Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.stalten Sachen nach mit Entsetzung oder sonsten der Gebühr verfahren werde. Ferner auf vorhergehende praesentation deren / die es befugt und hergebracht haben / die Schuel-Diener vom General-die Custodes aber vom Special-Superintendenten jedes Orts zu Verhütunge grosser Zehrunge examinirt / auch ihre testimonia vitae angenommen / und darauf nach Befindung / wie auch hernacher auf ihr Ubelhalten mit ihnen vermüge vielgemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnunge gebühret / und die / daran keine Besserung zu hoffen / oder die ohne Aergerniß / Gefahr oder Nachtheil der lieben Jugend nicht zu dulden / mit Zuthun der Gerichts-Herrn ungesäumt abgeschaffet: Gleichwol aber gemeldten Superintendenten sich hierunter mit Geschencken oder in andern unziemliche Wege um Gunst oder Ungunst willen nirgends zu bewegen zu lassen / und sich bey Einnehmunge der Kirchen-Rechnunge und Verrichtunge der visitation der übermäßigen Zehrunge und aller Händel so ihnen in der Fürstlichen Kirchen-Ordnunge nicht befohlen / gäntzlich äussern; Imgleichen der Fürstlichen Kirchen-Ordnung hierinn und sonsten / wie auch in allem / was darinn ihnen und allen Praedicanten / als nemlich curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zu verhören / vor sich Ehe zu scheiden und die / so sich mit einander versprochen / von einander zu handeln / oder sonsten Abscheid unter den Partheyen aufzurichten / mit Abweisung vom heiligen Abendmahl oder andern Christlichen Ceremonien die Leute zu verträgen gleich zu zwingen / und derogleichen Verboten sich gemeß zu verhalten bey Verlust ihres Dienstes ernstlich eingebunden; Jedoch den Kirchen- und Schuel-Dienern von deme / was ihnen gebühret / nichts entzogen / sondern dasselbige ihnen willig und vollkömmlich zu rechter Zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche Zuneigunge gegen das Ministerium im Werck erwiesen / darzu ihnen zu Erlangunge des ihren durch jedes Orts unmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche Hand geboten / hinwieder aber durch Verweigerunge ihres anbefohlenen Amtes / unleidliche Diffamation oder sonsten unordentlicher Weise solches von den Leuten stalten Sachen nach mit Entsetzung oder sonsten der Gebühr verfahren werde. Ferner auf vorhergehende praesentation deren / die es befugt und hergebracht haben / die Schuel-Diener vom General-die Custodes aber vom Special-Superintendenten jedes Orts zu Verhütunge grosser Zehrunge examinirt / auch ihre testimonia vitae angenommen / und darauf nach Befindung / wie auch hernacher auf ihr Ubelhalten mit ihnen vermüge vielgemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnunge gebühret / und die / daran keine Besserung zu hoffen / oder die ohne Aergerniß / Gefahr oder Nachtheil der lieben Jugend nicht zu dulden / mit Zuthun der Gerichts-Herrn ungesäumt abgeschaffet: Gleichwol aber gemeldten Superintendenten sich hierunter mit Geschencken oder in andern unziemliche Wege um Gunst oder Ungunst willen nirgends zu bewegen zu lassen / und sich bey Einnehmunge der Kirchen-Rechnunge und Verrichtunge der visitation der übermäßigen Zehrunge und aller Händel so ihnen in der Fürstlichen Kirchen-Ordnunge nicht befohlen / gäntzlich äussern; Imgleichen der Fürstlichen Kirchen-Ordnung hierinn und sonsten / wie auch in allem / was darinn ihnen und allen Praedicanten / als nemlich curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zu verhören / vor sich Ehe zu scheiden und die / so sich mit einander versprochen / von einander zu handeln / oder sonsten Abscheid unter den Partheyen aufzurichten / mit Abweisung vom heiligen Abendmahl oder andern Christlichen Ceremonien die Leute zu verträgen gleich zu zwingen / und derogleichen Verboten sich gemeß zu verhalten bey Verlust ihres Dienstes ernstlich eingebunden; Jedoch den Kirchen- und Schuel-Dienern von deme / was ihnen gebühret / nichts entzogen / sondern dasselbige ihnen willig und vollkömmlich zu rechter Zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche Zuneigunge gegen das Ministerium im Werck erwiesen / darzu ihnen zu Erlangunge des ihren durch jedes Orts unmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche Hand geboten / hinwieder aber durch Verweigerunge ihres anbefohlenen Amtes / unleidliche Diffamation oder sonsten unordentlicher Weise solches von den Leuten <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0130" n="139"/> stalten