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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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So nun der handel also Summarie, vnd in der Subsiantz / von dem Referenten erzelet worden / vnd die andere Beysitzer den also eingenommen haben / Sollen zu noch besserem gründtlicherm vnd gewisserm verstandt / wans von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer / vnd sonderlich dem Referenten solcher Sachen für nothwendig angesehen würde / alle Acta von wort zu wort gelesen werden / außgenommen die Ladungen / eingebrachte gewalt / vnd anders dergleichen / wo vom Referenten derhalben kein streidt / oder mangel zusein / angezeigt worden were.

Deßgleichen wo die Partheyen vmb etwas streitig gewesen / vnd dasselb durch ein Interlocutori, oder beyurtheil abgeschnitten / vnd entscheiden worden / so soll dieselbig vrtheil allein / vnd nicht die producta, in solchem puncto, vnnd Streidt einbracht / verlesen werden.

In appellation Sachen / darinn entlich vnd diffinitius beschlossen / sollen die Acta erster vnd anderer Instantz von dem Referenten obbestimpter massen erzelt / vnd referirt / auch volgendts (wo von nöten) gelesen werden.

Aber in Sachen erster Instantz / oder Appellationis, darinn nicht diffinitiue, sondern Interlocutorie beschlossen / Soll der Referent allein vermelden vnd anzeigen / was desselbigen Streidts halben von den Partheyen eingewendt / vnd begert worden / auch sonst im handel darzu dienlich befunden /

So nun der handel also Summariè, vnd in der Subsiantz / von dem Referenten erzelet worden / vnd die andere Beysitzer den also eingenommen haben / Sollen zu noch besserem gründtlicherm vnd gewisserm verstandt / wans von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer / vnd sonderlich dem Referenten solcher Sachen für nothwendig angesehen würde / alle Acta von wort zu wort gelesen werden / außgenommen die Ladungen / eingebrachte gewalt / vnd anders dergleichen / wo vom Referenten derhalben kein streidt / oder mangel zusein / angezeigt worden were.

Deßgleichen wo die Partheyen vmb etwas streitig gewesen / vnd dasselb durch ein Interlocutori, oder beyurtheil abgeschnitten / vnd entscheiden worden / so soll dieselbig vrtheil allein / vnd nicht die producta, in solchem puncto, vnnd Streidt einbracht / verlesen werden.

In appellation Sachen / darinn entlich vnd diffinitius beschlossen / sollen die Acta erster vnd anderer Instantz von dem Referenten obbestimpter massen erzelt / vnd referirt / auch volgendts (wo von nöten) gelesen werden.

Aber in Sachen erster Instantz / oder Appellationis, darinn nicht diffinitiuè, sondern Interlocutorié beschlossen / Soll der Referent allein vermelden vnd anzeigen / was desselbigen Streidts halben von den Partheyen eingewendt / vnd begert worden / auch sonst im handel darzu dienlich befunden /

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[0116] So nun der handel also Summariè, vnd in der Subsiantz / von dem Referenten erzelet worden / vnd die andere Beysitzer den also eingenommen haben / Sollen zu noch besserem gründtlicherm vnd gewisserm verstandt / wans von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer / vnd sonderlich dem Referenten solcher Sachen für nothwendig angesehen würde / alle Acta von wort zu wort gelesen werden / außgenommen die Ladungen / eingebrachte gewalt / vnd anders dergleichen / wo vom Referenten derhalben kein streidt / oder mangel zusein / angezeigt worden were. Deßgleichen wo die Partheyen vmb etwas streitig gewesen / vnd dasselb durch ein Interlocutori, oder beyurtheil abgeschnitten / vnd entscheiden worden / so soll dieselbig vrtheil allein / vnd nicht die producta, in solchem puncto, vnnd Streidt einbracht / verlesen werden. In appellation Sachen / darinn entlich vnd diffinitius beschlossen / sollen die Acta erster vnd anderer Instantz von dem Referenten obbestimpter massen erzelt / vnd referirt / auch volgendts (wo von nöten) gelesen werden. Aber in Sachen erster Instantz / oder Appellationis, darinn nicht diffinitiuè, sondern Interlocutorié beschlossen / Soll der Referent allein vermelden vnd anzeigen / was desselbigen Streidts halben von den Partheyen eingewendt / vnd begert worden / auch sonst im handel darzu dienlich befunden /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/116>, abgerufen am 25.11.2024.