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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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che sie oder ihre Angehörigen mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / absolution und Nachtmahl Christi abweisen / auch öffentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft sondern Ehrrührigen Schmehe-Worten nahmhafftig / und aufs ärgeste ausmachen / und nach ihrem eigenen Gutdüncken mit der öffentlichen Busse belegen; Wie dann auch / zum dritten / daß in und bey etlichen Special-visitationibus, sowol auch in Aufnehmung und Haltung der Kirchen-Rechnungen grosse Aufschläge gemachet / und übermeßige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vielen Kirchen-Vorrahts und Aufkünfften / so zu derselben Erbauung / und dergleichen milden Sachen gebraucht werden solten / erschöpfft und herdurch gebracht / sondern auch Unsere arme Unterthanen / denen es zum Theil mit ihrer Hand-Arbeit säurlich zu erwerben ist / alldieweil der Kirchen Einkommen nicht einlangen wil / zu vorgedachtem Zehren von dem Ihrigen etwas contribuiren und zulegen müssen. Wann Wir nun über der Uns anererbten Christlichen Kirchen-Ordnung / daß derselben von allen den Unsern / sie seyn weß Standes sie wollen / wie obstehet / durchaus und in allen Puncten gehorsahmet und nachgesetzet werde / mit GOttes Hülff zu halten bedacht und entschlossen / auch Unsers verordneten Consistorii Befehle / Citationes, Bescheide und alle andere Process nicht weniger als Unserer Raht-Stuben und Hof-Gerichts-Befehl / Urtheil und anders observiret und denselben pariret haben wollen / deßgleichen Unser Kirchen-Ordnung zu wiederlauffende Unrichtigkeiten / beydes mit Unterlassung oder Mißbrauch der Kirchen-Disciplin und Verschwendung der Kirchen-Güter nicht zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmächtigen zu verantworten wissen; Als gebieten und befehlen Wir aus hoher Landes-Fürstlicher Obrigkeit Euch allen sambt und sonderlich hiemit ernstlich und wollen / daß ihr alle / keinen ausbescheiden / euch nach Unser publicirten Kirchen-Ordnung / so viel die eines jeden Persohn / Ambt und Standt betrifft / richtet / derselben in allen puncten nachsetzet / Imgleichen Unsers Consistorii ausgehende Schreiben / Mandata, Citationes,

che sie oder ihre Angehörigen mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / absolution und Nachtmahl Christi abweisen / auch öffentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft sondern Ehrrührigen Schmehe-Worten nahmhafftig / und aufs ärgeste ausmachen / und nach ihrem eigenen Gutdüncken mit der öffentlichen Busse belegen; Wie dann auch / zum dritten / daß in und bey etlichen Special-visitationibus, sowol auch in Aufnehmung und Haltung der Kirchen-Rechnungen grosse Aufschläge gemachet / und übermeßige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vielen Kirchen-Vorrahts und Aufkünfften / so zu derselben Erbauung / und dergleichen milden Sachen gebraucht werden solten / erschöpfft und herdurch gebracht / sondern auch Unsere arme Unterthanen / denen es zum Theil mit ihrer Hand-Arbeit säurlich zu erwerben ist / alldieweil der Kirchen Einkommen nicht einlangen wil / zu vorgedachtem Zehren von dem Ihrigen etwas contribuiren und zulegen müssen. Wann Wir nun über der Uns anererbten Christlichen Kirchen-Ordnung / daß derselben von allen den Unsern / sie seyn weß Standes sie wollen / wie obstehet / durchaus und in allen Puncten gehorsahmet und nachgesetzet werde / mit GOttes Hülff zu halten bedacht und entschlossen / auch Unsers verordneten Consistorii Befehle / Citationes, Bescheide und alle andere Process nicht weniger als Unserer Raht-Stuben und Hof-Gerichts-Befehl / Urtheil und anders observiret und denselben pariret haben wollen / deßgleichen Unser Kirchen-Ordnung zu wiederlauffende Unrichtigkeiten / beydes mit Unterlassung oder Mißbrauch der Kirchen-Disciplin und Verschwendung der Kirchen-Güter nicht zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmächtigen zu verantworten wissen; Als gebieten und befehlen Wir aus hoher Landes-Fürstlicher Obrigkeit Euch allen sambt und sonderlich hiemit ernstlich und wollen / daß ihr alle / keinen ausbescheiden / euch nach Unser publicirten Kirchen-Ordnung / so viel die eines jeden Persohn / Ambt und Standt betrifft / richtet / derselben in allen puncten nachsetzet / Imgleichen Unsers Consistorii ausgehende Schreiben / Mandata, Citationes,

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[147/0138] che sie oder ihre Angehörigen mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / absolution und Nachtmahl Christi abweisen / auch öffentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft sondern Ehrrührigen Schmehe-Worten nahmhafftig / und aufs ärgeste ausmachen / und nach ihrem eigenen Gutdüncken mit der öffentlichen Busse belegen; Wie dann auch / zum dritten / daß in und bey etlichen Special-visitationibus, sowol auch in Aufnehmung und Haltung der Kirchen-Rechnungen grosse Aufschläge gemachet / und übermeßige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vielen Kirchen-Vorrahts und Aufkünfften / so zu derselben Erbauung / und dergleichen milden Sachen gebraucht werden solten / erschöpfft und herdurch gebracht / sondern auch Unsere arme Unterthanen / denen es zum Theil mit ihrer Hand-Arbeit säurlich zu erwerben ist / alldieweil der Kirchen Einkommen nicht einlangen wil / zu vorgedachtem Zehren von dem Ihrigen etwas contribuiren und zulegen müssen. Wann Wir nun über der Uns anererbten Christlichen Kirchen-Ordnung / daß derselben von allen den Unsern / sie seyn weß Standes sie wollen / wie obstehet / durchaus und in allen Puncten gehorsahmet und nachgesetzet werde / mit GOttes Hülff zu halten bedacht und entschlossen / auch Unsers verordneten Consistorii Befehle / Citationes, Bescheide und alle andere Process nicht weniger als Unserer Raht-Stuben und Hof-Gerichts-Befehl / Urtheil und anders observiret und denselben pariret haben wollen / deßgleichen Unser Kirchen-Ordnung zu wiederlauffende Unrichtigkeiten / beydes mit Unterlassung oder Mißbrauch der Kirchen-Disciplin und Verschwendung der Kirchen-Güter nicht zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmächtigen zu verantworten wissen; Als gebieten und befehlen Wir aus hoher Landes-Fürstlicher Obrigkeit Euch allen sambt und sonderlich hiemit ernstlich und wollen / daß ihr alle / keinen ausbescheiden / euch nach Unser publicirten Kirchen-Ordnung / so viel die eines jeden Persohn / Ambt und Standt betrifft / richtet / derselben in allen puncten nachsetzet / Imgleichen Unsers Consistorii ausgehende Schreiben / Mandata, Citationes,

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/138>, abgerufen am 28.11.2024.