Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

Darauff soll alßbaldt bescheidt gegeben werden / Ob solche eingewandte Exception erheblich / oder nicht / Do sie dann aberkandt / soll der Beklagte (wo nicht sonderliche vrsachen jhne entschüldigten) jhm die Gerichtskosten diß Puncten halben auffgelauffen / vertheilt werden / vnd auff nechsten Termin den Krieg Rechtens Mündtlich zubefestigen / auch Responsiones geduppelt einzubringen / vnd auff jeden Articul insonderheit durch das wort / glaubwahr / oder nichtwahr sein / ohn alle vnzuleßige anhenge zu antworten schüldig sein.

Im fall aber der Beklagte keine erhebliche vnd gründtliche declinatorias oder dilatorias hette / So soll er auff dem ersten Termin Litem contestirn / vnd seine Responsiones mit gleichem gnugsamen gewaldt seines Procuratoris, wie zuuor vom Kleger gesagt ist worden / vbergeben.

Hette auch der Beklagte reconuentionem oder exceptiones peremptorias, oder defensionales artieulos für zu wenden / dieselbigen soll er samptlich / oder ein jede sonderlich / ohn allen verzug vnd auffhalt der sachen / neben den Responsionibus, einzubringen schüldig sein.

Darnach auff dem nechst volgenden Termin / soll der

Darauff soll alßbaldt bescheidt gegeben werden / Ob solche eingewandte Exception erheblich / oder nicht / Do sie dann aberkandt / soll der Beklagte (wo nicht sonderliche vrsachen jhne entschüldigten) jhm die Gerichtskosten diß Puncten halben auffgelauffen / vertheilt werden / vnd auff nechsten Termin den Krieg Rechtens Mündtlich zubefestigen / auch Responsiones geduppelt einzubringen / vnd auff jeden Articul insonderheit durch das wort / glaubwahr / oder nichtwahr sein / ohn alle vnzuleßige anhenge zu antworten schüldig sein.

Im fall aber der Beklagte keine erhebliche vnd gründtliche declinatorias oder dilatorias hette / So soll er auff dem ersten Termin Litem contestirn / vnd seine Responsiones mit gleichem gnugsamen gewaldt seines Procuratoris, wie zuuor vom Kleger gesagt ist worden / vbergeben.

Hette auch der Beklagte reconuentionem oder exceptiones peremptorias, oder defensionales artieulos für zu wenden / dieselbigen soll er samptlich / oder ein jede sonderlich / ohn allen verzug vnd auffhalt der sachen / neben den Responsionibus, einzubringen schüldig sein.

Darnach auff dem nechst volgenden Termin / soll der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0159" n="71"/>
        <p>Darauff soll alßbaldt bescheidt gegeben werden / Ob solche eingewandte Exception
                     erheblich / oder nicht / Do sie dann aberkandt / soll der Beklagte (wo nicht
                     sonderliche vrsachen jhne entschüldigten) jhm die Gerichtskosten diß Puncten
                     halben auffgelauffen / vertheilt werden / vnd auff nechsten Termin den Krieg
                     Rechtens Mündtlich zubefestigen / auch <hi rendition="#i">Responsiones</hi> geduppelt einzubringen / vnd auff jeden Articul insonderheit durch das wort /
                     glaubwahr / oder nichtwahr sein / ohn alle vnzuleßige anhenge zu antworten
                     schüldig sein.</p>
        <p>Im fall aber der Beklagte keine erhebliche vnd gründtliche <hi rendition="#i">declinatorias</hi> oder <hi rendition="#i">dilatorias</hi> hette / So soll
                     er auff dem ersten Termin <hi rendition="#i">Litem contestirn</hi> / vnd seine <hi rendition="#i">Responsiones</hi> mit gleichem gnugsamen gewaldt seines <hi rendition="#i">Procuratoris,</hi> wie zuuor vom Kleger gesagt ist worden
                     / vbergeben.</p>
        <p>Hette auch der Beklagte <hi rendition="#i">reconuentionem</hi> oder <hi rendition="#i">exceptiones peremptorias,</hi> oder <hi rendition="#i">defensionales artieulos</hi> für zu wenden / dieselbigen soll er samptlich
                     / oder ein jede sonderlich / ohn allen verzug vnd auffhalt der sachen / neben
                     den <hi rendition="#i">Responsionibus,</hi> einzubringen schüldig sein.</p>
        <p>Darnach auff dem nechst volgenden Termin / soll der
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[71/0159] Darauff soll alßbaldt bescheidt gegeben werden / Ob solche eingewandte Exception erheblich / oder nicht / Do sie dann aberkandt / soll der Beklagte (wo nicht sonderliche vrsachen jhne entschüldigten) jhm die Gerichtskosten diß Puncten halben auffgelauffen / vertheilt werden / vnd auff nechsten Termin den Krieg Rechtens Mündtlich zubefestigen / auch Responsiones geduppelt einzubringen / vnd auff jeden Articul insonderheit durch das wort / glaubwahr / oder nichtwahr sein / ohn alle vnzuleßige anhenge zu antworten schüldig sein. Im fall aber der Beklagte keine erhebliche vnd gründtliche declinatorias oder dilatorias hette / So soll er auff dem ersten Termin Litem contestirn / vnd seine Responsiones mit gleichem gnugsamen gewaldt seines Procuratoris, wie zuuor vom Kleger gesagt ist worden / vbergeben. Hette auch der Beklagte reconuentionem oder exceptiones peremptorias, oder defensionales artieulos für zu wenden / dieselbigen soll er samptlich / oder ein jede sonderlich / ohn allen verzug vnd auffhalt der sachen / neben den Responsionibus, einzubringen schüldig sein. Darnach auff dem nechst volgenden Termin / soll der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/159
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/159>, abgerufen am 27.11.2024.