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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Decreta, Commissiones, Urtheil / Executoriales und alle andere Process, sie seyn von Uns unterzeichnet oder nicht / wann sie nur unter Unserm Consistorial-Secret von Unserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem Unserer Kirchen-Rähte / denen Wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / unterschrieben abgehen / nicht in geringerm Respect und Observantz / als Unserer Fürstlichen Raht-Stuben und Hof-Gerichts Befehl und Process haltet / sondern denselben durchaus gelebet; Imgleichen / daß hinführo kein General- oder Special-Superintendens, Pastor oder Capellan sich unterstehe propria autoritate und für sich selbst ohne Unsers Geistlichen Consistorii Erkandtniß und Befehl jemand zu bannen / von der Christlichen Gemeinde zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmahl abzuweisen / oder öffentliche Abbitt und Kirchen-Straff aufzulegen / Sondern Innhalts Unser Kirchen-Ordnung darinn procediren und verfahren soll; Da aber die Sache je so lästerlich und ärgerlich / daß ohn mercklichen Nachtheil der Kirchen die Straff nicht wol verzogen werden könte / daß alsdann der Pastor damit nicht warte bis der beschuldigte zu Gevattern stehen solle / oder zur Beicht komme / sondern alsbald die straffwürdige Persohn für sich allein bescheide / sich ihres begangenen excessus erinnere / auch zu Busse ermahne / und daß er selbigen an das Fürstliche Consistorium Amts halber gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero wie es mit ihr zu halten Bescheid erlangt / allerhand Aergerniß und Unrichtigkeit zu vermeiden / sie zur Gevatterschafft und heiligen Nachtmahl (jedoch den Nohtfall / da kein bußfertiger zu versäumen / in allewege ausgenommen) nicht gestatten könne / mit guter Bescheidenheit vermelde / auch darauf ohn allen Verzug solchen Fall sammt seinem Raht und Gutdüncken ungesäumt an den Superintendenten des Orts / oder / da derselbe weit abgesessen / an Unser Consistorium mit guten satten wahren Grunde und allen nohtdürfftigen Umständen und sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halsstarrig erzeige / mit Hindansetzung aller affection, schrifftlich berichte / dabey die Wahrheit nicht verschweige / noch

Decreta, Commissiones, Urtheil / Executoriales und alle andere Process, sie seyn von Uns unterzeichnet oder nicht / wann sie nur unter Unserm Consistorial-Secret von Unserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem Unserer Kirchen-Rähte / denen Wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / unterschrieben abgehen / nicht in geringerm Respect und Observantz / als Unserer Fürstlichen Raht-Stuben und Hof-Gerichts Befehl und Process haltet / sondern denselben durchaus gelebet; Imgleichen / daß hinführo kein General- oder Special-Superintendens, Pastor oder Capellan sich unterstehe propria autoritate und für sich selbst ohne Unsers Geistlichen Consistorii Erkandtniß und Befehl jemand zu bannen / von der Christlichen Gemeinde zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmahl abzuweisen / oder öffentliche Abbitt und Kirchen-Straff aufzulegen / Sondern Innhalts Unser Kirchen-Ordnung darinn procediren und verfahren soll; Da aber die Sache je so lästerlich und ärgerlich / daß ohn mercklichen Nachtheil der Kirchen die Straff nicht wol verzogen werden könte / daß alsdann der Pastor damit nicht warte bis der beschuldigte zu Gevattern stehen solle / oder zur Beicht komme / sondern alsbald die straffwürdige Persohn für sich allein bescheide / sich ihres begangenen excessus erinnere / auch zu Busse ermahne / und daß er selbigen an das Fürstliche Consistorium Amts halber gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero wie es mit ihr zu halten Bescheid erlangt / allerhand Aergerniß und Unrichtigkeit zu vermeiden / sie zur Gevatterschafft und heiligen Nachtmahl (jedoch den Nohtfall / da kein bußfertiger zu versäumen / in allewege ausgenommen) nicht gestatten könne / mit guter Bescheidenheit vermelde / auch darauf ohn allen Verzug solchen Fall sammt seinem Raht und Gutdüncken ungesäumt an den Superintendenten des Orts / oder / da derselbe weit abgesessen / an Unser Consistorium mit guten satten wahren Grunde und allen nohtdürfftigen Umständen und sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halsstarrig erzeige / mit Hindansetzung aller affection, schrifftlich berichte / dabey die Wahrheit nicht verschweige / noch

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[148/0139] Decreta, Commissiones, Urtheil / Executoriales und alle andere Process, sie seyn von Uns unterzeichnet oder nicht / wann sie nur unter Unserm Consistorial-Secret von Unserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem Unserer Kirchen-Rähte / denen Wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / unterschrieben abgehen / nicht in geringerm Respect und Observantz / als Unserer Fürstlichen Raht-Stuben und Hof-Gerichts Befehl und Process haltet / sondern denselben durchaus gelebet; Imgleichen / daß hinführo kein General- oder Special-Superintendens, Pastor oder Capellan sich unterstehe propria autoritate und für sich selbst ohne Unsers Geistlichen Consistorii Erkandtniß und Befehl jemand zu bannen / von der Christlichen Gemeinde zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmahl abzuweisen / oder öffentliche Abbitt und Kirchen-Straff aufzulegen / Sondern Innhalts Unser Kirchen-Ordnung darinn procediren und verfahren soll; Da aber die Sache je so lästerlich und ärgerlich / daß ohn mercklichen Nachtheil der Kirchen die Straff nicht wol verzogen werden könte / daß alsdann der Pastor damit nicht warte bis der beschuldigte zu Gevattern stehen solle / oder zur Beicht komme / sondern alsbald die straffwürdige Persohn für sich allein bescheide / sich ihres begangenen excessus erinnere / auch zu Busse ermahne / und daß er selbigen an das Fürstliche Consistorium Amts halber gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero wie es mit ihr zu halten Bescheid erlangt / allerhand Aergerniß und Unrichtigkeit zu vermeiden / sie zur Gevatterschafft und heiligen Nachtmahl (jedoch den Nohtfall / da kein bußfertiger zu versäumen / in allewege ausgenommen) nicht gestatten könne / mit guter Bescheidenheit vermelde / auch darauf ohn allen Verzug solchen Fall sammt seinem Raht und Gutdüncken ungesäumt an den Superintendenten des Orts / oder / da derselbe weit abgesessen / an Unser Consistorium mit guten satten wahren Grunde und allen nohtdürfftigen Umständen und sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halsstarrig erzeige / mit Hindansetzung aller affection, schrifftlich berichte / dabey die Wahrheit nicht verschweige / noch

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/139>, abgerufen am 28.03.2024.