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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Kleger / im fall die Responsiones nicht gnugsam / oder wieder diese vnsere Ordnung weren / kürtzlich dagegen excipirn / vnd auff des gegentheilß eingebrachte peremptoriales, oder defensionales, simpliciter vnd pure, durch das wort / glaubwahr / oder nicht war sein / zu gleich antworten / Vnd da die responsiones auff eingewandte defensionales nicht genugsam / mag der Beklagte dagegen auch excipiern / Vnd soll alßbaldt auff solche Exceptiones hinc inde, ob die Responsiones gnugsam oder nicht / erkant werden / aber in alleweg vnzuleßige anhenge verworffen / vnd die Responsiones, da er vber gegebenen bescheidt / abermalß nicht gebürlich antworten würde / mit erstattung auffgewendter Gerichtskosten dilatae litis, pro puris angenommen werden / Was dann ein Theil dem andern an seiner Articulierten Klag / oder defensionalibus, nicht hette gegleubet / Dasselbige soll der / so dieselbigen eingeben / oder der jhenig / dem durch ein Beyurtheil beweisung aufferlegt würde / so viel nötig / in Sechs Wochen / oder in zeit die jhme nach wichtigkeit der Sachen / vnd darnach die Zeugen fern gesessen sein / vom Richter angesetzt / vnd bestimpt wirdet / wie recht darthun vnd beweisen / Vnd so er Zeugen fürzustellen hette / die soll er alß baldt nach eröffnung der Interlocutori auff einmahl Schrifftlich eingeben / oder mündtlich anzeigen / mit bit dieselben wie recht / zuzulassen vnd zuuerhören / zu der behueff den der Rath schüldig sein soll / jemandts auß jhrem Mittel nach gelegenheit des handels / zwey oder drey / beneben dem Stadtschreiber oder Notarien zu Commissarien zuuerordnen / die Zeugen wie recht vnd gebreuchlich / vnd oben in vnser Ordnung dauon disponiert / abzuhören.

Kleger / im fall die Responsiones nicht gnugsam / oder wieder diese vnsere Ordnung weren / kürtzlich dagegen excipirn / vnd auff des gegentheilß eingebrachte peremptoriales, oder defensionales, simpliciter vnd pure, durch das wort / glaubwahr / oder nicht war sein / zu gleich antworten / Vnd da die responsiones auff eingewandte defensionales nicht genugsam / mag der Beklagte dagegen auch excipiern / Vnd soll alßbaldt auff solche Exceptiones hinc indè, ob die Responsiones gnugsam oder nicht / erkant werden / aber in alleweg vnzuleßige anhenge verworffen / vnd die Responsiones, da er vber gegebenen bescheidt / abermalß nicht gebürlich antworten würde / mit erstattung auffgewendter Gerichtskosten dilatae litis, pro puris angenommen werden / Was dann ein Theil dem andern an seiner Articulierten Klag / oder defensionalibus, nicht hette gegleubet / Dasselbige soll der / so dieselbigen eingeben / oder der jhenig / dem durch ein Beyurtheil beweisung aufferlegt würde / so viel nötig / in Sechs Wochen / oder in zeit die jhme nach wichtigkeit der Sachen / vnd darnach die Zeugen fern gesessen sein / vom Richter angesetzt / vnd bestimpt wirdet / wie recht darthun vnd beweisen / Vnd so er Zeugen fürzustellen hette / die soll er alß baldt nach eröffnung der Interlocutori auff einmahl Schrifftlich eingeben / oder mündtlich anzeigen / mit bit dieselben wie recht / zuzulassen vnd zuuerhören / zu der behueff den der Rath schüldig sein soll / jemandts auß jhrem Mittel nach gelegenheit des handels / zwey oder drey / beneben dem Stadtschreiber oder Notarien zu Commissarien zuuerordnen / die Zeugen wie recht vnd gebreuchlich / vnd oben in vnser Ordnung dauon disponiert / abzuhören.

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[0160] Kleger / im fall die Responsiones nicht gnugsam / oder wieder diese vnsere Ordnung weren / kürtzlich dagegen excipirn / vnd auff des gegentheilß eingebrachte peremptoriales, oder defensionales, simpliciter vnd pure, durch das wort / glaubwahr / oder nicht war sein / zu gleich antworten / Vnd da die responsiones auff eingewandte defensionales nicht genugsam / mag der Beklagte dagegen auch excipiern / Vnd soll alßbaldt auff solche Exceptiones hinc indè, ob die Responsiones gnugsam oder nicht / erkant werden / aber in alleweg vnzuleßige anhenge verworffen / vnd die Responsiones, da er vber gegebenen bescheidt / abermalß nicht gebürlich antworten würde / mit erstattung auffgewendter Gerichtskosten dilatae litis, pro puris angenommen werden / Was dann ein Theil dem andern an seiner Articulierten Klag / oder defensionalibus, nicht hette gegleubet / Dasselbige soll der / so dieselbigen eingeben / oder der jhenig / dem durch ein Beyurtheil beweisung aufferlegt würde / so viel nötig / in Sechs Wochen / oder in zeit die jhme nach wichtigkeit der Sachen / vnd darnach die Zeugen fern gesessen sein / vom Richter angesetzt / vnd bestimpt wirdet / wie recht darthun vnd beweisen / Vnd so er Zeugen fürzustellen hette / die soll er alß baldt nach eröffnung der Interlocutori auff einmahl Schrifftlich eingeben / oder mündtlich anzeigen / mit bit dieselben wie recht / zuzulassen vnd zuuerhören / zu der behueff den der Rath schüldig sein soll / jemandts auß jhrem Mittel nach gelegenheit des handels / zwey oder drey / beneben dem Stadtschreiber oder Notarien zu Commissarien zuuerordnen / die Zeugen wie recht vnd gebreuchlich / vnd oben in vnser Ordnung dauon disponiert / abzuhören.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/160>, abgerufen am 23.11.2024.