Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.vnd an die Tafel mit gebürlicher Reuerentz tragen / vnd so lange verdeckt halten / biß der jenig / so für dem Tische stehet / sie von jhm nimpt / vnd auff die Tafel setzt / auch darnach die auffgehobene Essen mit gleicher Reuerentz hinwieder zurück nehmen. Vnd dieweil der ort für der Küchen da man auff die Fürstliche Tafel anrichtet / für eines jeden gemeinen an: vnd vberlauff billig gesichert sein sol / so sollen vnsere Silberknechte hiemit beuelcht sein / die dafür gemachte Thür zuzuschliessen / vnd jedesmal erst zu zeit der Mahlzeit / wann sie die Silber oder Schüsseln nach der Küchen bringen zueröffnen / vnd wann das anrichten auff die Fürstliche Tafel geschehen / so bald biß zum folgenden Mahl wiederumb zuuerschliessen / vnd darzwischen keines weges zueröffnen / noch offenstehen zulassen. Die von der Fürstlichen Tafel abgetragene Essen sol man nicht vergreiffen / benaschen / noch ohn vnsern oder des Marschalcks beuelch jemandsen (allein vnserm Frawenzimmer vnd Räthen / welchen auff jhren Tisch dauon jedesmal nach gelegenheit ein oder zwey Essen wol verordnet / vnd gegeben werden mögen) verschicken / sondern fein zusammen setzen / vnd bey einbehalten / biß die jenigen / so auffgewartet vnd darzu gehören / zugleich dabey kommen / vnd dauon jhre Mahlzeit thun. Der Fürschneider sol von allen auffgesetzten Essen fürschneiden / es were dann / daß wir eines Essens halben sonderlichen beuelch theten / dasselbe biß zur folgenden Mahlzeit wieder auffzuheben vnd in die Küchen zuschicken. Die jenige von vnsern Räthen vnd Adel / so auff vnserm beuelch bißweil an die Fürstliche Tafel mitgesetzt / oder an neben Tischen in demselben Gemach gespeiset / werden sich gebürlicher Höffligkeit / Zucht vnd erbarer Sitten mit Worten vnd Geberden / auch vermeidung vnhöfflicher Reden / Lachen / vnd dergleichen zuerzeigen wissen / damit wir jhre gehörende bescheidenheit zuspüren / auch die etwa anwesende andere Fürstliche Personen nicht offendirt werden mögen. vnd an die Tafel mit gebürlicher Reuerentz tragen / vnd so lange verdeckt halten / biß der jenig / so für dem Tische stehet / sie von jhm nimpt / vnd auff die Tafel setzt / auch darnach die auffgehobene Essen mit gleicher Reuerentz hinwieder zurück nehmen. Vnd dieweil der ort für der Küchen da man auff die Fürstliche Tafel anrichtet / für eines jeden gemeinen an: vnd vberlauff billig gesichert sein sol / so sollen vnsere Silberknechte hiemit beuelcht sein / die dafür gemachte Thür zuzuschliessen / vnd jedesmal erst zu zeit der Mahlzeit / wann sie die Silber oder Schüsseln nach der Küchen bringen zueröffnen / vnd wann das anrichten auff die Fürstliche Tafel geschehen / so bald biß zum folgenden Mahl wiederumb zuuerschliessen / vnd darzwischen keines weges zueröffnen / noch offenstehen zulassen. Die von der Fürstlichen Tafel abgetragene Essen sol man nicht vergreiffen / benaschen / noch ohn vnsern oder des Marschalcks beuelch jemandsen (allein vnserm Frawenzimmer vnd Räthen / welchen auff jhren Tisch dauon jedesmal nach gelegenheit ein oder zwey Essen wol verordnet / vnd gegeben werden mögen) verschicken / sondern fein zusammen setzen / vnd bey einbehalten / biß die jenigen / so auffgewartet vnd darzu gehören / zugleich dabey kommen / vnd dauon jhre Mahlzeit thun. Der Fürschneider sol von allen auffgesetzten Essen fürschneiden / es were dann / daß wir eines Essens halben sonderlichen beuelch theten / dasselbe biß zur folgenden Mahlzeit wieder auffzuheben vnd in die Küchen zuschicken. Die jenige von vnsern Räthen vnd Adel / so auff vnserm beuelch bißweil an die Fürstliche Tafel mitgesetzt / oder an neben Tischen in demselben Gemach gespeiset / werden sich gebürlicher Höffligkeit / Zucht vnd erbarer Sitten mit Worten vnd Geberden / auch vermeidung vnhöfflicher Reden / Lachen / vnd dergleichen zuerzeigen wissen / damit wir jhre gehörende bescheidenheit zuspüren / auch die etwa anwesende andere Fürstliche Personen nicht offendirt werden mögen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0008"/> vnd an die Tafel mit