Sachen nach mit Entsetzung oder sonsten der Gebühr verfahren werde. Ferner auf vorhergehende praesentation deren / die es befugt und hergebracht haben / die Schuel-Diener vom General-die Custodes aber vom Special-Superintendenten jedes Orts zu Verhütunge grosser Zehrunge examinirt / auch ihre testimonia vitae angenommen / und darauf nach Befindung / wie auch hernacher auf ihr Ubelhalten mit ihnen vermüge vielgemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnunge gebühret / und die / daran keine Besserung zu hoffen / oder die ohne Aergerniß / Gefahr oder Nachtheil der lieben Jugend nicht zu dulden / mit Zuthun der Gerichts-Herrn ungesäumt abgeschaffet: Gleichwol aber gemeldten Superintendenten sich hierunter mit Geschencken oder in andern unziemliche Wege um Gunst oder Ungunst willen nirgends zu bewegen zu lassen / und sich bey Einnehmunge der Kirchen-Rechnunge und Verrichtunge der visitation der übermäßigen Zehrunge und aller Händel so ihnen in der Fürstlichen Kirchen-Ordnunge nicht befohlen / gäntzlich äussern; Imgleichen der Fürstlichen Kirchen-Ordnung hierinn und sonsten / wie auch in allem / was darinn ihnen und allen Praedicanten / als nemlich curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zu verhören / vor sich Ehe zu scheiden und die / so sich mit einander versprochen / von einander zu handeln / oder sonsten Abscheid unter den Partheyen aufzurichten / mit Abweisung vom heiligen Abendmahl oder andern Christlichen Ceremonien die Leute zu verträgen gleich zu zwingen / und derogleichen Verboten sich gemeß zu verhalten bey Verlust ihres Dienstes ernstlich eingebunden; Jedoch den Kirchen- und Schuel-Dienern von deme / was ihnen gebühret / nichts entzogen / sondern dasselbige ihnen willig und vollkömmlich zu rechter Zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche Zuneigunge gegen das Ministerium im Werck erwiesen / darzu ihnen zu Erlangunge des ihren durch jedes Orts unmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche Hand geboten / hinwieder aber durch Verweigerunge ihres anbefohlenen Amtes / unleidliche Diffamation oder sonsten unordentlicher Weise solches von den Leuten </p> </div> </body> </text> </TEI> [139/0130]
stalten Sachen nach mit Entsetzung oder sonsten der Gebühr verfahren werde. Ferner auf vorhergehende praesentation deren / die es befugt und hergebracht haben / die Schuel-Diener vom General-die Custodes aber vom Special-Superintendenten jedes Orts zu Verhütunge grosser Zehrunge examinirt / auch ihre testimonia vitae angenommen / und darauf nach Befindung / wie auch hernacher auf ihr Ubelhalten mit ihnen vermüge vielgemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnunge gebühret / und die / daran keine Besserung zu hoffen / oder die ohne Aergerniß / Gefahr oder Nachtheil der lieben Jugend nicht zu dulden / mit Zuthun der Gerichts-Herrn ungesäumt abgeschaffet: Gleichwol aber gemeldten Superintendenten sich hierunter mit Geschencken oder in andern unziemliche Wege um Gunst oder Ungunst willen nirgends zu bewegen zu lassen / und sich bey Einnehmunge der Kirchen-Rechnunge und Verrichtunge der visitation der übermäßigen Zehrunge und aller Händel so ihnen in der Fürstlichen Kirchen-Ordnunge nicht befohlen / gäntzlich äussern; Imgleichen der Fürstlichen Kirchen-Ordnung hierinn und sonsten / wie auch in allem / was darinn ihnen und allen Praedicanten / als nemlich curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zu verhören / vor sich Ehe zu scheiden und die / so sich mit einander versprochen / von einander zu handeln / oder sonsten Abscheid unter den Partheyen aufzurichten / mit Abweisung vom heiligen Abendmahl oder andern Christlichen Ceremonien die Leute zu verträgen gleich zu zwingen / und derogleichen Verboten sich gemeß zu verhalten bey Verlust ihres Dienstes ernstlich eingebunden; Jedoch den Kirchen- und Schuel-Dienern von deme / was ihnen gebühret / nichts entzogen / sondern dasselbige ihnen willig und vollkömmlich zu rechter Zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche Zuneigunge gegen das Ministerium im Werck erwiesen / darzu ihnen zu Erlangunge des ihren durch jedes Orts unmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche Hand geboten / hinwieder aber durch Verweigerunge ihres anbefohlenen Amtes / unleidliche Diffamation oder sonsten unordentlicher Weise solches von den Leuten
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/130>, abgerufen am 17.07.2024. |