Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.Wann anwesender frembder Herrn fürnemes Hoffgesinde / Gesandten / oder auch vnsere Landstende / wann die von vns erfordert / ausserhalb der gemeinen Hoffstuben gespeiset werden / sol vnserm Marschalck oder Hoffschencken freystehen / wen er aus vnsern Hoff Einspennigern / Trommittern / auch Reisigen vns selbst oder vnsern Hoff Junckern zustehenden Knechten vnd andern / nach gelegenheit der Personen zum auffwarten verordnen wölle / vnd sollen dieselbige ohne einige verweigerung sich darin gehorsamlich verhalten / vnd das Essen: Wein: vnd Biertragen / auch einschencken / vnd worauff ein jeder insonderheit von dem Marschalck oder Schencken beuelcht wird / trewlich vnd mit fleiß verrichten. Dieselbige verordente sollen auch allemal die Essen / so sie von den Tischen abheben / so bald wieder zurück nach der Küchen tragen / vnd weder vnter dem / wann die Frembden essen / noch auch nach gehaltener deroselben Mahlzeit / auff demselben Gemach kein besonder Essen oder Sauffen halten / Sondern wann die Mahlzeit geendigt / sich auff die Hoffstuben verfügen / vnd dahin aus Küchen vnd Keller jhnen die notturfft geben lassen / Vnd wirdet vnser Marschalck vnd Hoffschenck versehung zuthun wissen / das nicht desto weiniger das einschencken auff demselben Gemach / dieweil die Frembde noch sitzen verrichtet / vnd so bald die auffstehen / die vbrige Wein vnd Bier wieder hinunter in den Keller getragen / vnd das Gemach den negsten verschlossen werde. Ausserhalb den jenigen / so also hierzu von vnserm Hoffmarschalck vnnd Schencken zum auffwarten / oder auch den frembden Geselschafft zuleisten ausdrücklich verordnet werden / sol sich beyde vor / vnter / oder nach der Mahlzeit menniglich / es sein vom Adel / oder wer es wolle / keiner ausbescheiden / der Fürstlichen vnd anderer Gemecher / vnd wohin wir sonsten Frembde speisen lassen / gentzlich enthalien / Vnd wer sich vber das vnverschemter weise hinein dringt / schimpflich hinaus gewiesen / Wann anwesender frembder Herrn fürnemes Hoffgesinde / Gesandten / oder auch vnsere Landstende / wañ die von vns erfordert / ausserhalb der gemeinen Hoffstuben gespeiset werden / sol vnserm Marschalck oder Hoffschencken freystehen / wen er aus vnsern Hoff Einspennigern / Trommittern / auch Reisigen vns selbst oder vnsern Hoff Junckern zustehenden Knechten vnd andern / nach gelegenheit der Personen zum auffwarten verordnen wölle / vnd sollen dieselbige ohne einige verweigerung sich darin gehorsamlich verhalten / vnd das Essen: Wein: vnd Biertragen / auch einschencken / vnd worauff ein jeder insonderheit von dem Marschalck oder Schencken beuelcht wird / trewlich vnd mit fleiß verrichten. Dieselbige verordente sollen auch allemal die Essen / so sie von den Tischen abheben / so bald wieder zurück nach der Küchen tragen / vnd weder vnter dem / wann die Frembden essen / noch auch nach gehaltener deroselben Mahlzeit / auff demselben Gemach kein besonder Essen oder Sauffen halten / Sondern wann die Mahlzeit geendigt / sich auff die Hoffstuben verfügen / vnd dahin aus Küchen vnd Keller jhnen die notturfft geben lassen / Vnd wirdet vnser Marschalck vnd Hoffschenck versehung zuthun wissen / das nicht desto weiniger das einschencken auff demselben Gemach / dieweil die Frembde noch sitzen verrichtet / vnd so bald die auffstehen / die vbrige Wein vnd Bier wieder hinunter in den Keller getragen / vnd das Gemach den negsten verschlossen werde. Ausserhalb den jenigen / so also hierzu von vnserm Hoffmarschalck vnnd Schencken zum auffwarten / oder auch den frembden Geselschafft zuleisten ausdrücklich verordnet werden / sol sich beyde vor / vnter / oder nach der Mahlzeit menniglich / es sein vom Adel / oder wer es wolle / keiner ausbescheiden / der Fürstlichen vnd anderer Gemecher / vnd wohin wir sonsten Frembde speisen lassen / gentzlich enthalien / Vnd wer sich vber das vnverschemter weise hinein dringt / schimpflich hinaus gewiesen / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0009"/> <p>Wann anwesender