Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

Deßgleichen soll auch der Antworter / auff begern des Klegers sich in Recht zustellen / vnd der Sachen Rechtlich außzuwarten / Caution vnd sicherheit zuthun verbunden sein.

Es soll auch des Antworters Anwald / auff begern des Klegers / Cautionem ludicatum solui, Das ist / den Beklagten zu schirmen / betrug zumeiden / vnd dem erlangten Rechten / zu gewin oder verlust der Sachen / gnug zuthun / zuerstatten schüldig sein: Darauff dann die Form des Eidts auch leichtlich zunemen ist.

Wann aber der Kleger / oder Antworter / vnter vnserm Fürstenthumb mit liegenden vnd vnbeweglichen Gütern / gnugsam begütert / vnd versehen ist / soll er obuermelten vorstandt zuthun nicht pflichtig sein.

Vnd alß biß daher im eingang der Rechtlichen Sachen / bestellung der Gwehr der Klage halben / vielerley streits fürgefallen / vnd aber diß vnser Hoffgericht nicht nach Sechsischen / Sondern nach den gemeinen geschriebenen Keyserlichen Rechten zu reguliern ist / wöllen wir / das hinfüro die Partheyen / so in diesem Fürstenthumb gnugsam begütert / wie jetzt gemeldet ist / die Gwehr der Klage zubestellen / nicht schüldig sein sollen.

Deßgleichen soll auch der Antworter / auff begern des Klegers sich in Recht zustellen / vnd der Sachen Rechtlich außzuwarten / Caution vnd sicherheit zuthun verbunden sein.

Es soll auch des Antworters Anwald / auff begern des Klegers / Cautionem ludicatum solui, Das ist / den Beklagten zu schirmen / betrug zumeiden / vnd dem erlangten Rechten / zu gewin oder verlust der Sachen / gnug zuthun / zuerstatten schüldig sein: Darauff dann die Form des Eidts auch leichtlich zunemen ist.

Wann aber der Kleger / oder Antworter / vnter vnserm Fürstenthumb mit liegenden vnd vnbeweglichen Gütern / gnugsam begütert / vnd versehen ist / soll er obuermelten vorstandt zuthun nicht pflichtig sein.

Vnd alß biß daher im eingang der Rechtlichen Sachen / bestellung der Gwehr der Klage halben / vielerley streits fürgefallen / vnd aber diß vnser Hoffgericht nicht nach Sechsischen / Sondern nach den gemeinen geschriebenen Keyserlichen Rechten zu reguliern ist / wöllen wir / das hinfüro die Partheyen / so in diesem Fürstenthumb gnugsam begütert / wie jetzt gemeldet ist / die Gwehr der Klage zubestellen / nicht schüldig sein sollen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0068"/>
        <p>Deßgleichen soll auch der Antworter / auff begern des Klegers sich in Recht
                     zustellen / vnd der Sachen Rechtlich außzuwarten / <hi rendition="#i">Caution</hi> vnd sicherheit zuthun verbunden sein.</p>
        <p>Es soll auch des Antworters Anwald / auff begern des Klegers / <hi rendition="#i">Cautionem ludicatum solui,</hi> Das ist / den Beklagten zu schirmen /
                     betrug zumeiden / vnd dem erlangten Rechten / zu gewin oder verlust der Sachen /
                     gnug zuthun / zuerstatten schüldig sein: Darauff dann die Form des Eidts auch
                     leichtlich zunemen ist.</p>
        <p>Wann aber der Kleger / oder Antworter / vnter vnserm Fürstenthumb mit liegenden
                     vnd vnbeweglichen Gütern / gnugsam begütert / vnd versehen ist / soll er
                     obuermelten vorstandt zuthun nicht pflichtig sein.</p>
        <p>Vnd alß biß daher im eingang der Rechtlichen Sachen / bestellung der Gwehr der
                     Klage halben / vielerley streits fürgefallen / vnd aber diß vnser Hoffgericht
                     nicht nach Sechsischen / Sondern nach den gemeinen geschriebenen Keyserlichen
                     Rechten zu reguliern ist / wöllen wir / das hinfüro die Partheyen / so in diesem
                     Fürstenthumb gnugsam begütert / wie jetzt gemeldet ist / die Gwehr der Klage
                     zubestellen / nicht schüldig sein sollen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0068] Deßgleichen soll auch der Antworter / auff begern des Klegers sich in Recht zustellen / vnd der Sachen Rechtlich außzuwarten / Caution vnd sicherheit zuthun verbunden sein. Es soll auch des Antworters Anwald / auff begern des Klegers / Cautionem ludicatum solui, Das ist / den Beklagten zu schirmen / betrug zumeiden / vnd dem erlangten Rechten / zu gewin oder verlust der Sachen / gnug zuthun / zuerstatten schüldig sein: Darauff dann die Form des Eidts auch leichtlich zunemen ist. Wann aber der Kleger / oder Antworter / vnter vnserm Fürstenthumb mit liegenden vnd vnbeweglichen Gütern / gnugsam begütert / vnd versehen ist / soll er obuermelten vorstandt zuthun nicht pflichtig sein. Vnd alß biß daher im eingang der Rechtlichen Sachen / bestellung der Gwehr der Klage halben / vielerley streits fürgefallen / vnd aber diß vnser Hoffgericht nicht nach Sechsischen / Sondern nach den gemeinen geschriebenen Keyserlichen Rechten zu reguliern ist / wöllen wir / das hinfüro die Partheyen / so in diesem Fürstenthumb gnugsam begütert / wie jetzt gemeldet ist / die Gwehr der Klage zubestellen / nicht schüldig sein sollen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/68
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/68>, abgerufen am 19.05.2024.