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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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absolution zu bereiten haben treulich anweisen / damit öffentliche Abweisung vom Beichtstuhl verhütet werden möge.

IV. So sollen auch keine Frembde ohn producirung eines unverdächtigen attestati, wie auch an denen Orten / wo verschiedene Kirchen seyn / kein Confitent aus einer andern Pfarr ohn einen von seinen vorigen Beicht-Vater erhaltenen Schein (welchen Schein oder Zettul die Prediger einen jeden ohn entgelt zu ertheilen schuldig seyn sollen) zur Beicht angenommen werden; Dafern es aber einem Frembden oder Reisenden an dem attestato ermangeln würde / soll der Pastor mit demselben vorher von denen zu der reinen Lehre und dem wahren Christenthumb erfoderten Stücken Unterredung halten / alles wol erforschen / und wann er ihn gegründet und bußfertig findet / zur Beicht verstatten.

V. Weil auch der Beichtstuhl zu keiner inqvisition geordnet / und daher keine particular-Erzehlung der begangenen Sünden erfodert wird / So sollen die Prediger bey der Summarischen Confession, wan die Confitenten sich für arme Sünder bekennen und GOtt (welchem nach seiner Allwissenheit der Menschen Sünden besser / als sie selbsten sich deren erinnern können / bekandt seyn) umb Vergebung bitten / es lediglich bewenden lassen.

VI. So sollen auch die Prediger bey willkührlicher Straffe sich nicht anmassen jemanden / so ihnen in privato etwas zuwieder gethan / oder ihnen sonsten etwas zu

absolution zu bereiten haben treulich anweisen / damit öffentliche Abweisung vom Beichtstuhl verhütet werden möge.

IV. So sollen auch keine Frembde ohn producirung eines unverdächtigen attestati, wie auch an denen Orten / wo verschiedene Kirchen seyn / kein Confitent aus einer andern Pfarr ohn einen von seinen vorigen Beicht-Vater erhaltenen Schein (welchen Schein oder Zettul die Prediger einen jeden ohn entgelt zu ertheilen schuldig seyn sollen) zur Beicht angenommen werden; Dafern es aber einem Frembden oder Reisenden an dem attestato ermangeln würde / soll der Pastor mit demselben vorher von denen zu der reinen Lehre und dem wahren Christenthumb erfoderten Stücken Unterredung halten / alles wol erforschen / und wann er ihn gegründet und bußfertig findet / zur Beicht verstatten.

V. Weil auch der Beichtstuhl zu keiner inqvisition geordnet / und daher keine particular-Erzehlung der begangenen Sünden erfodert wird / So sollen die Prediger bey der Summarischen Confession, wan die Confitenten sich für arme Sünder bekennen und GOtt (welchem nach seiner Allwissenheit der Menschen Sünden besser / als sie selbsten sich deren erinnern können / bekandt seyn) umb Vergebung bitten / es lediglich bewenden lassen.

VI. So sollen auch die Prediger bey willkührlicher Straffe sich nicht anmassen jemanden / so ihnen in privato etwas zuwieder gethan / oder ihnen sonsten etwas zu

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[37/0037] absolution zu bereiten haben treulich anweisen / damit öffentliche Abweisung vom Beichtstuhl verhütet werden möge. IV. So sollen auch keine Frembde ohn producirung eines unverdächtigen attestati, wie auch an denen Orten / wo verschiedene Kirchen seyn / kein Confitent aus einer andern Pfarr ohn einen von seinen vorigen Beicht-Vater erhaltenen Schein (welchen Schein oder Zettul die Prediger einen jeden ohn entgelt zu ertheilen schuldig seyn sollen) zur Beicht angenommen werden; Dafern es aber einem Frembden oder Reisenden an dem attestato ermangeln würde / soll der Pastor mit demselben vorher von denen zu der reinen Lehre und dem wahren Christenthumb erfoderten Stücken Unterredung halten / alles wol erforschen / und wann er ihn gegründet und bußfertig findet / zur Beicht verstatten. V. Weil auch der Beichtstuhl zu keiner inqvisition geordnet / und daher keine particular-Erzehlung der begangenen Sünden erfodert wird / So sollen die Prediger bey der Summarischen Confession, wan die Confitenten sich für arme Sünder bekennen und GOtt (welchem nach seiner Allwissenheit der Menschen Sünden besser / als sie selbsten sich deren erinnern können / bekandt seyn) umb Vergebung bitten / es lediglich bewenden lassen. VI. So sollen auch die Prediger bey willkührlicher Straffe sich nicht anmassen jemanden / so ihnen in privato etwas zuwieder gethan / oder ihnen sonsten etwas zu

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/37>, abgerufen am 21.11.2024.