gebürlicher Reuerentz tragen / vnd so lange verdeckt halten / biß der jenig / so für dem Tische stehet / sie von jhm nimpt / vnd auff die Tafel setzt / auch darnach die auffgehobene Essen mit gleicher Reuerentz hinwieder zurück nehmen. Vnd dieweil der ort für der Küchen da man auff die Fürstliche Tafel anrichtet / für eines jeden gemeinen an: vnd vberlauff billig gesichert sein sol / so sollen vnsere Silberknechte hiemit beuelcht sein / die dafür gemachte Thür zuzuschliessen / vnd jedesmal erst zu zeit der Mahlzeit / wann sie die Silber oder Schüsseln nach der Küchen bringen zueröffnen / vnd wann das anrichten auff die Fürstliche Tafel geschehen / so bald biß zum folgenden Mahl wiederumb zuuerschliessen / vnd darzwischen keines weges zueröffnen / noch offenstehen zulassen. Die von der Fürstlichen Tafel abgetragene Essen sol man nicht vergreiffen / benaschen / noch ohn vnsern oder des Marschalcks beuelch jemandsen (allein vnserm Frawenzimmer vnd Räthen / welchen auff jhren Tisch dauon jedesmal nach gelegenheit ein oder zwey Essen wol verordnet / vnd gegeben werden mögen) verschicken / sondern fein zusammen setzen / vnd bey einbehalten / biß die jenigen / so auffgewartet vnd darzu gehören / zugleich dabey kommen / vnd dauon jhre Mahlzeit thun.</p> <p>Der Fürschneider sol von allen auffgesetzten Essen fürschneiden / es were dann / daß wir eines Essens halben sonderlichen beuelch theten / dasselbe biß zur folgenden Mahlzeit wieder auffzuheben vnd in die Küchen zuschicken.</p> <p>Die jenige von vnsern Räthen vnd Adel / so auff vnserm beuelch bißweil an die Fürstliche Tafel mitgesetzt / oder an neben Tischen in demselben Gemach gespeiset / werden sich gebürlicher Höffligkeit / Zucht vnd erbarer Sitten mit Worten vnd Geberden / auch vermeidung vnhöfflicher Reden / Lachen / vnd dergleichen zuerzeigen wissen / damit wir jhre gehörende bescheidenheit zuspüren / auch die etwa anwesende andere Fürstliche Personen nicht offendirt werden mögen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0008]
vnd an die Tafel mit gebürlicher Reuerentz tragen / vnd so lange verdeckt halten / biß der jenig / so für dem Tische stehet / sie von jhm nimpt / vnd auff die Tafel setzt / auch darnach die auffgehobene Essen mit gleicher Reuerentz hinwieder zurück nehmen. Vnd dieweil der ort für der Küchen da man auff die Fürstliche Tafel anrichtet / für eines jeden gemeinen an: vnd vberlauff billig gesichert sein sol / so sollen vnsere Silberknechte hiemit beuelcht sein / die dafür gemachte Thür zuzuschliessen / vnd jedesmal erst zu zeit der Mahlzeit / wann sie die Silber oder Schüsseln nach der Küchen bringen zueröffnen / vnd wann das anrichten auff die Fürstliche Tafel geschehen / so bald biß zum folgenden Mahl wiederumb zuuerschliessen / vnd darzwischen keines weges zueröffnen / noch offenstehen zulassen. Die von der Fürstlichen Tafel abgetragene Essen sol man nicht vergreiffen / benaschen / noch ohn vnsern oder des Marschalcks beuelch jemandsen (allein vnserm Frawenzimmer vnd Räthen / welchen auff jhren Tisch dauon jedesmal nach gelegenheit ein oder zwey Essen wol verordnet / vnd gegeben werden mögen) verschicken / sondern fein zusammen setzen / vnd bey einbehalten / biß die jenigen / so auffgewartet vnd darzu gehören / zugleich dabey kommen / vnd dauon jhre Mahlzeit thun.
Der Fürschneider sol von allen auffgesetzten Essen fürschneiden / es were dann / daß wir eines Essens halben sonderlichen beuelch theten / dasselbe biß zur folgenden Mahlzeit wieder auffzuheben vnd in die Küchen zuschicken.
Die jenige von vnsern Räthen vnd Adel / so auff vnserm beuelch bißweil an die Fürstliche Tafel mitgesetzt / oder an neben Tischen in demselben Gemach gespeiset / werden sich gebürlicher Höffligkeit / Zucht vnd erbarer Sitten mit Worten vnd Geberden / auch vermeidung vnhöfflicher Reden / Lachen / vnd dergleichen zuerzeigen wissen / damit wir jhre gehörende bescheidenheit zuspüren / auch die etwa anwesende andere Fürstliche Personen nicht offendirt werden mögen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/8>, abgerufen am 06.07.2024. |