Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.ret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehns Eyd mit nehmen müssen / So haben wir doch bald anfangs vnser Regierung / vnnd nach der zeit befunden / das solches von vielen weinig in acht genommen / vnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden / Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselbe nicht ferner einreisse / bey zeiten fürzubawen obliegt vnd gebüret / Als ordnen / setzen / vnd Constituiren wir hiemit / do hiernegst / vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hochnotwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman feine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beleibnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselbe sich hiedurch facto ipso ohne einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / Wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen / oder sonsten zuuereussern / oder auch in andere wege zubeschweren keines weges verstatten / noch denen / die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / viel weniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstadt schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebühr straffen wollen / Vnd begeren vnd beuehlen demnach hierauff / das obbemelte alle vnd jede nicht ret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehns Eyd mit nehmẽ müssen / So haben wir doch bald anfangs vnser Regierung / vnnd nach der zeit befunden / das solches von vielen weinig in acht genommen / vnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden / Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselbe nicht ferner einreisse / bey zeiten fürzubawen obliegt vnd gebüret / Als ordnen / setzen / vnd Constituiren wir hiemit / do hiernegst / vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hochnotwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman feine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beleibnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselbe sich hiedurch facto ipso ohne einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / Wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen / oder sonstẽ zuuereussern / oder auch in andere wege zubeschweren keines weges verstatten / noch denen / die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / viel weniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstadt schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebühr straffen wollen / Vnd begeren vnd beuehlen demnach hierauff / das obbemelte alle vnd jede nicht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0099"/> ret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehns Eyd mit nehmẽ müssen / So haben wir doch bald anfangs vnser Regierung / vnnd nach der zeit befunden / das solches von vielen weinig in acht genommen / vnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden / Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselbe nicht ferner einreisse / bey zeiten fürzubawen obliegt vnd gebüret / Als ordnen / setzen / vnd Constituiren wir hiemit / do hiernegst / vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hochnotwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman feine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beleibnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselbe sich hiedurch facto ipso ohne einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / Wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen / oder sonstẽ zuuereussern / oder auch in andere wege zubeschweren keines weges verstatten / noch denen / die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / viel weniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstadt schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebühr straffen wollen / Vnd begeren vnd beuehlen demnach hierauff / das obbemelte alle vnd jede nicht </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0099]
ret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehns Eyd mit nehmẽ müssen / So haben wir doch bald anfangs vnser Regierung / vnnd nach der zeit befunden / das solches von vielen weinig in acht genommen / vnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden / Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselbe nicht ferner einreisse / bey zeiten fürzubawen obliegt vnd gebüret / Als ordnen / setzen / vnd Constituiren wir hiemit / do hiernegst / vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hochnotwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman feine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beleibnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselbe sich hiedurch facto ipso ohne einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / Wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen / oder sonstẽ zuuereussern / oder auch in andere wege zubeschweren keines weges verstatten / noch denen / die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / viel weniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstadt schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebühr straffen wollen / Vnd begeren vnd beuehlen demnach hierauff / das obbemelte alle vnd jede nicht
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/99>, abgerufen am 16.07.2024. |