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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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XXXII.

NAch dem die Einred vmb Vorstandt vnd sicherheit / gar nahendt in allen Sachen / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht / gleich zu Eingang der Sachen / auch in den fellen / da sie von Rechts wegen nicht stadt hat / biß daher eingewendt / vnd die Hauptsachen dadurch vielfaltiglich verlengert / vnd auffgehalten worden seindt / dem fürohin zufürkommen / setzen vnd ordnen wir: So der Kleger vnd Antworter vor Gericht erscheinen / vnd der Beklagt vom Kleger begert / durch sich oder seinen Anwaldt / des Rechtlichen streidts außzuwarten / vnd ob er der Sachen vberwunden würde / allen Kosten vnd Schaden jhme zuentrichten / Caution, bestandt vnd Sicherheit zuthun / das solchs der Kleger mit Bürgen oder Gütern zuthun schüldig sein soll.

Wo aber der Kleger mit seinem Eidt bethewren möcht / das er nach müglichem angekertem fleiß / solch Caution vnd Bürgschafft nicht thun könte / soll er mit seinem Eidt bestandt vnd Sicherheit zuthun / zugelassen werden. Das er gelobe vnd schwere ein Eidt zu Gott / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das er nach müglichem angewentem fleiß die von Beklagtem erforderte Caution, mit Bürgen / Pfanden / oder Gütern nicht bestellen könte / noch möge / Vnd das er derwegen des Rechtlichen streits nichts destoweniger außwarten / vnd ob er der Sach vberwunden würde / allen zuerkanten Kosten vnd Schaden entrichten wölle / Getrewlich vnd vngefehrlich.

XXXII.

NAch dem die Einred vmb Vorstandt vnd sicherheit / gar nahendt in allen Sachen / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht / gleich zu Eingang der Sachen / auch in den fellen / da sie von Rechts wegen nicht stadt hat / biß daher eingewendt / vnd die Hauptsachen dadurch vielfaltiglich verlengert / vnd auffgehalten worden seindt / dem fürohin zufürkommen / setzen vnd ordnen wir: So der Kleger vnd Antworter vor Gericht erscheinen / vnd der Beklagt vom Kleger begert / durch sich oder seinen Anwaldt / des Rechtlichen streidts außzuwarten / vnd ob er der Sachen vberwunden würde / allen Kosten vnd Schaden jhme zuentrichten / Caution, bestandt vnd Sicherheit zuthun / das solchs der Kleger mit Bürgen oder Gütern zuthun schüldig sein soll.

Wo aber der Kleger mit seinem Eidt bethewren möcht / das er nach müglichem angekertem fleiß / solch Caution vnd Bürgschafft nicht thun könte / soll er mit seinem Eidt bestandt vnd Sicherheit zuthun / zugelassen werden. Das er gelobe vnd schwere ein Eidt zu Gott / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das er nach müglichem angewentem fleiß die von Beklagtem erforderte Caution, mit Bürgen / Pfanden / oder Gütern nicht bestellen könte / noch möge / Vnd das er derwegen des Rechtlichen streits nichts destoweniger außwarten / vnd ob er der Sach vberwunden würde / allen zuerkanten Kosten vnd Schaden entrichten wölle / Getrewlich vnd vngefehrlich.

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[26/0067] XXXII. NAch dem die Einred vmb Vorstandt vnd sicherheit / gar nahendt in allen Sachen / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht / gleich zu Eingang der Sachen / auch in den fellen / da sie von Rechts wegen nicht stadt hat / biß daher eingewendt / vnd die Hauptsachen dadurch vielfaltiglich verlengert / vnd auffgehalten worden seindt / dem fürohin zufürkommen / setzen vnd ordnen wir: So der Kleger vnd Antworter vor Gericht erscheinen / vnd der Beklagt vom Kleger begert / durch sich oder seinen Anwaldt / des Rechtlichen streidts außzuwarten / vnd ob er der Sachen vberwunden würde / allen Kosten vnd Schaden jhme zuentrichten / Caution, bestandt vnd Sicherheit zuthun / das solchs der Kleger mit Bürgen oder Gütern zuthun schüldig sein soll. Wo aber der Kleger mit seinem Eidt bethewren möcht / das er nach müglichem angekertem fleiß / solch Caution vnd Bürgschafft nicht thun könte / soll er mit seinem Eidt bestandt vnd Sicherheit zuthun / zugelassen werden. Das er gelobe vnd schwere ein Eidt zu Gott / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das er nach müglichem angewentem fleiß die von Beklagtem erforderte Caution, mit Bürgen / Pfanden / oder Gütern nicht bestellen könte / noch möge / Vnd das er derwegen des Rechtlichen streits nichts destoweniger außwarten / vnd ob er der Sach vberwunden würde / allen zuerkanten Kosten vnd Schaden entrichten wölle / Getrewlich vnd vngefehrlich.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/67>, abgerufen am 24.11.2024.