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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Darauff soll alßbaldt bescheidt gegeben werden / Ob solche eingewandte Exception erheblich / oder nicht / Do sie dann aberkandt / soll der Beklagte (wo nicht sonderliche vrsachen jhne entschüldigten) jhm die Gerichtskosten diß Puncten halben auffgelauffen / vertheilt werden / vnd auff nechsten Termin den Krieg Rechtens Mündtlich zubefestigen / auch Responsiones geduppelt einzubringen / vnd auff jeden Articul insonderheit durch das wort / glaubwahr / oder nichtwahr sein / ohn alle vnzuleßige anhenge zu antworten schüldig sein.

Im fall aber der Beklagte keine erhebliche vnd gründtliche declinatorias oder dilatorias hette / So soll er auff dem ersten Termin Litem contestirn / vnd seine Responsiones mit gleichem gnugsamen gewaldt seines Procuratoris, wie zuuor vom Kleger gesagt ist worden / vbergeben.

Hette auch der Beklagte reconuentionem oder exceptiones peremptorias, oder defensionales artieulos für zu wenden / dieselbigen soll er samptlich / oder ein jede sonderlich / ohn allen verzug vnd auffhalt der sachen / neben den Responsionibus, einzubringen schüldig sein.

Darnach auff dem nechst volgenden Termin / soll der

Darauff soll alßbaldt bescheidt gegeben werden / Ob solche eingewandte Exception erheblich / oder nicht / Do sie dann aberkandt / soll der Beklagte (wo nicht sonderliche vrsachen jhne entschüldigten) jhm die Gerichtskosten diß Puncten halben auffgelauffen / vertheilt werden / vnd auff nechsten Termin den Krieg Rechtens Mündtlich zubefestigen / auch Responsiones geduppelt einzubringen / vnd auff jeden Articul insonderheit durch das wort / glaubwahr / oder nichtwahr sein / ohn alle vnzuleßige anhenge zu antworten schüldig sein.

Im fall aber der Beklagte keine erhebliche vnd gründtliche declinatorias oder dilatorias hette / So soll er auff dem ersten Termin Litem contestirn / vnd seine Responsiones mit gleichem gnugsamen gewaldt seines Procuratoris, wie zuuor vom Kleger gesagt ist worden / vbergeben.

Hette auch der Beklagte reconuentionem oder exceptiones peremptorias, oder defensionales artieulos für zu wenden / dieselbigen soll er samptlich / oder ein jede sonderlich / ohn allen verzug vnd auffhalt der sachen / neben den Responsionibus, einzubringen schüldig sein.

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[71/0159] Darauff soll alßbaldt bescheidt gegeben werden / Ob solche eingewandte Exception erheblich / oder nicht / Do sie dann aberkandt / soll der Beklagte (wo nicht sonderliche vrsachen jhne entschüldigten) jhm die Gerichtskosten diß Puncten halben auffgelauffen / vertheilt werden / vnd auff nechsten Termin den Krieg Rechtens Mündtlich zubefestigen / auch Responsiones geduppelt einzubringen / vnd auff jeden Articul insonderheit durch das wort / glaubwahr / oder nichtwahr sein / ohn alle vnzuleßige anhenge zu antworten schüldig sein. Im fall aber der Beklagte keine erhebliche vnd gründtliche declinatorias oder dilatorias hette / So soll er auff dem ersten Termin Litem contestirn / vnd seine Responsiones mit gleichem gnugsamen gewaldt seines Procuratoris, wie zuuor vom Kleger gesagt ist worden / vbergeben. Hette auch der Beklagte reconuentionem oder exceptiones peremptorias, oder defensionales artieulos für zu wenden / dieselbigen soll er samptlich / oder ein jede sonderlich / ohn allen verzug vnd auffhalt der sachen / neben den Responsionibus, einzubringen schüldig sein. Darnach auff dem nechst volgenden Termin / soll der

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/159>, abgerufen am 19.05.2024.