Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.che sie oder ihre Angehörigen mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / absolution und Nachtmahl Christi abweisen / auch öffentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft sondern Ehrrührigen Schmehe-Worten nahmhafftig / und aufs ärgeste ausmachen / und nach ihrem eigenen Gutdüncken mit der öffentlichen Busse belegen; Wie dann auch / zum dritten / daß in und bey etlichen Special-visitationibus, sowol auch in Aufnehmung und Haltung der Kirchen-Rechnungen grosse Aufschläge gemachet / und übermeßige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vielen Kirchen-Vorrahts und Aufkünfften / so zu derselben Erbauung / und dergleichen milden Sachen gebraucht werden solten / erschöpfft und herdurch gebracht / sondern auch Unsere arme Unterthanen / denen es zum Theil mit ihrer Hand-Arbeit säurlich zu erwerben ist / alldieweil der Kirchen Einkommen nicht einlangen wil / zu vorgedachtem Zehren von dem Ihrigen etwas contribuiren und zulegen müssen. Wann Wir nun über der Uns anererbten Christlichen Kirchen-Ordnung / daß derselben von allen den Unsern / sie seyn weß Standes sie wollen / wie obstehet / durchaus und in allen Puncten gehorsahmet und nachgesetzet werde / mit GOttes Hülff zu halten bedacht und entschlossen / auch Unsers verordneten Consistorii Befehle / Citationes, Bescheide und alle andere Process nicht weniger als Unserer Raht-Stuben und Hof-Gerichts-Befehl / Urtheil und anders observiret und denselben pariret haben wollen / deßgleichen Unser Kirchen-Ordnung zu wiederlauffende Unrichtigkeiten / beydes mit Unterlassung oder Mißbrauch der Kirchen-Disciplin und Verschwendung der Kirchen-Güter nicht zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmächtigen zu verantworten wissen; Als gebieten und befehlen Wir aus hoher Landes-Fürstlicher Obrigkeit Euch allen sambt und sonderlich hiemit ernstlich und wollen / daß ihr alle / keinen ausbescheiden / euch nach Unser publicirten Kirchen-Ordnung / so viel die eines jeden Persohn / Ambt und Standt betrifft / richtet / derselben in allen puncten nachsetzet / Imgleichen Unsers Consistorii ausgehende Schreiben / Mandata, Citationes, che sie oder ihre Angehörigen mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / absolution und Nachtmahl Christi abweisen / auch öffentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft sondern Ehrrührigen Schmehe-Worten nahmhafftig / und aufs ärgeste ausmachen / und nach ihrem eigenen Gutdüncken mit der öffentlichen Busse belegen; Wie dann auch / zum dritten / daß in und bey etlichen Special-visitationibus, sowol auch in Aufnehmung und Haltung der Kirchen-Rechnungen grosse Aufschläge gemachet / und übermeßige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vielen Kirchen-Vorrahts und Aufkünfften / so zu derselben Erbauung / und dergleichen milden Sachen gebraucht werden solten / erschöpfft und herdurch gebracht / sondern auch Unsere arme Unterthanen / denen es zum Theil mit ihrer Hand-Arbeit säurlich zu erwerben ist / alldieweil der Kirchen Einkommen nicht einlangen wil / zu vorgedachtem Zehren von dem Ihrigen etwas contribuiren und zulegen müssen. Wann Wir nun über der Uns anererbten Christlichen Kirchen-Ordnung / daß derselben von allen den Unsern / sie seyn weß Standes sie wollen / wie obstehet / durchaus und in allen Puncten gehorsahmet und nachgesetzet werde / mit GOttes Hülff zu halten bedacht und entschlossen / auch Unsers verordneten Consistorii Befehle / Citationes, Bescheide und alle andere Process nicht weniger als Unserer Raht-Stuben und Hof-Gerichts-Befehl / Urtheil und anders observiret und denselben pariret haben wollen / deßgleichen Unser Kirchen-Ordnung zu wiederlauffende Unrichtigkeiten / beydes mit Unterlassung oder Mißbrauch der Kirchen-Disciplin und Verschwendung der Kirchen-Güter nicht zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmächtigen zu verantworten wissen; Als gebieten und befehlen Wir aus hoher Landes-Fürstlicher Obrigkeit Euch allen sambt und sonderlich hiemit ernstlich und wollen / daß ihr alle / keinen ausbescheiden / euch nach Unser publicirten Kirchen-Ordnung / so viel die eines jeden Persohn / Ambt und Standt betrifft / richtet / derselben in allen puncten nachsetzet / Imgleichen Unsers Consistorii ausgehende Schreiben / Mandata, Citationes, <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0138" n="147"/> che