Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.cher anzahl Junge vnberittene Pferde oder Föllen haben. Vnd gleicher gestalt sol ein jeder sich nach seines Standes gebür vnd gelegenheit mit seiner Rüstung vnnd Wehren dermassen gefast machen vnd halten / das ein jeglicher damit bestehen / auch wir vnd er selbst dauon ehr vnd rhum / vnd keinen verweiß haben mögen / Wie wir auch zu auffsicht desselben Jährlichs einmal oder zweyer Musterung halten zulassen bedacht sein. Es sol keiner ohn vnser oder vnsers Hoffmarschalcks erlaubnus von Hofe / seiner eigen gescheffte halber verreiten / oder sonst verreisen / vnd wann jemand auff sein gebürlich suchen dessen erlaubnus erlangt / als dann gewisse zeit / wann er widerkommen wölle / benennen / auch in das darzu verordentes Vrlaubsbuch sich einschreiben / vnd zu rechter zeit widerumb einstellen / vnd wo er darüber lenger aussen bleiben / dessen erhebliche vrsache dem Marschalck vermelden / oder gebürlichs bescheids gewertig sein. Vnsere Kleidung / so wir eim jeden Järlichs geben / sol ein jeglicher zu gebürlicher zeit seinen Knechten vnnd Jungen / oder jhme selbst verfertigen lassen / vnd vns / wie billig / zun Ehren / vnd damit er auch von andern für vnsern Diener erkant werde / tragen / Deßgleichen auch darauff vnsere Hoff Farbe / wie wir die verordnen / führen. Weil auch die Kleidung anfangs allein zur notturfft vnd nicht zur pracht vnd mißbrauch von Gott gegeben vnd verordnet / als wöllen wir ein jeglichen hiemit gnediglich ermanet vnd begert haben / daß er in dem seine Condition / Standt vnd Gelegenheit betrachten / sich selbs bescheidenlich darin messigen / auch die grosse vngestalte weite Hosen / Ermel / Krausen vnd anders / so jhme nicht geziemet / ablegen / vnd was jhm seinem Stande nach ehrlich / rhümlich vnd wol anstehet / tragen thue. Wann wir verreisen / oder zuuergleitung Fürstlicher Personen / oder sonsten ein anzahl Pferde verordnen vnd verschicken / cher anzahl Junge vnberittene Pferde oder Föllen haben. Vnd gleicher gestalt sol ein jeder sich nach seines Standes gebür vnd gelegenheit mit seiner Rüstung vnnd Wehren dermassen gefast machen vnd halten / das ein jeglicher damit bestehen / auch wir vnd er selbst dauon ehr vnd rhum / vnd keinen verweiß haben mögen / Wie wir auch zu auffsicht desselben Jährlichs einmal oder zweyer Musterung halten zulassen bedacht sein. Es sol keiner ohn vnser oder vnsers Hoffmarschalcks erlaubnus von Hofe / seiner eigen gescheffte halber verreiten / oder sonst verreisen / vnd wann jemand auff sein gebürlich suchen dessen erlaubnus erlangt / als dann gewisse zeit / wann er widerkommen wölle / benennen / auch in das darzu verordentes Vrlaubsbuch sich einschreiben / vnd zu rechter zeit widerumb einstellen / vnd wo er darüber lenger aussen bleiben / dessen erhebliche vrsache dem Marschalck vermelden / oder gebürlichs bescheids gewertig sein. Vnsere Kleidung / so wir eim jeden Järlichs geben / sol ein jeglicher zu gebürlicher zeit seinen Knechten vnnd Jungen / oder jhme selbst verfertigen lassen / vnd vns / wie billig / zun Ehren / vnd damit er auch von andern für vnsern Diener erkant werde / tragen / Deßgleichen auch darauff vnsere Hoff Farbe / wie wir die verordnen / führen. Weil auch die Kleidung anfangs allein zur notturfft vnd nicht zur pracht vnd mißbrauch von Gott gegeben vnd verordnet / als wöllen wir ein jeglichen hiemit gnediglich ermanet vnd begert haben / daß er in dem seine Condition / Standt vnd Gelegenheit betrachten / sich selbs bescheidenlich darin messigen / auch die grosse vngestalte weite Hosen / Ermel / Krausen vnd anders / so jhme nicht geziemet / ablegen / vnd was jhm seinem Stande nach ehrlich / rhümlich vnd wol anstehet / tragen thue. Wann wir verreisen / oder zuuergleitung Fürstlicher Personen / oder sonsten ein anzahl Pferde verordnen vnd verschicken / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0006"/> cher anzahl Junge vnberittene Pferde oder Föllen haben. Vnd gleicher gestalt sol ein jeder sich nach seines Standes gebür vnd gelegenheit mit seiner Rüstung vnnd Wehren dermassen gefast machen vnd halten / das ein jeglicher damit bestehen / auch wir vnd er selbst dauon ehr vnd rhum / vnd keinen verweiß haben mögen / Wie wir auch zu auffsicht desselben Jährlichs einmal oder zweyer Musterung halten zulassen bedacht sein.