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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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1. Daß niemand gehalten Böhmische Schrifften sich anzuschaffen oder die Zeit mit deren völligen Durchlesung zu verderben; Nachdem aber allen Christen / insonderheit aber Predigern oblieget / die Geister zu prüfen und dasjenige was Act. 20. v. 28. & seq. geschrieben wohl zu attendiren / so wird ein jedes membrum des Braunschweigischen Ministerii, sich Böhmens Schrifften / die er wol ad statum legendi von andern erhalten kan / wenigstens so viel bekandt machen / damit er seinen Zuhörern data occasione nöhtige information geben und sie secundum Edictum dafür warnen könne. Sonst ist genug / wenn generaliter die auditoria die Heil. Schrifft und andere geistreiche Bücher zu lesen / und vor allen dunckeln gefährlichen und von der Evangelischen Kirche nicht approbirten Schrifften sich zu hüten angewiesen werden.

2. Die Lehre vom Chiliasmo betreffend / weil selbige bereits in denen Libris Symbolicis und in specie in der Augustana Confessione Art. 17. verworffen / so wird durch den §. 8. des Edicts der Elenchus contra Chiliasmum nicht aufgehoben; Und bleibet denen Predigern zu Braunschweig nicht alleine frey / sondern sie seynd auch / da sie ad observantiam Librorum Symbolicorum vermöge ihre Unterschrifft sich obligiret / schuldig ihre Zuhörer von diesen Irrthum zu informiren und sie dafür zu warnen. So viel aber die Lehre von Besserung der Zeiten betrifft / wann dadurch vermeinet wird / daß in solchen bessern Zeiten die meisten vom HErr Messia im Alten Testament gegebene Verheissung noch erfüllet werden und die Kirche bey gutem und beständigem Friede in einen solchen Zustand / darinnen sie frey von Ketzereyen und Spaltungen / von überhand nehmenden Lastern und Gottlosigkeit / von allen Kriegen und Verfolgungen in einen grösserm Lichte der Erkäntnis / in unverrückter Einigkeit des Glaubens / in ungefärbter Liebe und aufrichtiger Heiligkeit auf Erden bleiben können / gerahten solle / ist solche pro Chiliasmo subtili allerdings zu achten und davon gäntzlich zu abstrahiren. Sonsten aber hat ein jeder Prediger sich die Hoffnung zu machen / daß

1. Daß niemand gehalten Böhmische Schrifften sich anzuschaffen oder die Zeit mit deren völligen Durchlesung zu verderben; Nachdem aber allen Christen / insonderheit aber Predigern oblieget / die Geister zu prüfen und dasjenige was Act. 20. v. 28. & seq. geschrieben wohl zu attendiren / so wird ein jedes membrum des Braunschweigischen Ministerii, sich Böhmens Schrifften / die er wol ad statum legendi von andern erhalten kan / wenigstens so viel bekandt machen / damit er seinen Zuhörern data occasione nöhtige information geben und sie secundum Edictum dafür warnen könne. Sonst ist genug / wenn generaliter die auditoria die Heil. Schrifft und andere geistreiche Bücher zu lesen / und vor allen dunckeln gefährlichen und von der Evangelischen Kirche nicht approbirten Schrifften sich zu hüten angewiesen werden.

2. Die Lehre vom Chiliasmo betreffend / weil selbige bereits in denen Libris Symbolicis und in specie in der Augustana Confessione Art. 17. verworffen / so wird durch den §. 8. des Edicts der Elenchus contra Chiliasmum nicht aufgehoben; Und bleibet denen Predigern zu Braunschweig nicht alleine frey / sondern sie seynd auch / da sie ad observantiam Librorum Symbolicorum vermöge ihre Unterschrifft sich obligiret / schuldig ihre Zuhörer von diesen Irrthum zu informiren und sie dafür zu warnen. So viel aber die Lehre von Besserung der Zeiten betrifft / wann dadurch vermeinet wird / daß in solchen bessern Zeiten die meisten vom HErr Messia im Alten Testament gegebene Verheissung noch erfüllet werden und die Kirche bey gutem und beständigem Friede in einen solchen Zustand / darinnen sie frey von Ketzereyen und Spaltungen / von überhand nehmenden Lastern und Gottlosigkeit / von allen Kriegen und Verfolgungen in einen grösserm Lichte der Erkäntnis / in unverrückter Einigkeit des Glaubens / in ungefärbter Liebe und aufrichtiger Heiligkeit auf Erden bleiben können / gerahten solle / ist solche pro Chiliasmo subtili allerdings zu achten und davon gäntzlich zu abstrahiren. Sonsten aber hat ein jeder Prediger sich die Hoffnung zu machen / daß

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[101/0101] 1. Daß niemand gehalten Böhmische Schrifften sich anzuschaffen oder die Zeit mit deren völligen Durchlesung zu verderben; Nachdem aber allen Christen / insonderheit aber Predigern oblieget / die Geister zu prüfen und dasjenige was Act. 20. v. 28. & seq. geschrieben wohl zu attendiren / so wird ein jedes membrum des Braunschweigischen Ministerii, sich Böhmens Schrifften / die er wol ad statum legendi von andern erhalten kan / wenigstens so viel bekandt machen / damit er seinen Zuhörern data occasione nöhtige information geben und sie secundum Edictum dafür warnen könne. Sonst ist genug / wenn generaliter die auditoria die Heil. Schrifft und andere geistreiche Bücher zu lesen / und vor allen dunckeln gefährlichen und von der Evangelischen Kirche nicht approbirten Schrifften sich zu hüten angewiesen werden. 2. Die Lehre vom Chiliasmo betreffend / weil selbige bereits in denen Libris Symbolicis und in specie in der Augustana Confessione Art. 17. verworffen / so wird durch den §. 8. des Edicts der Elenchus contra Chiliasmum nicht aufgehoben; Und bleibet denen Predigern zu Braunschweig nicht alleine frey / sondern sie seynd auch / da sie ad observantiam Librorum Symbolicorum vermöge ihre Unterschrifft sich obligiret / schuldig ihre Zuhörer von diesen Irrthum zu informiren und sie dafür zu warnen. So viel aber die Lehre von Besserung der Zeiten betrifft / wann dadurch vermeinet wird / daß in solchen bessern Zeiten die meisten vom HErr Messia im Alten Testament gegebene Verheissung noch erfüllet werden und die Kirche bey gutem und beständigem Friede in einen solchen Zustand / darinnen sie frey von Ketzereyen und Spaltungen / von überhand nehmenden Lastern und Gottlosigkeit / von allen Kriegen und Verfolgungen in einen grösserm Lichte der Erkäntnis / in unverrückter Einigkeit des Glaubens / in ungefärbter Liebe und aufrichtiger Heiligkeit auf Erden bleiben können / gerahten solle / ist solche pro Chiliasmo subtili allerdings zu achten und davon gäntzlich zu abstrahiren. Sonsten aber hat ein jeder Prediger sich die Hoffnung zu machen / daß

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/101>, abgerufen am 23.04.2024.