Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.auch der ein: vnd ausgang in Küchen / Kellern / Marschalcks vnd Kemmerling gemach / auch Küchenstuben / Silberkammer vnd anderer örter gentzlich / den jenigen / so nit in specie darauff bestellt vnd beeydiget abgeschafft / vnd bey vorangedeuter straff verbotten sein / doch außbescheiden / da jemand Frembdes auff vnsern befelch von vnserm Marschalck oder Hoffschencken darin geführt / vnd dem oder denselben gewisse Personen die zu tractiren / beygeordnet werden. Im fall aber jemand gleichwol sich dahero / das jhme nicht gnug gegeben / oder die Speise vnd Tranck dieser vnser Ordnung nicht gemeß / noch also / wie sichs wol eignete / beschaffen sein solte / zubeschweren vermeint / der sol dasselb fein bescheidentlich vnserm Marschalck / Hofschencken oder Küchenmeister anzeigen / vnnd dieselbe auff befindung Ampts halben gebürlich einsehens haben / damit eim jeden das jenige / was auch wie es jhme verordnet vnd gebürt / gefolget. Wie dann gedachte vnsere Marschalck / Hoffschencke vnd Küchenmeister / ohn das für sich Ampts halben / auch in Küchen vnd Keller die versehung thun werden vnd sollen / das alles fein sauber vnd reinlich gekocht vnd zugericht / auch bey Wein vnd Bier die gebürliche wartung vnd fleiß gethan werde / damit solche Gaben Gottes nicht verwarloset / sondern wem sie laut dieser Ordnung gereicht werden / zu guter niessung gedeyen mögen. Vnd weil wir eim jeden / wie obstehet / die notturfft vnd gnüge an Essen vnd Trincken auff der Hoffstuben mit gnaden geben / vnd wol gönnen / als wöllen wir auch das heimlich stelen vnd abschleppen an Fleisch / Brodt / vnd derogleichen / keines weges gedülden / auch dasselb vngeacht / das ein jeder ohn das bereit ohn zweiffel wol weiß / das jhm es nicht gebürt noch anstehet / hiemit zum vberfluß auch bey straff der Gefengnis / Staupschlegen vnd verweisung verbotten / Darzu vnsern Futtermarschalck / Trabanten / Burgvogt vnd Burggraffen mit ernst / auch ver- auch der ein: vnd ausgang in Küchen / Kellern / Marschalcks vnd Kemmerling gemach / auch Küchenstuben / Silberkammer vnd anderer örter gentzlich / den jenigẽ / so nit in specie darauff bestellt vnd beeydiget abgeschafft / vnd bey vorangedeuter straff verbotten sein / doch außbescheiden / da jemand Frembdes auff vnsern befelch von vnserm Marschalck oder Hoffschencken darin geführt / vnd dem oder denselben gewisse Personen die zu tractiren / beygeordnet werden. Im fall aber jemand gleichwol sich dahero / das jhme nicht gnug gegeben / oder die Speise vnd Tranck dieser vnser Ordnung nicht gemeß / noch also / wie sichs wol eignete / beschaffen sein solte / zubeschweren vermeint / der sol dasselb fein bescheidentlich vnserm Marschalck / Hofschencken oder Küchenmeister anzeigen / vnnd dieselbe auff befindung Ampts halben gebürlich einsehens haben / damit eim jeden das jenige / was auch wie es jhme verordnet vnd gebürt / gefolget. Wie dann gedachte vnsere Marschalck / Hoffschencke vnd Küchenmeister / ohn das für sich Ampts halben / auch in Küchen vnd Keller die versehung thun werden vnd sollen / das alles fein sauber vnd reinlich gekocht vnd zugericht / auch bey Wein vnd Bier die gebürliche wartung vnd fleiß gethan werde / damit solche Gaben Gottes nicht verwarloset / sondern wem sie laut dieser Ordnung gereicht werden / zu guter niessung gedeyen mögen. Vnd weil wir eim jeden / wie obstehet / die notturfft vnd gnüge an Essen vnd Trincken auff der Hoffstuben mit gnaden geben / vnd wol gönnen / als wöllen wir auch das heimlich stelen vnd abschleppen an Fleisch / Brodt / vnd derogleichen / keines weges gedülden / auch dasselb vngeacht / das ein jeder ohn das bereit ohn zweiffel wol weiß / das jhm es nicht gebürt noch anstehet / hiemit zum vberfluß auch bey straff der Gefengnis / Staupschlegen vnd verweisung verbotten / Darzu vnsern Futtermarschalck / Trabanten / Burgvogt vnd Burggraffen mit ernst / auch ver- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0017"/> auch der ein: vnd ausgang in Küchen / Kellern / Marschalcks vnd Kemmerling gemach / auch Küchenstuben / Silberkammer vnd anderer örter gentzlich / den jenigẽ / so nit in specie darauff bestellt vnd beeydiget abgeschafft / vnd bey vorangedeuter straff verbotten sein / doch außbescheiden / da jemand Frembdes auff vnsern befelch von vnserm Marschalck oder Hoffschencken darin geführt / vnd dem oder denselben gewisse Personen die zu tractiren / beygeordnet werden.