</p> <p>Es sol keiner ohn vnser oder vnsers Hoffmarschalcks erlaubnus von Hofe / seiner eigen gescheffte halber verreiten / oder sonst verreisen / vnd wann jemand auff sein gebürlich suchen dessen erlaubnus erlangt / als dann gewisse zeit / wann er widerkommen wölle / benennen / auch in das darzu verordentes Vrlaubsbuch sich einschreiben / vnd zu rechter zeit widerumb einstellen / vnd wo er darüber lenger aussen bleiben / dessen erhebliche vrsache dem Marschalck vermelden / oder gebürlichs bescheids gewertig sein.</p> <p>Vnsere Kleidung / so wir eim jeden Järlichs geben / sol ein jeglicher zu gebürlicher zeit seinen Knechten vnnd Jungen / oder jhme selbst verfertigen lassen / vnd vns / wie billig / zun Ehren / vnd damit er auch von andern für vnsern Diener erkant werde / tragen / Deßgleichen auch darauff vnsere Hoff Farbe / wie wir die verordnen / führen.</p> <p>Weil auch die Kleidung anfangs allein zur notturfft vnd nicht zur pracht vnd mißbrauch von Gott gegeben vnd verordnet / als wöllen wir ein jeglichen hiemit gnediglich ermanet vnd begert haben / daß er in dem seine Condition / Standt vnd Gelegenheit betrachten / sich selbs bescheidenlich darin messigen / auch die grosse vngestalte weite Hosen / Ermel / Krausen vnd anders / so jhme nicht geziemet / ablegen / vnd was jhm seinem Stande nach ehrlich / rhümlich vnd wol anstehet / tragen thue.</p> <p>Wann wir verreisen / oder zuuergleitung Fürstlicher Personen / oder sonsten ein anzahl Pferde verordnen vnd verschicken / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0006]
cher anzahl Junge vnberittene Pferde oder Föllen haben. Vnd gleicher gestalt sol ein jeder sich nach seines Standes gebür vnd gelegenheit mit seiner Rüstung vnnd Wehren dermassen gefast machen vnd halten / das ein jeglicher damit bestehen / auch wir vnd er selbst dauon ehr vnd rhum / vnd keinen verweiß haben mögen / Wie wir auch zu auffsicht desselben Jährlichs einmal oder zweyer Musterung halten zulassen bedacht sein.
Es sol keiner ohn vnser oder vnsers Hoffmarschalcks erlaubnus von Hofe / seiner eigen gescheffte halber verreiten / oder sonst verreisen / vnd wann jemand auff sein gebürlich suchen dessen erlaubnus erlangt / als dann gewisse zeit / wann er widerkommen wölle / benennen / auch in das darzu verordentes Vrlaubsbuch sich einschreiben / vnd zu rechter zeit widerumb einstellen / vnd wo er darüber lenger aussen bleiben / dessen erhebliche vrsache dem Marschalck vermelden / oder gebürlichs bescheids gewertig sein.
Vnsere Kleidung / so wir eim jeden Järlichs geben / sol ein jeglicher zu gebürlicher zeit seinen Knechten vnnd Jungen / oder jhme selbst verfertigen lassen / vnd vns / wie billig / zun Ehren / vnd damit er auch von andern für vnsern Diener erkant werde / tragen / Deßgleichen auch darauff vnsere Hoff Farbe / wie wir die verordnen / führen.
Weil auch die Kleidung anfangs allein zur notturfft vnd nicht zur pracht vnd mißbrauch von Gott gegeben vnd verordnet / als wöllen wir ein jeglichen hiemit gnediglich ermanet vnd begert haben / daß er in dem seine Condition / Standt vnd Gelegenheit betrachten / sich selbs bescheidenlich darin messigen / auch die grosse vngestalte weite Hosen / Ermel / Krausen vnd anders / so jhme nicht geziemet / ablegen / vnd was jhm seinem Stande nach ehrlich / rhümlich vnd wol anstehet / tragen thue.
Wann wir verreisen / oder zuuergleitung Fürstlicher Personen / oder sonsten ein anzahl Pferde verordnen vnd verschicken /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/6>, abgerufen am 06.07.2024. |