sie oder ihre Angehörigen mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / absolution und Nachtmahl Christi abweisen / auch öffentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft sondern Ehrrührigen Schmehe-Worten nahmhafftig / und aufs ärgeste ausmachen / und nach ihrem eigenen Gutdüncken mit der öffentlichen Busse belegen; Wie dann auch / zum dritten / daß in und bey etlichen Special-visitationibus, sowol auch in Aufnehmung und Haltung der Kirchen-Rechnungen grosse Aufschläge gemachet / und übermeßige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vielen Kirchen-Vorrahts und Aufkünfften / so zu derselben Erbauung / und dergleichen milden Sachen gebraucht werden solten / erschöpfft und herdurch gebracht / sondern auch Unsere arme Unterthanen / denen es zum Theil mit ihrer Hand-Arbeit säurlich zu erwerben ist / alldieweil der Kirchen Einkommen nicht einlangen wil / zu vorgedachtem Zehren von dem Ihrigen etwas contribuiren und zulegen müssen. Wann Wir nun über der Uns anererbten Christlichen Kirchen-Ordnung / daß derselben von allen den Unsern / sie seyn weß Standes sie wollen / wie obstehet / durchaus und in allen Puncten gehorsahmet und nachgesetzet werde / mit GOttes Hülff zu halten bedacht und entschlossen / auch Unsers verordneten Consistorii Befehle / Citationes, Bescheide und alle andere Process nicht weniger als Unserer Raht-Stuben und Hof-Gerichts-Befehl / Urtheil und anders observiret und denselben pariret haben wollen / deßgleichen Unser Kirchen-Ordnung zu wiederlauffende Unrichtigkeiten / beydes mit Unterlassung oder Mißbrauch der Kirchen-Disciplin und Verschwendung der Kirchen-Güter nicht zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmächtigen zu verantworten wissen; Als gebieten und befehlen Wir aus hoher Landes-Fürstlicher Obrigkeit Euch allen sambt und sonderlich hiemit ernstlich und wollen / daß ihr alle / keinen ausbescheiden / euch nach Unser publicirten Kirchen-Ordnung / so viel die eines jeden Persohn / Ambt und Standt betrifft / richtet / derselben in allen puncten nachsetzet / Imgleichen Unsers Consistorii ausgehende Schreiben / Mandata, Citationes, </p> </div> </body> </text> </TEI> [147/0138]
che sie oder ihre Angehörigen mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / absolution und Nachtmahl Christi abweisen / auch öffentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft sondern Ehrrührigen Schmehe-Worten nahmhafftig / und aufs ärgeste ausmachen / und nach ihrem eigenen Gutdüncken mit der öffentlichen Busse belegen; Wie dann auch / zum dritten / daß in und bey etlichen Special-visitationibus, sowol auch in Aufnehmung und Haltung der Kirchen-Rechnungen grosse Aufschläge gemachet / und übermeßige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vielen Kirchen-Vorrahts und Aufkünfften / so zu derselben Erbauung / und dergleichen milden Sachen gebraucht werden solten / erschöpfft und herdurch gebracht / sondern auch Unsere arme Unterthanen / denen es zum Theil mit ihrer Hand-Arbeit säurlich zu erwerben ist / alldieweil der Kirchen Einkommen nicht einlangen wil / zu vorgedachtem Zehren von dem Ihrigen etwas contribuiren und zulegen müssen. Wann Wir nun über der Uns anererbten Christlichen Kirchen-Ordnung / daß derselben von allen den Unsern / sie seyn weß Standes sie wollen / wie obstehet / durchaus und in allen Puncten gehorsahmet und nachgesetzet werde / mit GOttes Hülff zu halten bedacht und entschlossen / auch Unsers verordneten Consistorii Befehle / Citationes, Bescheide und alle andere Process nicht weniger als Unserer Raht-Stuben und Hof-Gerichts-Befehl / Urtheil und anders observiret und denselben pariret haben wollen / deßgleichen Unser Kirchen-Ordnung zu wiederlauffende Unrichtigkeiten / beydes mit Unterlassung oder Mißbrauch der Kirchen-Disciplin und Verschwendung der Kirchen-Güter nicht zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmächtigen zu verantworten wissen; Als gebieten und befehlen Wir aus hoher Landes-Fürstlicher Obrigkeit Euch allen sambt und sonderlich hiemit ernstlich und wollen / daß ihr alle / keinen ausbescheiden / euch nach Unser publicirten Kirchen-Ordnung / so viel die eines jeden Persohn / Ambt und Standt betrifft / richtet / derselben in allen puncten nachsetzet / Imgleichen Unsers Consistorii ausgehende Schreiben / Mandata, Citationes,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |