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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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getheilt / vnd jeder termin dermassen erlengert sey / das der geladen zu jedem der dreyer angesetzten tag vnd termin / von seiner behausung / an vnser Hoffgericht bequemlich erscheinen mög.

Würden aber einer sachen halben viel personen geladen / so soll in derselben ladung ein namlicher geraumbter tag / auff den die geladen erscheinen sollen / bestimpt / vnd angesetzt werden.

Wir ordnen vnd wöllen auch / das in allen ladungen vnd Citationen / was gestalt oder form die außgehen / zu ende der selben gesetzt werde / das der / oder die geladen / der sachen zu allen Terminen / vnd Gerichtstagen / biß nach entlichem beschluß vnd vrtheil außwarten sollen.

Item / alle Compulsorial / Zwangsbrieff / vnd Inhibition / Dergleichen Mandata, Arrest, Sequestration, Executorial, vnd andere gebotsbrieff / oder Proceß / sollen mit einer namhafften einuerleibten peen / wie die vnser Hoffrichter jeder zeit nach gelegenheit einer jeglichen sachen für ziemlich ansehen wirdt / außgehen.

Vnd ob einer dem ersten gebot nicht folg / oder gehorsam thun / vnd also auff sein vngehorsam weiter gebotsbrieff wieder jhn außgehen würden / soll die peen / darein er / vermög voraußgangener Proceß / vnd gebotten gefallen / durch die nachfolgenden mit nichten auffgehoben / Sondern ein jegliche zurechtfertigen / vorbehalten sein / Auch jeder zeit

getheilt / vnd jeder termin dermassen erlengert sey / das der geladen zu jedem der dreyer angesetzten tag vnd termin / von seiner behausung / an vnser Hoffgericht bequemlich erscheinen mög.

Würden aber einer sachen halben viel personen geladen / so soll in derselben ladung ein namlicher geraumbter tag / auff den die geladen erscheinen sollen / bestimpt / vnd angesetzt werden.

Wir ordnen vnd wöllen auch / das in allen ladungen vñ Citationen / was gestalt oder form die außgehen / zu ende der selben gesetzt werde / das der / oder die geladen / der sachen zu allen Terminen / vnd Gerichtstagen / biß nach entlichem beschluß vnd vrtheil außwarten sollen.

Item / alle Compulsorial / Zwangsbrieff / vnd Inhibition / Dergleichen Mandata, Arrest, Sequestration, Executorial, vnd andere gebotsbrieff / oder Proceß / sollen mit einer namhafften einuerleibten peen / wie die vnser Hoffrichter jeder zeit nach gelegenheit einer jeglichen sachen für ziemlich ansehen wirdt / außgehen.

Vnd ob einer dem ersten gebot nicht folg / oder gehorsam thun / vnd also auff sein vngehorsam weiter gebotsbrieff wieder jhn außgehen würden / soll die peen / darein er / vermög voraußgangener Proceß / vnd gebotten gefallen / durch die nachfolgenden mit nichten auffgehoben / Sondern ein jegliche zurechtfertigen / vorbehalten sein / Auch jeder zeit

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[20/0055] getheilt / vnd jeder termin dermassen erlengert sey / das der geladen zu jedem der dreyer angesetzten tag vnd termin / von seiner behausung / an vnser Hoffgericht bequemlich erscheinen mög. Würden aber einer sachen halben viel personen geladen / so soll in derselben ladung ein namlicher geraumbter tag / auff den die geladen erscheinen sollen / bestimpt / vnd angesetzt werden. Wir ordnen vnd wöllen auch / das in allen ladungen vñ Citationen / was gestalt oder form die außgehen / zu ende der selben gesetzt werde / das der / oder die geladen / der sachen zu allen Terminen / vnd Gerichtstagen / biß nach entlichem beschluß vnd vrtheil außwarten sollen. Item / alle Compulsorial / Zwangsbrieff / vnd Inhibition / Dergleichen Mandata, Arrest, Sequestration, Executorial, vnd andere gebotsbrieff / oder Proceß / sollen mit einer namhafften einuerleibten peen / wie die vnser Hoffrichter jeder zeit nach gelegenheit einer jeglichen sachen für ziemlich ansehen wirdt / außgehen. Vnd ob einer dem ersten gebot nicht folg / oder gehorsam thun / vnd also auff sein vngehorsam weiter gebotsbrieff wieder jhn außgehen würden / soll die peen / darein er / vermög voraußgangener Proceß / vnd gebotten gefallen / durch die nachfolgenden mit nichten auffgehoben / Sondern ein jegliche zurechtfertigen / vorbehalten sein / Auch jeder zeit

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/55>, abgerufen am 24.11.2024.