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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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meßig / hinfüro gentzlich vermitten vnd außgelassen / Dargegen aber allein was der Sachen dienlich / vnd zu ergründigung der rechten Warheit nützlich / solchen Fragstücken inserirt vnd einuerleibt soll werden / alles bey ernster straff / wie die vnser Hoffrichter vnd Beysitzer der vberfahrung nach ermessen könden.

Wolte auch der Gegentheil / wieder welchen die Gezeugen geführt / wieder derselben Personen Exceptiones fürwenden / warumb sie zu gezeugniß nicht zuzulassen / soll er dieselben Exceptiones, zuuor vnd ehe die Gezeugen schweren / einbringen / oder aber sich bedingen / jhr Person / vnd sage / nach der verhör vnd eröffnung jhrer kuntschafften / wie Recht / anzufechten.

Ob aber der jenige / wieder welchen der Zeugen verhör fürgenommen / auff das fürheischen / wie obstehet / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeugen nicht desto weniger angenommen / beeidigt / vnd abgehört werden.

Vnd wann die fürgestelte Gezeugen / also angenommen vnd zugelassen sein / sollen sie nach bestimpten Eidt schweren / vnd keiner dessen erlassen werden / Es were dann das beide Partheyen den Zeugen den Eidt mit freyem willen nachliessen.

meßig / hinfüro gentzlich vermitten vnd außgelassen / Dargegen aber allein was der Sachen dienlich / vnd zu ergründigung der rechten Warheit nützlich / solchen Fragstücken inserirt vnd einuerleibt soll werden / alles bey ernster straff / wie die vnser Hoffrichter vnd Beysitzer der vberfahrung nach ermessen könden.

Wolte auch der Gegentheil / wieder welchen die Gezeugen geführt / wieder derselben Personen Exceptiones fürwenden / warumb sie zu gezeugniß nicht zuzulassen / soll er dieselben Exceptiones, zuuor vnd ehe die Gezeugen schweren / einbringen / oder aber sich bedingen / jhr Person / vnd sage / nach der verhör vnd eröffnung jhrer kuntschafften / wie Recht / anzufechten.

Ob aber der jenige / wieder welchen der Zeugen verhör fürgenommen / auff das fürheischen / wie obstehet / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeugen nicht desto weniger angenommen / beeidigt / vnd abgehört werden.

Vnd wann die fürgestelte Gezeugen / also angenommen vnd zugelassen sein / sollen sie nach bestimpten Eidt schweren / vnd keiner dessen erlassen werden / Es were dann das beide Partheyen den Zeugen den Eidt mit freyem willen nachliessen.

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[0082] meßig / hinfüro gentzlich vermitten vnd außgelassen / Dargegen aber allein was der Sachen dienlich / vnd zu ergründigung der rechten Warheit nützlich / solchen Fragstücken inserirt vnd einuerleibt soll werden / alles bey ernster straff / wie die vnser Hoffrichter vnd Beysitzer der vberfahrung nach ermessen könden. Wolte auch der Gegentheil / wieder welchen die Gezeugen geführt / wieder derselben Personen Exceptiones fürwenden / warumb sie zu gezeugniß nicht zuzulassen / soll er dieselben Exceptiones, zuuor vnd ehe die Gezeugen schweren / einbringen / oder aber sich bedingen / jhr Person / vnd sage / nach der verhör vnd eröffnung jhrer kuntschafften / wie Recht / anzufechten. Ob aber der jenige / wieder welchen der Zeugen verhör fürgenommen / auff das fürheischen / wie obstehet / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeugen nicht desto weniger angenommen / beeidigt / vnd abgehört werden. Vnd wann die fürgestelte Gezeugen / also angenommen vnd zugelassen sein / sollen sie nach bestimpten Eidt schweren / vnd keiner dessen erlassen werden / Es were dann das beide Partheyen den Zeugen den Eidt mit freyem willen nachliessen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/82>, abgerufen am 24.11.2024.