</p> <p>Im fall aber jemand gleichwol sich dahero / das jhme nicht gnug gegeben / oder die Speise vnd Tranck dieser vnser Ordnung nicht gemeß / noch also / wie sichs wol eignete / beschaffen sein solte / zubeschweren vermeint / der sol dasselb fein bescheidentlich vnserm Marschalck / Hofschencken oder Küchenmeister anzeigen / vnnd dieselbe auff befindung Ampts halben gebürlich einsehens haben / damit eim jeden das jenige / was auch wie es jhme verordnet vnd gebürt / gefolget.</p> <p>Wie dann gedachte vnsere Marschalck / Hoffschencke vnd Küchenmeister / ohn das für sich Ampts halben / auch in Küchen vnd Keller die versehung thun werden vnd sollen / das alles fein sauber vnd reinlich gekocht vnd zugericht / auch bey Wein vnd Bier die gebürliche wartung vnd fleiß gethan werde / damit solche Gaben Gottes nicht verwarloset / sondern wem sie laut dieser Ordnung gereicht werden / zu guter niessung gedeyen mögen.</p> <p>Vnd weil wir eim jeden / wie obstehet / die notturfft vnd gnüge an Essen vnd Trincken auff der Hoffstuben mit gnaden geben / vnd wol gönnen / als wöllen wir auch das heimlich stelen vnd abschleppen an Fleisch / Brodt / vnd derogleichen / keines weges gedülden / auch dasselb vngeacht / das ein jeder ohn das bereit ohn zweiffel wol weiß / das jhm es nicht gebürt noch anstehet / hiemit zum vberfluß auch bey straff der Gefengnis / Staupschlegen vnd verweisung verbotten / Darzu vnsern Futtermarschalck / Trabanten / Burgvogt vnd Burggraffen mit ernst / auch ver- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0017]
auch der ein: vnd ausgang in Küchen / Kellern / Marschalcks vnd Kemmerling gemach / auch Küchenstuben / Silberkammer vnd anderer örter gentzlich / den jenigẽ / so nit in specie darauff bestellt vnd beeydiget abgeschafft / vnd bey vorangedeuter straff verbotten sein / doch außbescheiden / da jemand Frembdes auff vnsern befelch von vnserm Marschalck oder Hoffschencken darin geführt / vnd dem oder denselben gewisse Personen die zu tractiren / beygeordnet werden.
Im fall aber jemand gleichwol sich dahero / das jhme nicht gnug gegeben / oder die Speise vnd Tranck dieser vnser Ordnung nicht gemeß / noch also / wie sichs wol eignete / beschaffen sein solte / zubeschweren vermeint / der sol dasselb fein bescheidentlich vnserm Marschalck / Hofschencken oder Küchenmeister anzeigen / vnnd dieselbe auff befindung Ampts halben gebürlich einsehens haben / damit eim jeden das jenige / was auch wie es jhme verordnet vnd gebürt / gefolget.
Wie dann gedachte vnsere Marschalck / Hoffschencke vnd Küchenmeister / ohn das für sich Ampts halben / auch in Küchen vnd Keller die versehung thun werden vnd sollen / das alles fein sauber vnd reinlich gekocht vnd zugericht / auch bey Wein vnd Bier die gebürliche wartung vnd fleiß gethan werde / damit solche Gaben Gottes nicht verwarloset / sondern wem sie laut dieser Ordnung gereicht werden / zu guter niessung gedeyen mögen.
Vnd weil wir eim jeden / wie obstehet / die notturfft vnd gnüge an Essen vnd Trincken auff der Hoffstuben mit gnaden geben / vnd wol gönnen / als wöllen wir auch das heimlich stelen vnd abschleppen an Fleisch / Brodt / vnd derogleichen / keines weges gedülden / auch dasselb vngeacht / das ein jeder ohn das bereit ohn zweiffel wol weiß / das jhm es nicht gebürt noch anstehet / hiemit zum vberfluß auch bey straff der Gefengnis / Staupschlegen vnd verweisung verbotten / Darzu vnsern Futtermarschalck / Trabanten / Burgvogt vnd Burggraffen mit ernst / auch ver-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |