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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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CAP. X. Von der Beicht und Absolution.
I.

NAchdem die Beicht und absolution in denen Evangelischen Kirchen für nohtwendig erachtet worden / als wodurch die ohnschätzbahre Gnade und Wolthat / welche Unser Heyland JEsus CHristus durch die der Kirchen gegebene Macht die Sünde zu erlassen / denen Confitenten mitgetheilet und appliciret wird / So soll dieselbe auch in Unsern Kirchen nach dem rechten Gebrauch stets beybehalten werden.

II. Es soll demnach niemanden ohn vorher abgestattete Bekennung seiner Sünden / deren hertzliche Bereuung und Bezeugung des wahren Glaubens an JEsum Christum und dessen Verdienst / nebst dem Vorsatz sich künfftig unter Göttlichem Beystande für Sünden zu hüten / die absolution ertheilet / vielweniger das heilige Abendmahl gereichet werden.

III. Dero behuef sollen die Pastores nicht allein in den Predigen offt Gelegenheit nehmen was die Beicht sey / worinn dieselbe bestehe / was dazu gehöre / und wie dieselbe abzustatten sey / deutlich vorzustellen / sondern auch diejenige Persohnen / bey welchen noch eine Unwissenheit hierinnen vermuhtet wird / beyzeiten und ehe dieselbe zum Beichtstuhl sich anfinden / privatim unterrichten / Und wie sie sich zur Beicht und Empfahung der

CAP. X. Von der Beicht und Absolution.
I.

NAchdem die Beicht und absolution in denen Evangelischen Kirchen für nohtwendig erachtet worden / als wodurch die ohnschätzbahre Gnade und Wolthat / welche Unser Heyland JEsus CHristus durch die der Kirchen gegebene Macht die Sünde zu erlassen / denen Confitenten mitgetheilet und appliciret wird / So soll dieselbe auch in Unsern Kirchen nach dem rechten Gebrauch stets beybehalten werden.

II. Es soll demnach niemanden ohn vorher abgestattete Bekennung seiner Sünden / deren hertzliche Bereuung und Bezeugung des wahren Glaubens an JEsum Christum und dessen Verdienst / nebst dem Vorsatz sich künfftig unter Göttlichem Beystande für Sünden zu hüten / die absolution ertheilet / vielweniger das heilige Abendmahl gereichet werden.

III. Dero behuef sollen die Pastores nicht allein in den Predigen offt Gelegenheit nehmen was die Beicht sey / worinn dieselbe bestehe / was dazu gehöre / und wie dieselbe abzustatten sey / deutlich vorzustellen / sondern auch diejenige Persohnen / bey welchen noch eine Unwissenheit hierinnen vermuhtet wird / beyzeiten und ehe dieselbe zum Beichtstuhl sich anfinden / privatim unterrichten / Und wie sie sich zur Beicht und Empfahung der

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[36/0036] CAP. X. Von der Beicht und Absolution. I. NAchdem die Beicht und absolution in denen Evangelischen Kirchen für nohtwendig erachtet worden / als wodurch die ohnschätzbahre Gnade und Wolthat / welche Unser Heyland JEsus CHristus durch die der Kirchen gegebene Macht die Sünde zu erlassen / denen Confitenten mitgetheilet und appliciret wird / So soll dieselbe auch in Unsern Kirchen nach dem rechten Gebrauch stets beybehalten werden. II. Es soll demnach niemanden ohn vorher abgestattete Bekennung seiner Sünden / deren hertzliche Bereuung und Bezeugung des wahren Glaubens an JEsum Christum und dessen Verdienst / nebst dem Vorsatz sich künfftig unter Göttlichem Beystande für Sünden zu hüten / die absolution ertheilet / vielweniger das heilige Abendmahl gereichet werden. III. Dero behuef sollen die Pastores nicht allein in den Predigen offt Gelegenheit nehmen was die Beicht sey / worinn dieselbe bestehe / was dazu gehöre / und wie dieselbe abzustatten sey / deutlich vorzustellen / sondern auch diejenige Persohnen / bey welchen noch eine Unwissenheit hierinnen vermuhtet wird / beyzeiten und ehe dieselbe zum Beichtstuhl sich anfinden / privatim unterrichten / Und wie sie sich zur Beicht und Empfahung der

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/36>, abgerufen am 24.04.2024.