Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

schweret / seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / Haben wir demselben zufürkommen / ob / vnd wann der Kummer vnd Arrest stat haben soll / alhie in dieser vnser Hoffgerichts Ordnung auch vermelden / vnd anzeigen wöllen.

Darauff setzen / ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro in vnserm Fürstenthumb / vnd Gerichten keiner den andern / weder an seinem Leibe / noch Gut bekümmere / vnd in verbot oder Arrest, beschlagen lasse / Sondern wer den andern zubesprechen hat / das er das mit ördentlichem Rechten thue / vnd sein Recht nicht mit Kummer / noch ab executione anfange.

Es were dann / das einer wegfertig / oder flüchtig were / in ein ander Gericht ziehen / vnd nicht so viel hinder jhme an liegenden / oder sonst gewissen Güttern verlassen wölte / das sich der Kleger daran zuerholen hett.

Oder das ein Außlendischer / vnd in vnserm Fürstenthumb vnd Lande nicht besessen / mit vnserm Vnterthanen / in vnserm Gericht contrahirt / oder bey

schweret / seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / Haben wir demselben zufürkommen / ob / vnd wann der Kummer vnd Arrest stat haben soll / alhie in dieser vnser Hoffgerichts Ordnung auch vermelden / vnd anzeigen wöllen.

Darauff setzen / ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro in vnserm Fürstenthumb / vnd Gerichten keiner den andern / weder an seinem Leibe / noch Gut bekümmere / vnd in verbot oder Arrest, beschlagen lasse / Sondern wer den andern zubesprechen hat / das er das mit ördentlichem Rechten thue / vnd sein Recht nicht mit Kummer / noch ab executione anfange.

Es were dann / das einer wegfertig / oder flüchtig were / in ein ander Gericht ziehen / vnd nicht so viel hinder jhme an liegenden / oder sonst gewissen Güttern verlassen wölte / das sich der Kleger daran zuerholen hett.

Oder das ein Außlendischer / vnd in vnserm Fürstenthumb vnd Lande nicht besessen / mit vnserm Vnterthanen / in vnserm Gericht contrahirt / oder bey

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0150"/>
schweret / seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet
                     / Haben wir demselben zufürkommen / ob / vnd wann der Kummer vnd <hi rendition="#i">Arrest</hi> stat haben soll / alhie in dieser vnser
                     Hoffgerichts Ordnung auch vermelden / vnd anzeigen wöllen.</p>
        <p>Darauff setzen / ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro in vnserm Fürstenthumb /
                     vnd Gerichten keiner den andern / weder an seinem Leibe / noch Gut bekümmere /
                     vnd in verbot oder <hi rendition="#i">Arrest,</hi> beschlagen lasse / Sondern
                     wer den andern zubesprechen hat / das er das mit ördentlichem Rechten thue / vnd
                     sein Recht nicht mit Kummer / noch <hi rendition="#i">ab executione</hi> anfange.</p>
        <p>Es were dann / das einer wegfertig / oder flüchtig were / in ein ander Gericht
                     ziehen / vnd nicht so viel hinder jhme an liegenden / oder sonst gewissen
                     Güttern verlassen wölte / das sich der Kleger daran zuerholen hett.</p>
        <p>Oder das ein Außlendischer / vnd in vnserm Fürstenthumb vnd Lande nicht besessen
                     / mit vnserm Vnterthanen / in vnserm Gericht contrahirt / oder bey
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0150] schweret / seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / Haben wir demselben zufürkommen / ob / vnd wann der Kummer vnd Arrest stat haben soll / alhie in dieser vnser Hoffgerichts Ordnung auch vermelden / vnd anzeigen wöllen. Darauff setzen / ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro in vnserm Fürstenthumb / vnd Gerichten keiner den andern / weder an seinem Leibe / noch Gut bekümmere / vnd in verbot oder Arrest, beschlagen lasse / Sondern wer den andern zubesprechen hat / das er das mit ördentlichem Rechten thue / vnd sein Recht nicht mit Kummer / noch ab executione anfange. Es were dann / das einer wegfertig / oder flüchtig were / in ein ander Gericht ziehen / vnd nicht so viel hinder jhme an liegenden / oder sonst gewissen Güttern verlassen wölte / das sich der Kleger daran zuerholen hett. Oder das ein Außlendischer / vnd in vnserm Fürstenthumb vnd Lande nicht besessen / mit vnserm Vnterthanen / in vnserm Gericht contrahirt / oder bey

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/150
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/150>, abgerufen am 22.11.2024.