Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

Secretarien befehlen / dieselbig Sach zu Compliern vnd zuuerfertigen / vnd so die also verfertigt / dieselben einem vnsers Hoffgerichts Beysitzern auß den Gelerten / an dem die Ordnung ist / zustellen / vnd vberantworten lassen / derselbig soll solchen handel mit gantzem fleiß besichtigen / erwegen / vnd volgendts den zu gemeinem Hoffgericht Referirn / vnd erzelen / jnmassen / wie hernach folget.

In Sachen erster Instantz / vnd rechtfertigung / darinn definitiue, vnd endtlich beschlossen / soll derselbig Referent / in gemeinem Hoffgericht zuuorderst vermelden / vnd anzeigen / ob die ladung / wie recht / außgangen / exequirt / vnd wiederumb reproduciert / vnd ob die Partheyen selbst / oder durch jhre vollmechtige Anwalde / wie recht / erschienen vnd gehandelt haben / vnd ob alle jhre Personen zum rechten gnugsam legitimiert gewesen / oder nicht.

Darnach soll der Referent, mit der kürtze / vnd in einer Summ / doch verstendiglich / vnd mit getrewem fleiß / erzelen / was der Kleger in seiner Klag fürbracht vnd begert / vnd sein Wiedertheil jhme dessen gestanden / oder verneint / Was der Kleger volgendts beybracht vnd erwiesen / was darwieder excipiert / vnd fürgewendt / auch ferner alles das / so von beiden theilen / von anfang biß zu beschluß der sachen zum Haupthandel dienlich / fürbracht / vnd einkommen ist / vnd ob solchs alles förmlich / wie recht / vnd nach laut dieser vnser Ordnung beschehen sey oder nicht.

Secretarien befehlen / dieselbig Sach zu Compliern vnd zuuerfertigen / vnd so die also verfertigt / dieselben einem vnsers Hoffgerichts Beysitzern auß den Gelerten / an dem die Ordnung ist / zustellen / vnd vberantworten lassen / derselbig soll solchen handel mit gantzem fleiß besichtigen / erwegen / vnd volgendts den zu gemeinem Hoffgericht Referirn / vnd erzelen / jnmassen / wie hernach folget.

In Sachen erster Instantz / vnd rechtfertigung / darinn definitiuè, vnd endtlich beschlossen / soll derselbig Referent / in gemeinem Hoffgericht zuuorderst vermelden / vnd anzeigen / ob die ladung / wie recht / außgangen / exequirt / vnd wiederumb reproduciert / vnd ob die Partheyen selbst / oder durch jhre vollmechtige Anwalde / wie recht / erschienen vnd gehandelt haben / vnd ob alle jhre Personen zum rechten gnugsam legitimiert gewesen / oder nicht.

Darnach soll der Referent, mit der kürtze / vnd in einer Summ / doch verstendiglich / vnd mit getrewem fleiß / erzelen / was der Kleger in seiner Klag fürbracht vnd begert / vnd sein Wiedertheil jhme dessen gestanden / oder verneint / Was der Kleger volgendts beybracht vnd erwiesen / was darwieder excipiert / vnd fürgewendt / auch ferner alles das / so von beiden theilen / von anfang biß zu beschluß der sachen zum Haupthandel dienlich / fürbracht / vnd einkommen ist / vnd ob solchs alles förmlich / wie recht / vnd nach laut dieser vnser Ordnung beschehen sey oder nicht.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0115" n="50"/>
Secretarien
                     befehlen / dieselbig Sach zu Compliern vnd zuuerfertigen / vnd so die also
                     verfertigt / dieselben einem vnsers Hoffgerichts Beysitzern auß den Gelerten /
                     an dem die Ordnung ist / zustellen / vnd vberantworten lassen / derselbig soll
                     solchen handel mit gantzem fleiß besichtigen / erwegen / vnd volgendts den zu
                     gemeinem Hoffgericht Referirn / vnd erzelen / jnmassen / wie hernach folget.</p>
        <p>In Sachen erster Instantz / vnd rechtfertigung / darinn <hi rendition="#i">definitiuè</hi>, vnd endtlich beschlossen / soll derselbig Referent / in
                     gemeinem Hoffgericht zuuorderst vermelden / vnd anzeigen / ob die ladung / wie
                     recht / außgangen / exequirt / vnd wiederumb reproduciert / vnd ob die Partheyen
                     selbst / oder durch jhre vollmechtige Anwalde / wie recht / erschienen vnd
                     gehandelt haben / vnd ob alle jhre Personen zum rechten gnugsam legitimiert
                     gewesen / oder nicht.</p>
        <p>Darnach soll der <hi rendition="#i">Referent</hi>, mit der kürtze / vnd in einer
                     Summ / doch verstendiglich / vnd mit getrewem fleiß / erzelen / was der Kleger
                     in seiner Klag fürbracht vnd begert / vnd sein Wiedertheil jhme dessen gestanden
                     / oder verneint / Was der Kleger volgendts beybracht vnd erwiesen / was
                     darwieder excipiert / vnd fürgewendt / auch ferner alles das / so von beiden
                     theilen / von anfang biß zu beschluß der sachen zum Haupthandel dienlich /
                     fürbracht / vnd einkommen ist / vnd ob solchs alles förmlich / wie recht / vnd
                     nach laut dieser vnser Ordnung beschehen sey oder nicht.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[50/0115] Secretarien befehlen / dieselbig Sach zu Compliern vnd zuuerfertigen / vnd so die also verfertigt / dieselben einem vnsers Hoffgerichts Beysitzern auß den Gelerten / an dem die Ordnung ist / zustellen / vnd vberantworten lassen / derselbig soll solchen handel mit gantzem fleiß besichtigen / erwegen / vnd volgendts den zu gemeinem Hoffgericht Referirn / vnd erzelen / jnmassen / wie hernach folget. In Sachen erster Instantz / vnd rechtfertigung / darinn definitiuè, vnd endtlich beschlossen / soll derselbig Referent / in gemeinem Hoffgericht zuuorderst vermelden / vnd anzeigen / ob die ladung / wie recht / außgangen / exequirt / vnd wiederumb reproduciert / vnd ob die Partheyen selbst / oder durch jhre vollmechtige Anwalde / wie recht / erschienen vnd gehandelt haben / vnd ob alle jhre Personen zum rechten gnugsam legitimiert gewesen / oder nicht. Darnach soll der Referent, mit der kürtze / vnd in einer Summ / doch verstendiglich / vnd mit getrewem fleiß / erzelen / was der Kleger in seiner Klag fürbracht vnd begert / vnd sein Wiedertheil jhme dessen gestanden / oder verneint / Was der Kleger volgendts beybracht vnd erwiesen / was darwieder excipiert / vnd fürgewendt / auch ferner alles das / so von beiden theilen / von anfang biß zu beschluß der sachen zum Haupthandel dienlich / fürbracht / vnd einkommen ist / vnd ob solchs alles förmlich / wie recht / vnd nach laut dieser vnser Ordnung beschehen sey oder nicht.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/115
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/115>, abgerufen am 22.11.2024.