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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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eren / noch auff die Kirchen oder Gemein des orts / sondern auff dieselben / so es verzehret / geschlagen werden / die auch solchs zubezahlen schüldig sein sollen. Das meinen wir allerseits ernstlich / vnd geschicht daran vnser zuuerlessiger wille / in gnaden den gehorsamb zuerkennen. Dessen zu vrkundt haben wir diß vnser offen Mandat mit eigenen Henden vnterschrieben / vnnd vnser Braunschweigisch Consistorial Secret darunter drucken lassen / Geschehen vnnd geben auff vnser Veste Wolffenbüttel / den 6. Monats tag Januarij / Anno 1593.

Hertzogen Heinrichen Julij Constitutio wegen nicht vereusserung oder beschwerung der Lehen: Erbzinß: vnd Meyer güter / sub dato des 3. Aprilis Anno 1593.

VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen allen vnsern Praelaten / Freyherrn / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Amptleuten / Bürgermeistern vnd Raht in Steten / vnd allen andern vnsern angehörigen Vnderthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / Ob wol / vermöge beschriebener Rechte / einem Lehn: vnd Erbzinßman seine Lehen: vnnd Erbzinß Güter ohne Consens vnnd fürbewust seines Lehens: vnnd Erbzinßherrn zuuerkeuffen / zuuerpfenden / zubeschweren / oder anderer gestaldt / wie die auch Namen haben mag / zuuereussern / nicht gebüh-

eren / noch auff die Kirchen oder Gemein des orts / sondern auff dieselben / so es verzehret / geschlagen werden / die auch solchs zubezahlen schüldig sein sollen. Das meinen wir allerseits ernstlich / vnd geschicht daran vnser zuuerlessiger wille / in gnaden den gehorsamb zuerkennen. Dessen zu vrkundt habẽ wir diß vnser offen Mandat mit eigenen Henden vnterschrieben / vnnd vnser Braunschweigisch Consistorial Secret darunter drucken lassen / Geschehen vnnd geben auff vnser Veste Wolffenbüttel / den 6. Monats tag Januarij / Anno 1593.

Hertzogen Heinrichen Julij Constitutio wegen nicht vereusserung oder beschwerũg der Lehen: Erbzinß: vnd Meyer güter / sub dato des 3. Aprilis Anno 1593.

VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen allen vnsern Praelaten / Freyherrn / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Amptleuten / Bürgermeistern vnd Raht in Steten / vnd allen andern vnsern angehörigen Vnderthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / Ob wol / vermöge beschriebener Rechte / einem Lehn: vnd Erbzinßman seine Lehen: vnnd Erbzinß Güter ohne Consens vnnd fürbewust seines Lehens: vnnd Erbzinßherrn zuuerkeuffen / zuuerpfenden / zubeschweren / oder anderer gestaldt / wie die auch Namen haben mag / zuuereussern / nicht gebüh-

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[0098] eren / noch auff die Kirchen oder Gemein des orts / sondern auff dieselben / so es verzehret / geschlagen werden / die auch solchs zubezahlen schüldig sein sollen. Das meinen wir allerseits ernstlich / vnd geschicht daran vnser zuuerlessiger wille / in gnaden den gehorsamb zuerkennen. Dessen zu vrkundt habẽ wir diß vnser offen Mandat mit eigenen Henden vnterschrieben / vnnd vnser Braunschweigisch Consistorial Secret darunter drucken lassen / Geschehen vnnd geben auff vnser Veste Wolffenbüttel / den 6. Monats tag Januarij / Anno 1593. Hertzogen Heinrichen Julij Constitutio wegen nicht vereusserung oder beschwerũg der Lehen: Erbzinß: vnd Meyer güter / sub dato des 3. Aprilis Anno 1593. VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen allen vnsern Praelaten / Freyherrn / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Amptleuten / Bürgermeistern vnd Raht in Steten / vnd allen andern vnsern angehörigen Vnderthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / Ob wol / vermöge beschriebener Rechte / einem Lehn: vnd Erbzinßman seine Lehen: vnnd Erbzinß Güter ohne Consens vnnd fürbewust seines Lehens: vnnd Erbzinßherrn zuuerkeuffen / zuuerpfenden / zubeschweren / oder anderer gestaldt / wie die auch Namen haben mag / zuuereussern / nicht gebüh-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/98>, abgerufen am 22.11.2024.