Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

ler nicht genommen / ferner auch mit dem Immission Befehl / so inmittels vom Consistorial-Secretario zu verfertigen / schleunig befürdert / und deßwegen oder sonsten im Fürstlichen Consistorio über die moderirte Tax nicht geschätzet werden. Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine und der Prob-Predigt / dazu mit seinen testimoniis vitae nicht bestanden / oder ihme aus erheblichen beständigen Ursachen die vocation verweigert worden / dem Patrono eine andere qualificirte Persohn dem Fürstlichen Consistorio obberührter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel und andern / welche neben dem patronat die Untergerichte haben / sowol der praesentirten examinibus als auch / wann dieselben in Lehr und Leben straffbahr befunden und deßwegen entsetzet werden sollen / der Summarischen Verhör und Cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zu vernehmen wie damit verfahren wird / sondern dabey ihr Bedencken und Gutachten ohne Scheu zu eröffnen und denen vom Adel und andern / so ihr eigen Untergericht und solches daselbst hergebracht haben / wann sie vorher dem General-Superintendenten aller und jeder Pfarr-Kirchen / Schulen / Caplaney und anderer der Ends verhandener und befindlichen Geistlichen Güter (mit Vorbehalt derer / so inkünfftig weiter ausfündig gemacht und füglich dabey gebracht werden mügen / ein richtigs Corpus zugefertiget / und dasselbige fürter von ihm ins Fürstliche Consistorium geschickt) darauf die Rechnung jährlichs von den verordneten Vorstehern wie von Alters hergebracht einzunehmen zugelassen / auch / da der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs aufkommen und wohin es gewendet / demselben zur Nachrichtunge Abschrifft mitgetheilet; sonsten aber die Kirchen-Rechnung in beyseyn des Superintendenten eingenommen / über das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn und Predigern / wann sie von ihren Patronis, Pfarr-Kindern oder sonsten kündlich beschuldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierinn und sonsten in alle Wege / Innhalts mehrbemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnung / jederzeit ge-

ler nicht genommen / ferner auch mit dem Immission Befehl / so inmittels vom Consistorial-Secretario zu verfertigen / schleunig befürdert / und deßwegen oder sonsten im Fürstlichen Consistorio über die moderirte Tax nicht geschätzet werden. Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine und der Prob-Predigt / dazu mit seinen testimoniis vitae nicht bestanden / oder ihme aus erheblichen beständigen Ursachen die vocation verweigert worden / dem Patrono eine andere qualificirte Persohn dem Fürstlichen Consistorio obberührter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel und andern / welche neben dem patronat die Untergerichte haben / sowol der praesentirten examinibus als auch / wann dieselben in Lehr und Leben straffbahr befunden und deßwegen entsetzet werden sollen / der Summarischen Verhör und Cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zu vernehmen wie damit verfahren wird / sondern dabey ihr Bedencken und Gutachten ohne Scheu zu eröffnen und denen vom Adel und andern / so ihr eigen Untergericht und solches daselbst hergebracht haben / wann sie vorher dem General-Superintendenten aller und jeder Pfarr-Kirchen / Schulen / Caplaney und anderer der Ends verhandener und befindlichen Geistlichen Güter (mit Vorbehalt derer / so inkünfftig weiter ausfündig gemacht und füglich dabey gebracht werden mügen / ein richtigs Corpus zugefertiget / und dasselbige fürter von ihm ins Fürstliche Consistorium geschickt) darauf die Rechnung jährlichs von den verordneten Vorstehern wie von Alters hergebracht einzunehmen zugelassen / auch / da der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs aufkommen und wohin es gewendet / demselben zur Nachrichtunge Abschrifft mitgetheilet; sonsten aber die Kirchen-Rechnung in beyseyn des Superintendenten eingenommen / über das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn und Predigern / wann sie von ihren Patronis, Pfarr-Kindern oder sonsten kündlich beschuldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierinn und sonsten in alle Wege / Innhalts mehrbemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnung / jederzeit ge-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0129" n="138"/>
