Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.CAP. X. Von der Beicht und Absolution. I. NAchdem die Beicht und absolution in denen Evangelischen Kirchen für nohtwendig erachtet worden / als wodurch die ohnschätzbahre Gnade und Wolthat / welche Unser Heyland JEsus CHristus durch die der Kirchen gegebene Macht die Sünde zu erlassen / denen Confitenten mitgetheilet und appliciret wird / So soll dieselbe auch in Unsern Kirchen nach dem rechten Gebrauch stets beybehalten werden. II. Es soll demnach niemanden ohn vorher abgestattete Bekennung seiner Sünden / deren hertzliche Bereuung und Bezeugung des wahren Glaubens an JEsum Christum und dessen Verdienst / nebst dem Vorsatz sich künfftig unter Göttlichem Beystande für Sünden zu hüten / die absolution ertheilet / vielweniger das heilige Abendmahl gereichet werden. III. Dero behuef sollen die Pastores nicht allein in den Predigen offt Gelegenheit nehmen was die Beicht sey / worinn dieselbe bestehe / was dazu gehöre / und wie dieselbe abzustatten sey / deutlich vorzustellen / sondern auch diejenige Persohnen / bey welchen noch eine Unwissenheit hierinnen vermuhtet wird / beyzeiten und ehe dieselbe zum Beichtstuhl sich anfinden / privatim unterrichten / Und wie sie sich zur Beicht und Empfahung der CAP. X. Von der Beicht und Absolution. I. NAchdem die Beicht und absolution in denen Evangelischen Kirchen für nohtwendig erachtet worden / als wodurch die ohnschätzbahre Gnade und Wolthat / welche Unser Heyland JEsus CHristus durch die der Kirchen gegebene Macht die Sünde zu erlassen / denen Confitenten mitgetheilet und appliciret wird / So soll dieselbe auch in Unsern Kirchen nach dem rechten Gebrauch stets beybehalten werden. II. Es soll demnach niemanden ohn vorher abgestattete Bekennung seiner Sünden / deren hertzliche Bereuung und Bezeugung des wahren Glaubens an JEsum Christum und dessen Verdienst / nebst dem Vorsatz sich künfftig unter Göttlichem Beystande für Sünden zu hüten / die absolution ertheilet / vielweniger das heilige Abendmahl gereichet werden. III. Dero behuef sollen die Pastores nicht allein in den Predigen offt Gelegenheit nehmen was die Beicht sey / worinn dieselbe bestehe / was dazu gehöre / und wie dieselbe abzustatten sey / deutlich vorzustellen / sondern auch diejenige Persohnen / bey welchen noch eine Unwissenheit hierinnen vermuhtet wird / beyzeiten und ehe dieselbe zum Beichtstuhl sich anfinden / privatim unterrichten / Und wie sie sich zur Beicht und Empfahung der <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0036" n="36"/> </div> <div> <head>CAP. X. Von der Beicht und Absolution.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>NAchdem die Beicht und absolution in denen Evangelischen Kirchen für nohtwendig erachtet worden / als wodurch die ohnschätzbahre Gnade und Wolthat / welche Unser Heyland JEsus CHristus durch die der Kirchen gegebene Macht die Sünde zu erlassen / denen Confitenten mitgetheilet und appliciret wird / So soll dieselbe auch in Unsern Kirchen nach dem rechten Gebrauch stets beybehalten werden.</p> <p>II. Es soll demnach niemanden ohn vorher abgestattete Bekennung seiner Sünden / deren hertzliche Bereuung und Bezeugung des wahren Glaubens an JEsum Christum und dessen Verdienst / nebst dem Vorsatz sich künfftig unter Göttlichem Beystande für Sünden zu hüten / die absolution ertheilet / vielweniger das heilige Abendmahl gereichet werden.</p> <p>III. Dero behuef sollen die Pastores nicht allein in den Predigen offt Gelegenheit nehmen was die Beicht sey / worinn dieselbe bestehe / was dazu gehöre / und wie dieselbe abzustatten sey / deutlich vorzustellen / sondern auch diejenige Persohnen / bey welchen noch eine Unwissenheit hierinnen vermuhtet wird / beyzeiten und ehe dieselbe zum Beichtstuhl sich anfinden / privatim unterrichten / Und wie sie sich zur Beicht und Empfahung der </p> </div> </body> </text> </TEI> [36/0036]
CAP. X. Von der Beicht und Absolution.
I.
NAchdem die Beicht und absolution in denen Evangelischen Kirchen für nohtwendig erachtet worden / als wodurch die ohnschätzbahre Gnade und Wolthat / welche Unser Heyland JEsus CHristus durch die der Kirchen gegebene Macht die Sünde zu erlassen / denen Confitenten mitgetheilet und appliciret wird / So soll dieselbe auch in Unsern Kirchen nach dem rechten Gebrauch stets beybehalten werden.
II. Es soll demnach niemanden ohn vorher abgestattete Bekennung seiner Sünden / deren hertzliche Bereuung und Bezeugung des wahren Glaubens an JEsum Christum und dessen Verdienst / nebst dem Vorsatz sich künfftig unter Göttlichem Beystande für Sünden zu hüten / die absolution ertheilet / vielweniger das heilige Abendmahl gereichet werden.
III. Dero behuef sollen die Pastores nicht allein in den Predigen offt Gelegenheit nehmen was die Beicht sey / worinn dieselbe bestehe / was dazu gehöre / und wie dieselbe abzustatten sey / deutlich vorzustellen / sondern auch diejenige Persohnen / bey welchen noch eine Unwissenheit hierinnen vermuhtet wird / beyzeiten und ehe dieselbe zum Beichtstuhl sich anfinden / privatim unterrichten / Und wie sie sich zur Beicht und Empfahung der
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/36>, abgerufen am 16.02.2025. |