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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Diener am Göttlichen Worte für ihre Arbeit / Mühe und Sorge einen ziemlichen Unterhalt und jährliches Auskommen geniessen mügen / bevorab da sie der weltlichen Gewerben und Nahrungen sich enthalten und ihr gantzes Leben auf ihre studia Theologica, auf ihre Predigten und auf die ihnen anbefohlnen Seelen-Sorge anwenden müssen.

II. Es ist demnach Unser gnädigster auch ernster Will (1) Daß bey einer jeden Pfarr das Corpus bonorum, was an Länderey / Meyerhöfen / Wiesen / Garten / Zehnten / Korn- und Geld-Zinsen / quartal-Geldern und andern Gefällen und Beyträgen von Alters her dazu gewidmet und gehöret / genau erforschet / Und was hingegen vom solchem Corpore etwa abkommen / und hinwieder dabey zu bringen seyn möchte / in ein besonders Buch testato verzeichnet / dasselbe bey denen visitationen nachgesehen und / ob auch alle darinnen specificirte Intraden noch in beständigem Erfolge sich finden / und wie das davon abgekommene wieder zu vindiciren / untersuchet / Und (2) bey denen Aembtern und Gerichten denen Predigern die etwa benöhtigte Gerichtliche Hülffe ohn Entgelt administriret werden sollen / (3) Daß von denen Predigern / welchen es an zureichlichen Unterhalt ermangelt / und ihren Superintendenten mit Fleiß überleget und bey Unserm Consistorio in Vorschlag gebracht werden soll durch was für practicable Mittel und Wege solcher unzureichlicher Unterhalt verbessert werden könne; Gestalt dann solche Vorschläge von Unserem Consisto-

Diener am Göttlichen Worte für ihre Arbeit / Mühe und Sorge einen ziemlichen Unterhalt und jährliches Auskommen geniessen mügen / bevorab da sie der weltlichen Gewerben und Nahrungen sich enthalten und ihr gantzes Leben auf ihre studia Theologica, auf ihre Predigten und auf die ihnen anbefohlnen Seelen-Sorge anwenden müssen.

II. Es ist demnach Unser gnädigster auch ernster Will (1) Daß bey einer jeden Pfarr das Corpus bonorum, was an Länderey / Meyerhöfen / Wiesen / Garten / Zehnten / Korn- und Geld-Zinsen / quartal-Geldern und andern Gefällen und Beyträgen von Alters her dazu gewidmet und gehöret / genau erforschet / Und was hingegen vom solchem Corpore etwa abkommen / und hinwieder dabey zu bringen seyn möchte / in ein besonders Buch testatò verzeichnet / dasselbe bey denen visitationen nachgesehen und / ob auch alle darinnen specificirte Intraden noch in beständigem Erfolge sich finden / und wie das davon abgekommene wieder zu vindiciren / untersuchet / Und (2) bey denen Aembtern und Gerichten denen Predigern die etwa benöhtigte Gerichtliche Hülffe ohn Entgelt administriret werden sollen / (3) Daß von denen Predigern / welchen es an zureichlichen Unterhalt ermangelt / und ihren Superintendenten mit Fleiß überleget und bey Unserm Consistorio in Vorschlag gebracht werden soll durch was für practicable Mittel und Wege solcher unzureichlicher Unterhalt verbessert werden könne; Gestalt dann solche Vorschläge von Unserem Consisto-

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[52/0052] Diener am Göttlichen Worte für ihre Arbeit / Mühe und Sorge einen ziemlichen Unterhalt und jährliches Auskommen geniessen mügen / bevorab da sie der weltlichen Gewerben und Nahrungen sich enthalten und ihr gantzes Leben auf ihre studia Theologica, auf ihre Predigten und auf die ihnen anbefohlnen Seelen-Sorge anwenden müssen. II. Es ist demnach Unser gnädigster auch ernster Will (1) Daß bey einer jeden Pfarr das Corpus bonorum, was an Länderey / Meyerhöfen / Wiesen / Garten / Zehnten / Korn- und Geld-Zinsen / quartal-Geldern und andern Gefällen und Beyträgen von Alters her dazu gewidmet und gehöret / genau erforschet / Und was hingegen vom solchem Corpore etwa abkommen / und hinwieder dabey zu bringen seyn möchte / in ein besonders Buch testatò verzeichnet / dasselbe bey denen visitationen nachgesehen und / ob auch alle darinnen specificirte Intraden noch in beständigem Erfolge sich finden / und wie das davon abgekommene wieder zu vindiciren / untersuchet / Und (2) bey denen Aembtern und Gerichten denen Predigern die etwa benöhtigte Gerichtliche Hülffe ohn Entgelt administriret werden sollen / (3) Daß von denen Predigern / welchen es an zureichlichen Unterhalt ermangelt / und ihren Superintendenten mit Fleiß überleget und bey Unserm Consistorio in Vorschlag gebracht werden soll durch was für practicable Mittel und Wege solcher unzureichlicher Unterhalt verbessert werden könne; Gestalt dann solche Vorschläge von Unserem Consisto-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/52>, abgerufen am 19.04.2024.