessen seyn soll. V. Es soll aber denen Gemeinen nichts neuerliches aufgedrungen / dasjenige auch / so dann und wann dem Prediger und dem Opffermann von jemand aus gutem freyen Willen zugewendet wird / so wenig von denenselben als ihren Successoren zur consequents und Folge gezogen / vielweniger ein Recht daraus praetendiret werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0053" n="53"/> rio examiniret / und wo nöhtig / darüber Unser Gerichts-Herrn und Beambten Bericht erfodert werden soll / Allermassen Wir darauf Unsers Consistorii relation und Gutachten erwarten und Unsere gnädigste resolution und Verordnung erfolgen lassen wollen.</p> <p>III. Wegen der Accidentien in specie auch wegen der Vierzeit-Pfennige / so denen Predigern gegeben werden / lassen Wir es bey dem Herkommen gnädigst bewenden; Es soll aber bey denen Pfarren / wobey verschiedene Prediger sich befinden / keiner des andern accidentien an sich ziehen; wie dann bey Straffe der Suspension sich niemand unterstehen soll einen oder andern von den eingepfarreten zu bereden daß er von seinem Beicht-Vater abtrete und ihn hingegen erwähle / keines weges auch jemanden / es geschehe auf was Weise es wolle / dahin zu disponiren / daß die Tauffe oder Copulation in seine Woche verschoben werde.</p> <p>IV. In dem übrigen wollen Wir auch einen jeden gnädigst ermahnet haben / daß er gegen seinen Seel-Sorger sich dann und wann mit einer freywilligen Gabe / so viel seine Hand vermag / erkentlich zu erzeigen unvergessen seyn soll.</p> <p>V. Es soll aber denen Gemeinen nichts neuerliches aufgedrungen / dasjenige auch / so dann und wann dem Prediger und dem Opffermann von jemand aus gutem freyen Willen zugewendet wird / so wenig von denenselben als ihren Successoren zur consequents und Folge gezogen / vielweniger ein Recht daraus praetendiret werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [53/0053]
rio examiniret / und wo nöhtig / darüber Unser Gerichts-Herrn und Beambten Bericht erfodert werden soll / Allermassen Wir darauf Unsers Consistorii relation und Gutachten erwarten und Unsere gnädigste resolution und Verordnung erfolgen lassen wollen.
III. Wegen der Accidentien in specie auch wegen der Vierzeit-Pfennige / so denen Predigern gegeben werden / lassen Wir es bey dem Herkommen gnädigst bewenden; Es soll aber bey denen Pfarren / wobey verschiedene Prediger sich befinden / keiner des andern accidentien an sich ziehen; wie dann bey Straffe der Suspension sich niemand unterstehen soll einen oder andern von den eingepfarreten zu bereden daß er von seinem Beicht-Vater abtrete und ihn hingegen erwähle / keines weges auch jemanden / es geschehe auf was Weise es wolle / dahin zu disponiren / daß die Tauffe oder Copulation in seine Woche verschoben werde.
IV. In dem übrigen wollen Wir auch einen jeden gnädigst ermahnet haben / daß er gegen seinen Seel-Sorger sich dann und wann mit einer freywilligen Gabe / so viel seine Hand vermag / erkentlich zu erzeigen unvergessen seyn soll.
V. Es soll aber denen Gemeinen nichts neuerliches aufgedrungen / dasjenige auch / so dann und wann dem Prediger und dem Opffermann von jemand aus gutem freyen Willen zugewendet wird / so wenig von denenselben als ihren Successoren zur consequents und Folge gezogen / vielweniger ein Recht daraus praetendiret werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/53>, abgerufen am 17.07.2024. |