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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

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möge jhrer Eyde vnd Pflicht aufferlegt vnd eingebunden haben / daß die Futtermarschälck auff der Hoffstuben / vnd die Trabanten / Burgvogt vnd Burggraffen vnterm Thor / wann man hinunter gehet / gute fleissige wachende auffsicht vnd achtung drauff haben / da sie auch gegen jemandsen argwon vermercken / denselben darauff anreden / auch vnter vnd in den Kleidern besuchen / vnd da sie was bey jhme befinden / denselben den nechsten in hafft nehmen / vnd dann vnserm Hoffmarschalck oder Hoffschencken es vermelden / der gegen denselben als dann ferner der gebür wirdet verfahren zulassen wissen.

Die Allmosen / so von den Tischen abgehoben / sollen die Sahlherrn fein sauber vnd reinlich auffheben vnd halten / vnd keiner die Tubben / darin die verwart werden / verunreinigen / Vnd wo vnsere Futtermarschälcke oder Sahlherrn jemansen darüber betretten / denselben entweder selbst mit guten harten schlegen straffen / oder nach gelegenheit der Person es vnserm Marschalck anzeigen / damit derselbe andern zum abschew in gebürliche straff genommen werde.

Vnd sollen die Sahlherrn die Allmosen / des Winters alle Wochen zweier / vnd des Sommers wochentlich dreymal / auff gewisse Tage hinaus tragen / vnd den Armen Leuten geben / damit auch solches richtig vnd vnparteilich zugehen / vnd die Allmosen / denen so es eigenen / gegeben / Die andern aber / so ohn das jhr Brodt verdienen können / wie billig / abgewiesen werden / vnser Futtermarschälcke einer / vnd wen sonst mehr vnser Marschalck vnd Großvogt dabey ordnen werden / jedesmal der austheilung mit beywohnen / Vnd zu fernerer verhütung vngebürlicher vertheilung vnd verpartierung sollen vnser Marschalck / Hoffschenck / Großvogt vnd Amptman allhie den Armen / welchen die Allmosen billig eignen / besondere Zeichen verordnen vnd geben / so dieselbe anhencken / vnd dabey für andern eindringenden erkant werden mögen.

möge jhrer Eyde vnd Pflicht aufferlegt vnd eingebunden haben / daß die Futtermarschälck auff der Hoffstuben / vnd die Trabanten / Burgvogt vnd Burggraffen vnterm Thor / wann man hinunter gehet / gute fleissige wachende auffsicht vnd achtung drauff haben / da sie auch gegen jemandsen argwon vermercken / denselben darauff anreden / auch vnter vnd in den Kleidern besuchen / vnd da sie was bey jhme befinden / denselben den nechsten in hafft nehmen / vnd dann vnserm Hoffmarschalck oder Hoffschencken es vermelden / der gegen denselben als dann ferner der gebür wirdet verfahren zulassen wissen.

Die Allmosen / so von den Tischen abgehoben / sollen die Sahlherrn fein sauber vnd reinlich auffheben vnd halten / vnd keiner die Tubben / darin die verwart werden / verunreinigen / Vnd wo vnsere Futtermarschälcke oder Sahlherrn jemansen darüber betretten / denselben entweder selbst mit guten harten schlegen straffen / oder nach gelegenheit der Person es vnserm Marschalck anzeigen / damit derselbe andern zum abschew in gebürliche straff genommen werde.

Vnd sollen die Sahlherrn die Allmosen / des Winters alle Wochen zweier / vnd des Sommers wochentlich dreymal / auff gewisse Tage hinaus tragen / vnd den Armen Leuten geben / damit auch solches richtig vnd vnparteilich zugehen / vnd die Allmosen / denen so es eigenen / gegeben / Die andern aber / so ohn das jhr Brodt verdienen können / wie billig / abgewiesen werden / vnser Futtermarschälcke einer / vnd wen sonst mehr vnser Marschalck vnd Großvogt dabey ordnen werden / jedesmal der austheilung mit beywohnen / Vnd zu fernerer verhütung vngebürlicher vertheilung vnd verpartierung sollen vnser Marschalck / Hoffschenck / Großvogt vnd Amptman allhie den Armen / welchen die Allmosen billig eignen / besondere Zeichen verordnen vnd geben / so dieselbe anhencken / vnd dabey für andern eindringenden erkant werden mögen.

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[0018] möge jhrer Eyde vnd Pflicht aufferlegt vnd eingebunden haben / daß die Futtermarschälck auff der Hoffstuben / vnd die Trabanten / Burgvogt vnd Burggraffen vnterm Thor / wann man hinunter gehet / gute fleissige wachende auffsicht vnd achtung drauff haben / da sie auch gegen jemandsen argwon vermercken / denselben darauff anreden / auch vnter vnd in den Kleidern besuchen / vnd da sie was bey jhme befinden / denselben den nechsten in hafft nehmen / vnd dann vnserm Hoffmarschalck oder Hoffschencken es vermelden / der gegen denselben als dann ferner der gebür wirdet verfahren zulassen wissen. Die Allmosen / so von den Tischen abgehoben / sollen die Sahlherrn fein sauber vnd reinlich auffheben vnd halten / vnd keiner die Tubben / darin die verwart werden / verunreinigen / Vnd wo vnsere Futtermarschälcke oder Sahlherrn jemansen darüber betretten / denselben entweder selbst mit guten harten schlegen straffen / oder nach gelegenheit der Person es vnserm Marschalck anzeigen / damit derselbe andern zum abschew in gebürliche straff genommen werde. Vnd sollen die Sahlherrn die Allmosen / des Winters alle Wochen zweier / vnd des Sommers wochentlich dreymal / auff gewisse Tage hinaus tragen / vnd den Armen Leuten geben / damit auch solches richtig vnd vnparteilich zugehen / vnd die Allmosen / denen so es eigenen / gegeben / Die andern aber / so ohn das jhr Brodt verdienen können / wie billig / abgewiesen werden / vnser Futtermarschälcke einer / vnd wen sonst mehr vnser Marschalck vnd Großvogt dabey ordnen werden / jedesmal der austheilung mit beywohnen / Vnd zu fernerer verhütung vngebürlicher vertheilung vnd verpartierung sollen vnser Marschalck / Hoffschenck / Großvogt vnd Amptman allhie den Armen / welchen die Allmosen billig eignen / besondere Zeichen verordnen vnd geben / so dieselbe anhencken / vnd dabey für andern eindringenden erkant werden mögen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/18>, abgerufen am 27.04.2024.