Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.absolution zu bereiten haben treulich anweisen / damit öffentliche Abweisung vom Beichtstuhl verhütet werden möge. IV. So sollen auch keine Frembde ohn producirung eines unverdächtigen attestati, wie auch an denen Orten / wo verschiedene Kirchen seyn / kein Confitent aus einer andern Pfarr ohn einen von seinen vorigen Beicht-Vater erhaltenen Schein (welchen Schein oder Zettul die Prediger einen jeden ohn entgelt zu ertheilen schuldig seyn sollen) zur Beicht angenommen werden; Dafern es aber einem Frembden oder Reisenden an dem attestato ermangeln würde / soll der Pastor mit demselben vorher von denen zu der reinen Lehre und dem wahren Christenthumb erfoderten Stücken Unterredung halten / alles wol erforschen / und wann er ihn gegründet und bußfertig findet / zur Beicht verstatten. V. Weil auch der Beichtstuhl zu keiner inqvisition geordnet / und daher keine particular-Erzehlung der begangenen Sünden erfodert wird / So sollen die Prediger bey der Summarischen Confession, wan die Confitenten sich für arme Sünder bekennen und GOtt (welchem nach seiner Allwissenheit der Menschen Sünden besser / als sie selbsten sich deren erinnern können / bekandt seyn) umb Vergebung bitten / es lediglich bewenden lassen. VI. So sollen auch die Prediger bey willkührlicher Straffe sich nicht anmassen jemanden / so ihnen in privato etwas zuwieder gethan / oder ihnen sonsten etwas zu absolution zu bereiten haben treulich anweisen / damit öffentliche Abweisung vom Beichtstuhl verhütet werden möge. IV. So sollen auch keine Frembde ohn producirung eines unverdächtigen attestati, wie auch an denen Orten / wo verschiedene Kirchen seyn / kein Confitent aus einer andern Pfarr ohn einen von seinen vorigen Beicht-Vater erhaltenen Schein (welchen Schein oder Zettul die Prediger einen jeden ohn entgelt zu ertheilen schuldig seyn sollen) zur Beicht angenommen werden; Dafern es aber einem Frembden oder Reisenden an dem attestato ermangeln würde / soll der Pastor mit demselben vorher von denen zu der reinen Lehre und dem wahren Christenthumb erfoderten Stücken Unterredung halten / alles wol erforschen / und wann er ihn gegründet und bußfertig findet / zur Beicht verstatten. V. Weil auch der Beichtstuhl zu keiner inqvisition geordnet / und daher keine particular-Erzehlung der begangenen Sünden erfodert wird / So sollen die Prediger bey der Summarischen Confession, wan die Confitenten sich für arme Sünder bekennen und GOtt (welchem nach seiner Allwissenheit der Menschen Sünden besser / als sie selbsten sich deren erinnern können / bekandt seyn) umb Vergebung bitten / es lediglich bewenden lassen. VI. So sollen auch die Prediger bey willkührlicher Straffe sich nicht anmassen jemanden / so ihnen in privato etwas zuwieder gethan / oder ihnen sonsten etwas zu <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0037" n="37"/> absolution zu bereiten haben treulich anweisen / damit öffentliche Abweisung vom Beichtstuhl verhütet werden möge.</p> <p>IV. So sollen auch keine Frembde ohn producirung eines unverdächtigen attestati, wie auch an denen Orten / wo verschiedene Kirchen seyn / kein Confitent aus einer andern Pfarr ohn einen von seinen vorigen Beicht-Vater erhaltenen Schein (welchen Schein oder Zettul die Prediger einen jeden ohn entgelt zu ertheilen schuldig seyn sollen) zur Beicht angenommen werden; Dafern es aber einem Frembden oder Reisenden an dem attestato ermangeln würde / soll der Pastor mit demselben vorher von denen zu der reinen Lehre und dem wahren Christenthumb erfoderten Stücken Unterredung halten / alles wol erforschen / und wann er ihn gegründet und bußfertig findet / zur Beicht verstatten.</p> <p>V. Weil auch der Beichtstuhl zu keiner inqvisition geordnet / und daher keine particular-Erzehlung der begangenen Sünden erfodert wird / So sollen die Prediger bey der Summarischen Confession, wan die Confitenten sich für arme Sünder bekennen und GOtt (welchem nach seiner Allwissenheit der Menschen Sünden besser / als sie selbsten sich deren erinnern können / bekandt seyn) umb Vergebung bitten / es lediglich bewenden lassen.</p> <p>VI. So sollen auch die Prediger bey willkührlicher Straffe sich nicht anmassen jemanden / so ihnen in privato etwas zuwieder gethan / oder ihnen sonsten etwas zu </p> </div> </body> </text> </TEI> [37/0037]
absolution zu bereiten haben treulich anweisen / damit öffentliche Abweisung vom Beichtstuhl verhütet werden möge.
IV. So sollen auch keine Frembde ohn producirung eines unverdächtigen attestati, wie auch an denen Orten / wo verschiedene Kirchen seyn / kein Confitent aus einer andern Pfarr ohn einen von seinen vorigen Beicht-Vater erhaltenen Schein (welchen Schein oder Zettul die Prediger einen jeden ohn entgelt zu ertheilen schuldig seyn sollen) zur Beicht angenommen werden; Dafern es aber einem Frembden oder Reisenden an dem attestato ermangeln würde / soll der Pastor mit demselben vorher von denen zu der reinen Lehre und dem wahren Christenthumb erfoderten Stücken Unterredung halten / alles wol erforschen / und wann er ihn gegründet und bußfertig findet / zur Beicht verstatten.
V. Weil auch der Beichtstuhl zu keiner inqvisition geordnet / und daher keine particular-Erzehlung der begangenen Sünden erfodert wird / So sollen die Prediger bey der Summarischen Confession, wan die Confitenten sich für arme Sünder bekennen und GOtt (welchem nach seiner Allwissenheit der Menschen Sünden besser / als sie selbsten sich deren erinnern können / bekandt seyn) umb Vergebung bitten / es lediglich bewenden lassen.
VI. So sollen auch die Prediger bey willkührlicher Straffe sich nicht anmassen jemanden / so ihnen in privato etwas zuwieder gethan / oder ihnen sonsten etwas zu
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