Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.meßig / hinfüro gentzlich vermitten vnd außgelassen / Dargegen aber allein was der Sachen dienlich / vnd zu ergründigung der rechten Warheit nützlich / solchen Fragstücken inserirt vnd einuerleibt soll werden / alles bey ernster straff / wie die vnser Hoffrichter vnd Beysitzer der vberfahrung nach ermessen könden. Wolte auch der Gegentheil / wieder welchen die Gezeugen geführt / wieder derselben Personen Exceptiones fürwenden / warumb sie zu gezeugniß nicht zuzulassen / soll er dieselben Exceptiones, zuuor vnd ehe die Gezeugen schweren / einbringen / oder aber sich bedingen / jhr Person / vnd sage / nach der verhör vnd eröffnung jhrer kuntschafften / wie Recht / anzufechten. Ob aber der jenige / wieder welchen der Zeugen verhör fürgenommen / auff das fürheischen / wie obstehet / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeugen nicht desto weniger angenommen / beeidigt / vnd abgehört werden. Vnd wann die fürgestelte Gezeugen / also angenommen vnd zugelassen sein / sollen sie nach bestimpten Eidt schweren / vnd keiner dessen erlassen werden / Es were dann das beide Partheyen den Zeugen den Eidt mit freyem willen nachliessen. meßig / hinfüro gentzlich vermitten vnd außgelassen / Dargegen aber allein was der Sachen dienlich / vnd zu ergründigung der rechten Warheit nützlich / solchen Fragstücken inserirt vnd einuerleibt soll werden / alles bey ernster straff / wie die vnser Hoffrichter vnd Beysitzer der vberfahrung nach ermessen könden. Wolte auch der Gegentheil / wieder welchen die Gezeugen geführt / wieder derselben Personen Exceptiones fürwenden / warumb sie zu gezeugniß nicht zuzulassen / soll er dieselben Exceptiones, zuuor vnd ehe die Gezeugen schweren / einbringen / oder aber sich bedingen / jhr Person / vnd sage / nach der verhör vnd eröffnung jhrer kuntschafften / wie Recht / anzufechten. Ob aber der jenige / wieder welchen der Zeugen verhör fürgenommen / auff das fürheischen / wie obstehet / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeugen nicht desto weniger angenommen / beeidigt / vnd abgehört werden. Vnd wann die fürgestelte Gezeugen / also angenommen vnd zugelassen sein / sollen sie nach bestimpten Eidt schweren / vnd keiner dessen erlassen werden / Es were dann das beide Partheyen den Zeugen den Eidt mit freyem willen nachliessen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0082"/> meßig / hinfüro gentzlich vermitten vnd außgelassen / Dargegen aber allein was der Sachen dienlich / vnd zu ergründigung der rechten Warheit nützlich / solchen Fragstücken inserirt vnd einuerleibt soll werden / alles bey ernster straff / wie die vnser Hoffrichter vnd Beysitzer der vberfahrung nach ermessen könden.</p> <p>Wolte auch der Gegentheil / wieder welchen die Gezeugen geführt / wieder derselben Personen <hi rendition="#i">Exceptiones</hi> fürwenden / warumb sie zu gezeugniß nicht zuzulassen / soll er dieselben <hi rendition="#i">Exceptiones</hi>, zuuor vnd ehe die Gezeugen schweren / einbringen / oder aber sich bedingen / jhr Person / vnd sage / nach der verhör vnd eröffnung jhrer kuntschafften / wie Recht / anzufechten.</p> <p>Ob aber der jenige / wieder welchen der Zeugen verhör fürgenommen / auff das fürheischen / wie obstehet / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeugen nicht desto weniger angenommen / beeidigt / vnd abgehört werden.</p> <p>Vnd wann die fürgestelte Gezeugen / also angenommen vnd zugelassen sein / sollen sie nach bestimpten Eidt schweren / vnd keiner dessen erlassen werden / Es were dann das beide Partheyen den Zeugen den Eidt mit freyem willen nachliessen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0082]
meßig / hinfüro gentzlich vermitten vnd außgelassen / Dargegen aber allein was der Sachen dienlich / vnd zu ergründigung der rechten Warheit nützlich / solchen Fragstücken inserirt vnd einuerleibt soll werden / alles bey ernster straff / wie die vnser Hoffrichter vnd Beysitzer der vberfahrung nach ermessen könden.
Wolte auch der Gegentheil / wieder welchen die Gezeugen geführt / wieder derselben Personen Exceptiones fürwenden / warumb sie zu gezeugniß nicht zuzulassen / soll er dieselben Exceptiones, zuuor vnd ehe die Gezeugen schweren / einbringen / oder aber sich bedingen / jhr Person / vnd sage / nach der verhör vnd eröffnung jhrer kuntschafften / wie Recht / anzufechten.
Ob aber der jenige / wieder welchen der Zeugen verhör fürgenommen / auff das fürheischen / wie obstehet / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeugen nicht desto weniger angenommen / beeidigt / vnd abgehört werden.
Vnd wann die fürgestelte Gezeugen / also angenommen vnd zugelassen sein / sollen sie nach bestimpten Eidt schweren / vnd keiner dessen erlassen werden / Es were dann das beide Partheyen den Zeugen den Eidt mit freyem willen nachliessen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/82>, abgerufen am 05.07.2024. |