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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Der Gezeugen Eydt.
XLII.

DIe Gezeugen sollen geloben / vnd ein Eidt zu Gott / vnd auff das Heilig Euangelium schweren / das sie in der gantzen Sach / zwischen N. vnd N. wöllen für beide Partheyen / keiner zu lieb / noch zu leidt / die Warheit sagen / so jhnen dauon wissendt / vnd sie gefragt werden / zum handel dienstlich / vnd das nicht vnterlassen / vmb gab / schenck / nutz / gunst / haß / freundtschafft / feindtschafft / furcht / noch anders / wie Menschen sinn erdencken möcht / alles getrewlich vnd vngefehrlich.

Welcher gestaldt nach beeidigung der Gezeugen / das EXAMEN fürgenommen werden / vnd beschehen soll.
XLIII.

SO nun die Gezeugen also geschworen / soll ein jeder insonderheit / in abwesen der Partheyen / vnd der andern Gezeugen / durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer / oder durch einen oder zween der Beysitzer (je nach gelegenheit / doch allwegen in beysein vnsers Gerichts

Der Gezeugen Eydt.
XLII.

DIe Gezeugen sollen geloben / vnd ein Eidt zu Gott / vnd auff das Heilig Euangelium schweren / das sie in der gantzen Sach / zwischen N. vnd N. wöllen für beide Partheyen / keiner zu lieb / noch zu leidt / die Warheit sagen / so jhnen dauon wissendt / vnd sie gefragt werden / zum handel dienstlich / vnd das nicht vnterlassen / vmb gab / schenck / nutz / gunst / haß / freundtschafft / feindtschafft / furcht / noch anders / wie Menschen sinn erdencken möcht / alles getrewlich vnd vngefehrlich.

Welcher gestaldt nach beeidigung der Gezeugen / das EXAMEN fürgenommen werden / vnd beschehen soll.
XLIII.

SO nun die Gezeugen also geschworen / soll ein jeder insonderheit / in abwesen der Partheyen / vnd der andern Gezeugen / durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer / oder durch einen oder zween der Beysitzer (je nach gelegenheit / doch allwegen in beysein vnsers Gerichts

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[34/0083] Der Gezeugen Eydt. XLII. DIe Gezeugen sollen geloben / vnd ein Eidt zu Gott / vnd auff das Heilig Euangelium schweren / das sie in der gantzen Sach / zwischen N. vnd N. wöllen für beide Partheyen / keiner zu lieb / noch zu leidt / die Warheit sagen / so jhnen dauon wissendt / vnd sie gefragt werden / zum handel dienstlich / vnd das nicht vnterlassen / vmb gab / schenck / nutz / gunst / haß / freundtschafft / feindtschafft / furcht / noch anders / wie Menschen sinn erdencken möcht / alles getrewlich vnd vngefehrlich. Welcher gestaldt nach beeidigung der Gezeugen / das EXAMEN fürgenommen werden / vnd beschehen soll. XLIII. SO nun die Gezeugen also geschworen / soll ein jeder insonderheit / in abwesen der Partheyen / vnd der andern Gezeugen / durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer / oder durch einen oder zween der Beysitzer (je nach gelegenheit / doch allwegen in beysein vnsers Gerichts

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/83>, abgerufen am 24.11.2024.