Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.IV. Im fall jedoch all solche verschiedene bewegliche Ermahnungen den heilsahmen effect nicht haben würden / soll der Prediger die Sache an Unser Consistorium referiren / und wie er sich dabey ferner zu verhalten habe / Verordnung suchen. V. Wann auch eine schwere Sünde öffentlich ausbrechen solte / und der eigentliche Grund und die wahren Umstände noch unerforschet und ungewiß wären / So soll zwar der Prediger dasselbe ruchtbahr gewordene Laster ins gemein auf der Cantzel / jedoch ohne die Persohn zu indigitiren / ernstlich straffen / darneben auch an Unser Consistorium davon einen ausführlichen Bericht abstatten / Und / ob die ausgebrochene Sünde für ein Notorium zu achten sey / und wie er sich dabey ferner zu verhalten habe / nach fragen. VI. Würde dann Unser Consistorium nach angestelleter Erkundigung das Verbrechen / bevorab wann durch Unser weltliche Gerichte durch angestellete inquisition der Ubertreter convinciret wäre / pro Notorio erkennen / und dem Prediger darauf die Abweisung von der Beicht und dem H. Abendmahl und mithin der Persohnen öffentliche Benennug auf der Cantzel anbefehlen / So hat derselbe sich darnach allerdings zu achten / sonsten aber für sich und ohn solchen Befehl nichts dergleichen vorzunehmen. IV. Im fall jedoch all solche verschiedene bewegliche Ermahnungen den heilsahmen effect nicht haben würden / soll der Prediger die Sache an Unser Consistorium referiren / und wie er sich dabey ferner zu verhalten habe / Verordnung suchen. V. Wann auch eine schwere Sünde öffentlich ausbrechen solte / und der eigentliche Grund und die wahren Umstände noch unerforschet und ungewiß wären / So soll zwar der Prediger dasselbe ruchtbahr gewordene Laster ins gemein auf der Cantzel / jedoch ohne die Persohn zu indigitiren / ernstlich straffen / darneben auch an Unser Consistorium davon einen ausführlichen Bericht abstatten / Und / ob die ausgebrochene Sünde für ein Notorium zu achten sey / und wie er sich dabey ferner zu verhalten habe / nach fragen. VI. Würde dann Unser Consistorium nach angestelleter Erkundigung das Verbrechen / bevorab wann durch Unser weltliche Gerichte durch angestellete inquisition der Ubertreter convinciret wäre / pro Notorio erkennen / und dem Prediger darauf die Abweisung von der Beicht und dem H. Abendmahl und mithin der Persohnen öffentliche Benennug auf der Cantzel anbefehlen / So hat derselbe sich darnach allerdings zu achten / sonsten aber für sich und ohn solchen Befehl nichts dergleichen vorzunehmen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0024" n="24"/> <p>IV. Im fall jedoch all solche verschiedene bewegliche Ermahnungen den heilsahmen effect nicht haben würden / soll der Prediger die Sache an Unser Consistorium referiren / und wie er sich dabey ferner zu verhalten habe / Verordnung suchen.</p> <p>V. Wann auch eine schwere Sünde öffentlich ausbrechen solte / und der eigentliche Grund und die wahren Umstände noch unerforschet und ungewiß wären / So soll zwar der Prediger dasselbe ruchtbahr gewordene Laster ins gemein auf der Cantzel / jedoch ohne die Persohn zu indigitiren / ernstlich straffen / darneben auch an Unser Consistorium davon einen ausführlichen Bericht abstatten / Und / ob die ausgebrochene Sünde für ein Notorium zu achten sey / und wie er sich dabey ferner zu verhalten habe / nach fragen.</p> <p>VI. Würde dann Unser Consistorium nach angestelleter Erkundigung das Verbrechen / bevorab wann durch Unser weltliche Gerichte durch angestellete inquisition der Ubertreter convinciret wäre / pro Notorio erkennen / und dem Prediger darauf die Abweisung von der Beicht und dem H. Abendmahl und mithin der Persohnen öffentliche Benennug auf der Cantzel anbefehlen / So hat derselbe sich darnach allerdings zu achten / sonsten aber für sich und ohn solchen Befehl nichts dergleichen vorzunehmen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [24/0024]
IV. Im fall jedoch all solche verschiedene bewegliche Ermahnungen den heilsahmen effect nicht haben würden / soll der Prediger die Sache an Unser Consistorium referiren / und wie er sich dabey ferner zu verhalten habe / Verordnung suchen.
V. Wann auch eine schwere Sünde öffentlich ausbrechen solte / und der eigentliche Grund und die wahren Umstände noch unerforschet und ungewiß wären / So soll zwar der Prediger dasselbe ruchtbahr gewordene Laster ins gemein auf der Cantzel / jedoch ohne die Persohn zu indigitiren / ernstlich straffen / darneben auch an Unser Consistorium davon einen ausführlichen Bericht abstatten / Und / ob die ausgebrochene Sünde für ein Notorium zu achten sey / und wie er sich dabey ferner zu verhalten habe / nach fragen.
VI. Würde dann Unser Consistorium nach angestelleter Erkundigung das Verbrechen / bevorab wann durch Unser weltliche Gerichte durch angestellete inquisition der Ubertreter convinciret wäre / pro Notorio erkennen / und dem Prediger darauf die Abweisung von der Beicht und dem H. Abendmahl und mithin der Persohnen öffentliche Benennug auf der Cantzel anbefehlen / So hat derselbe sich darnach allerdings zu achten / sonsten aber für sich und ohn solchen Befehl nichts dergleichen vorzunehmen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/24>, abgerufen am 16.02.2025. |