Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.So nun der handel also Summarie, vnd in der Subsiantz / von dem Referenten erzelet worden / vnd die andere Beysitzer den also eingenommen haben / Sollen zu noch besserem gründtlicherm vnd gewisserm verstandt / wans von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer / vnd sonderlich dem Referenten solcher Sachen für nothwendig angesehen würde / alle Acta von wort zu wort gelesen werden / außgenommen die Ladungen / eingebrachte gewalt / vnd anders dergleichen / wo vom Referenten derhalben kein streidt / oder mangel zusein / angezeigt worden were. Deßgleichen wo die Partheyen vmb etwas streitig gewesen / vnd dasselb durch ein Interlocutori, oder beyurtheil abgeschnitten / vnd entscheiden worden / so soll dieselbig vrtheil allein / vnd nicht die producta, in solchem puncto, vnnd Streidt einbracht / verlesen werden. In appellation Sachen / darinn entlich vnd diffinitius beschlossen / sollen die Acta erster vnd anderer Instantz von dem Referenten obbestimpter massen erzelt / vnd referirt / auch volgendts (wo von nöten) gelesen werden. Aber in Sachen erster Instantz / oder Appellationis, darinn nicht diffinitiue, sondern Interlocutorie beschlossen / Soll der Referent allein vermelden vnd anzeigen / was desselbigen Streidts halben von den Partheyen eingewendt / vnd begert worden / auch sonst im handel darzu dienlich befunden / So nun der handel also Summariè, vnd in der Subsiantz / von dem Referenten erzelet worden / vnd die andere Beysitzer den also eingenommen haben / Sollen zu noch besserem gründtlicherm vnd gewisserm verstandt / wans von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer / vnd sonderlich dem Referenten solcher Sachen für nothwendig angesehen würde / alle Acta von wort zu wort gelesen werden / außgenommen die Ladungen / eingebrachte gewalt / vnd anders dergleichen / wo vom Referenten derhalben kein streidt / oder mangel zusein / angezeigt worden were. Deßgleichen wo die Partheyen vmb etwas streitig gewesen / vnd dasselb durch ein Interlocutori, oder beyurtheil abgeschnitten / vnd entscheiden worden / so soll dieselbig vrtheil allein / vnd nicht die producta, in solchem puncto, vnnd Streidt einbracht / verlesen werden. In appellation Sachen / darinn entlich vnd diffinitius beschlossen / sollen die Acta erster vnd anderer Instantz von dem Referenten obbestimpter massen erzelt / vnd referirt / auch volgendts (wo von nöten) gelesen werden. Aber in Sachen erster Instantz / oder Appellationis, darinn nicht diffinitiuè, sondern Interlocutorié beschlossen / Soll der Referent allein vermelden vnd anzeigen / was desselbigen Streidts halben von den Partheyen eingewendt / vnd begert worden / auch sonst im handel darzu dienlich befunden / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0116"/> <p>So nun der handel also <hi rendition="#i">Summariè</hi>, vnd in der Subsiantz / von dem <hi rendition="#i">Referenten</hi> erzelet worden / vnd die andere Beysitzer den also eingenommen haben / Sollen zu noch besserem gründtlicherm vnd gewisserm verstandt / wans von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer / vnd sonderlich dem <hi rendition="#i">Referenten</hi> solcher Sachen für nothwendig angesehen würde / alle <hi rendition="#i">Acta</hi> von wort zu wort gelesen werden / außgenommen die Ladungen / eingebrachte gewalt / vnd anders dergleichen / wo vom <hi rendition="#i">Referenten</hi> derhalben kein streidt / oder mangel zusein / angezeigt worden were.</p> <p>Deßgleichen wo die Partheyen vmb etwas streitig gewesen / vnd dasselb durch ein <hi rendition="#i">Interlocutori</hi>, oder beyurtheil abgeschnitten / vnd entscheiden worden / so soll dieselbig vrtheil allein / vnd nicht die <hi rendition="#i">producta</hi>, in solchem <hi rendition="#i">puncto</hi>, vnnd Streidt einbracht / verlesen werden.</p> <p>In appellation Sachen / darinn entlich vnd <hi rendition="#i">diffinitius</hi> beschlossen / sollen die <hi rendition="#i">Acta</hi> erster vnd anderer Instantz von dem <hi rendition="#i">Referenten</hi> obbestimpter massen erzelt / vnd referirt / auch volgendts (wo von nöten) gelesen werden.</p> <p>Aber in Sachen erster Instantz / oder <hi rendition="#i">Appellationis</hi>, darinn nicht <hi rendition="#i">diffinitiuè</hi>, sondern <hi rendition="#i">Interlocutorié</hi> beschlossen / Soll der <hi rendition="#i">Referent</hi> allein vermelden vnd anzeigen / was desselbigen Streidts halben von den Partheyen eingewendt / vnd begert worden / auch sonst im handel darzu dienlich befunden / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0116]
So nun der handel also Summariè, vnd in der Subsiantz / von dem Referenten erzelet worden / vnd die andere Beysitzer den also eingenommen haben / Sollen zu noch besserem gründtlicherm vnd gewisserm verstandt / wans von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer / vnd sonderlich dem Referenten solcher Sachen für nothwendig angesehen würde / alle Acta von wort zu wort gelesen werden / außgenommen die Ladungen / eingebrachte gewalt / vnd anders dergleichen / wo vom Referenten derhalben kein streidt / oder mangel zusein / angezeigt worden were.
Deßgleichen wo die Partheyen vmb etwas streitig gewesen / vnd dasselb durch ein Interlocutori, oder beyurtheil abgeschnitten / vnd entscheiden worden / so soll dieselbig vrtheil allein / vnd nicht die producta, in solchem puncto, vnnd Streidt einbracht / verlesen werden.
In appellation Sachen / darinn entlich vnd diffinitius beschlossen / sollen die Acta erster vnd anderer Instantz von dem Referenten obbestimpter massen erzelt / vnd referirt / auch volgendts (wo von nöten) gelesen werden.
Aber in Sachen erster Instantz / oder Appellationis, darinn nicht diffinitiuè, sondern Interlocutorié beschlossen / Soll der Referent allein vermelden vnd anzeigen / was desselbigen Streidts halben von den Partheyen eingewendt / vnd begert worden / auch sonst im handel darzu dienlich befunden /
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/116 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/116>, abgerufen am 05.07.2024. |