ler nicht                      genommen / ferner auch mit dem Immission Befehl / so inmittels vom                      Consistorial-Secretario zu verfertigen / schleunig befürdert / und deßwegen oder                      sonsten im Fürstlichen Consistorio über die moderirte Tax nicht geschätzet                      werden. Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine und der                      Prob-Predigt / dazu mit seinen testimoniis vitae nicht bestanden / oder ihme aus                      erheblichen beständigen Ursachen die vocation verweigert worden / dem Patrono                      eine andere qualificirte Persohn dem Fürstlichen Consistorio obberührter massen                      vorzuschlagen / auch denen vom Adel und andern / welche neben dem patronat die                      Untergerichte haben / sowol der praesentirten examinibus als auch / wann                      dieselben in Lehr und Leben straffbahr befunden und deßwegen entsetzet werden                      sollen / der Summarischen Verhör und Cognition, deßgleichen den visitationibus                      jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zu vernehmen wie damit verfahren wird /                      sondern dabey ihr Bedencken und Gutachten ohne Scheu zu eröffnen und denen vom                      Adel und andern / so ihr eigen Untergericht und solches daselbst hergebracht                      haben / wann sie vorher dem General-Superintendenten aller und jeder                      Pfarr-Kirchen / Schulen / Caplaney und anderer der Ends verhandener und                      befindlichen Geistlichen Güter (mit Vorbehalt derer / so inkünfftig weiter                      ausfündig gemacht und füglich dabey gebracht werden mügen / ein richtigs Corpus                      zugefertiget / und dasselbige fürter von ihm ins Fürstliche Consistorium                      geschickt) darauf die Rechnung jährlichs von den verordneten Vorstehern wie von                      Alters hergebracht einzunehmen zugelassen / auch / da der generalis                      Superintendens etwa begehrt / was jährlichs aufkommen und wohin es gewendet /                      demselben zur Nachrichtunge Abschrifft mitgetheilet; sonsten aber die                      Kirchen-Rechnung in beyseyn des Superintendenten eingenommen / über das auch im                      Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn und Predigern / wann sie von ihren                      Patronis, Pfarr-Kindern oder sonsten kündlich beschuldigt / nicht durch die                      Finger gesehen / sondern hierinn und sonsten in alle Wege / Innhalts                      mehrbemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnung / jederzeit ge-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[138/0129] ler nicht genommen / ferner auch mit dem Immission Befehl / so inmittels vom Consistorial-Secretario zu verfertigen / schleunig befürdert / und deßwegen oder sonsten im Fürstlichen Consistorio über die moderirte Tax nicht geschätzet werden. Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine und der Prob-Predigt / dazu mit seinen testimoniis vitae nicht bestanden / oder ihme aus erheblichen beständigen Ursachen die vocation verweigert worden / dem Patrono eine andere qualificirte Persohn dem Fürstlichen Consistorio obberührter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel und andern / welche neben dem patronat die Untergerichte haben / sowol der praesentirten examinibus als auch / wann dieselben in Lehr und Leben straffbahr befunden und deßwegen entsetzet werden sollen / der Summarischen Verhör und Cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zu vernehmen wie damit verfahren wird / sondern dabey ihr Bedencken und Gutachten ohne Scheu zu eröffnen und denen vom Adel und andern / so ihr eigen Untergericht und solches daselbst hergebracht haben / wann sie vorher dem General-Superintendenten aller und jeder Pfarr-Kirchen / Schulen / Caplaney und anderer der Ends verhandener und befindlichen Geistlichen Güter (mit Vorbehalt derer / so inkünfftig weiter ausfündig gemacht und füglich dabey gebracht werden mügen / ein richtigs Corpus zugefertiget / und dasselbige fürter von ihm ins Fürstliche Consistorium geschickt) darauf die Rechnung jährlichs von den verordneten Vorstehern wie von Alters hergebracht einzunehmen zugelassen / auch / da der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs aufkommen und wohin es gewendet / demselben zur Nachrichtunge Abschrifft mitgetheilet; sonsten aber die Kirchen-Rechnung in beyseyn des Superintendenten eingenommen / über das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn und Predigern / wann sie von ihren Patronis, Pfarr-Kindern oder sonsten kündlich beschuldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierinn und sonsten in alle Wege / Innhalts mehrbemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnung / jederzeit ge-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/129
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/129>, abgerufen am 28.03.2024.