frembder Herrn fürnemes Hoffgesinde / Gesandten / oder auch vnsere Landstende / wañ die von vns erfordert / ausserhalb der gemeinen Hoffstuben gespeiset werden / sol vnserm Marschalck oder Hoffschencken freystehen / wen er aus vnsern Hoff Einspennigern / Trommittern / auch Reisigen vns selbst oder vnsern Hoff Junckern zustehenden Knechten vnd andern / nach gelegenheit der Personen zum auffwarten verordnen wölle / vnd sollen dieselbige ohne einige verweigerung sich darin gehorsamlich verhalten / vnd das Essen: Wein: vnd Biertragen / auch einschencken / vnd worauff ein jeder insonderheit von dem Marschalck oder Schencken beuelcht wird / trewlich vnd mit fleiß verrichten. Dieselbige verordente sollen auch allemal die Essen / so sie von den Tischen abheben / so bald wieder zurück nach der Küchen tragen / vnd weder vnter dem / wann die Frembden essen / noch auch nach gehaltener deroselben Mahlzeit / auff demselben Gemach kein besonder Essen oder Sauffen halten / Sondern wann die Mahlzeit geendigt / sich auff die Hoffstuben verfügen / vnd dahin aus Küchen vnd Keller jhnen die notturfft geben lassen / Vnd wirdet vnser Marschalck vnd Hoffschenck versehung zuthun wissen / das nicht desto weiniger das einschencken auff demselben Gemach / dieweil die Frembde noch sitzen verrichtet / vnd so bald die auffstehen / die vbrige Wein vnd Bier wieder hinunter in den Keller getragen / vnd das Gemach den negsten verschlossen werde.</p> <p>Ausserhalb den jenigen / so also hierzu von vnserm Hoffmarschalck vnnd Schencken zum auffwarten / oder auch den frembden Geselschafft zuleisten ausdrücklich verordnet werden / sol sich beyde vor / vnter / oder nach der Mahlzeit menniglich / es sein vom Adel / oder wer es wolle / keiner ausbescheiden / der Fürstlichen vnd anderer Gemecher / vnd wohin wir sonsten Frembde speisen lassen / gentzlich enthalien / Vnd wer sich vber das vnverschemter weise hinein dringt / schimpflich hinaus gewiesen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0009]
Wann anwesender frembder Herrn fürnemes Hoffgesinde / Gesandten / oder auch vnsere Landstende / wañ die von vns erfordert / ausserhalb der gemeinen Hoffstuben gespeiset werden / sol vnserm Marschalck oder Hoffschencken freystehen / wen er aus vnsern Hoff Einspennigern / Trommittern / auch Reisigen vns selbst oder vnsern Hoff Junckern zustehenden Knechten vnd andern / nach gelegenheit der Personen zum auffwarten verordnen wölle / vnd sollen dieselbige ohne einige verweigerung sich darin gehorsamlich verhalten / vnd das Essen: Wein: vnd Biertragen / auch einschencken / vnd worauff ein jeder insonderheit von dem Marschalck oder Schencken beuelcht wird / trewlich vnd mit fleiß verrichten. Dieselbige verordente sollen auch allemal die Essen / so sie von den Tischen abheben / so bald wieder zurück nach der Küchen tragen / vnd weder vnter dem / wann die Frembden essen / noch auch nach gehaltener deroselben Mahlzeit / auff demselben Gemach kein besonder Essen oder Sauffen halten / Sondern wann die Mahlzeit geendigt / sich auff die Hoffstuben verfügen / vnd dahin aus Küchen vnd Keller jhnen die notturfft geben lassen / Vnd wirdet vnser Marschalck vnd Hoffschenck versehung zuthun wissen / das nicht desto weiniger das einschencken auff demselben Gemach / dieweil die Frembde noch sitzen verrichtet / vnd so bald die auffstehen / die vbrige Wein vnd Bier wieder hinunter in den Keller getragen / vnd das Gemach den negsten verschlossen werde.
Ausserhalb den jenigen / so also hierzu von vnserm Hoffmarschalck vnnd Schencken zum auffwarten / oder auch den frembden Geselschafft zuleisten ausdrücklich verordnet werden / sol sich beyde vor / vnter / oder nach der Mahlzeit menniglich / es sein vom Adel / oder wer es wolle / keiner ausbescheiden / der Fürstlichen vnd anderer Gemecher / vnd wohin wir sonsten Frembde speisen lassen / gentzlich enthalien / Vnd wer sich vber das vnverschemter weise hinein dringt / schimpflich hinaus gewiesen /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/9>, abgerufen am 06.07.2024. |