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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Handtwercksleuten etwas lassen machen / vnd nicht bozalet.

Oder aber / so ein Frembder vnserm Vndersassen was schüldig were / vnd jhme an dem orth / da der Beklagte vnd Frembder besessen / auff gebürlich ansuchen Rechts nicht gestattet / vnd verholffen werden wölt.

Oder auch / das es ein Erbschafft / oder andere fahrende Haab belanget / die vermuthlich vom Inhaber verruckt / oder alieniert werden möcht.

Dergleichen mag ein Gast vmb schüldige Zerung / vnd ein Zinßman / der hinweg wil ziehen / vmb versessenen Zinß / von einem Hauß / Hoff / Acker / Wiesen / oder andern Güttern wol bekümmert werden.

Aber ausserhalb jetzterzelter falle / soll keiner den andern arrestirn / bekümmern oder auffhalten / Es were dann / das solchs durch vns selbst / oder vnsern Hoffrichter

Handtwercksleuten etwas lassen machen / vnd nicht bozalet.

Oder aber / so ein Frembder vnserm Vndersassen was schüldig were / vnd jhme an dem orth / da der Beklagte vnd Frembder besessen / auff gebürlich ansuchen Rechts nicht gestattet / vnd verholffen werden wölt.

Oder auch / das es ein Erbschafft / oder andere fahrende Haab belanget / die vermuthlich vom Inhaber verruckt / oder alieniert werden möcht.

Dergleichen mag ein Gast vmb schüldige Zerung / vnd ein Zinßman / der hinweg wil ziehen / vmb versessenen Zinß / von einem Hauß / Hoff / Acker / Wiesen / oder andern Güttern wol bekümmert werden.

Aber ausserhalb jetzterzelter falle / soll keiner den andern arrestirn / bekümmern oder auffhalten / Es were dann / das solchs durch vns selbst / oder vnsern Hoffrichter

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        <p>Oder auch / das es ein Erbschafft / oder andere fahrende Haab belanget / die
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[68/0151] Handtwercksleuten etwas lassen machen / vnd nicht bozalet. Oder aber / so ein Frembder vnserm Vndersassen was schüldig were / vnd jhme an dem orth / da der Beklagte vnd Frembder besessen / auff gebürlich ansuchen Rechts nicht gestattet / vnd verholffen werden wölt. Oder auch / das es ein Erbschafft / oder andere fahrende Haab belanget / die vermuthlich vom Inhaber verruckt / oder alieniert werden möcht. Dergleichen mag ein Gast vmb schüldige Zerung / vnd ein Zinßman / der hinweg wil ziehen / vmb versessenen Zinß / von einem Hauß / Hoff / Acker / Wiesen / oder andern Güttern wol bekümmert werden. Aber ausserhalb jetzterzelter falle / soll keiner den andern arrestirn / bekümmern oder auffhalten / Es were dann / das solchs durch vns selbst / oder vnsern Hoffrichter

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/151>, abgerufen am 19.05.2024.