Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.die beleidigte sich mit der schüldigen wiederumb versönen wirdt / wilkürlich mit Gelde: Oder / do die beleidigte jhren trewlosen Ehegatten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner Ehelich beywohnen will / Wie dann auch / do eine Eheliche Person dergestaldt zum andern mahl sich vergehen wirdet / ohne vnterscheidt mit Staupenschlagen / vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / woferne dabey kein mißbrauch mit vnterleuffet / gestraffet / Daneben aber gleichwol der Standt vnnd das vermügen des Verbrechers / dazu ob derselbe sein eigen / seines Vaters / Herrn oder Wirts Brodt / oder auch eine Ehrliche vnberüchtige Jungfrawen / so Standes vnd vermügens halben jhme billich vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jhme mit Bluthfreundschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das sie ohn verletzung vnserer publicirten Christlichen Kirchenordnung / auch Ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sampt andern nohtwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnnd nach befindung solche Geldtstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol / wenn der beschwerlichen vmbstende zuuiel zusammen kommen / oder auch die Hurerey mehrmals wiederholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnnd Ehrenstandes / oder der Thurm / stellung an den Pranger / außklingung mit dem Becken / anhengung der Schandsteine / vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener vbertretung / vnnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wenn solche Hurerey die beleidigte sich mit der schüldigen wiederumb versönẽ wirdt / wilkürlich mit Gelde: Oder / do die beleidigte jhren trewlosen Ehegatten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner Ehelich beywohnen will / Wie dañ auch / do eine Eheliche Person dergestaldt zum andern mahl sich vergehen wirdet / ohne vnterscheidt mit Staupenschlagen / vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / woferne dabey kein mißbrauch mit vnterleuffet / gestraffet / Daneben aber gleichwol der Standt vnnd das vermügen des Verbrechers / dazu ob derselbe sein eigen / seines Vaters / Herrn oder Wirts Brodt / oder auch eine Ehrliche vnberüchtige Jungfrawen / so Standes vnd vermügens halben jhme billich vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jhme mit Bluthfreundschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das sie ohn verletzung vnserer publicirten Christlichen Kirchenordnung / auch Ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sampt andern nohtwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnnd nach befindung solche Geldtstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol / wenn der beschwerlichen vmbstende zuuiel zusam̃en kom̃en / oder auch die Hurerey mehrmals wiederholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnnd Ehrenstandes / oder der Thurm / stellung an den Pranger / außklingung mit dem Becken / anhengung der Schandsteine / vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener vbertretung / vnnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wenn solche Hurerey <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0090"/> die beleidigte sich mit der schüldigen wiederumb versönẽ wirdt / wilkürlich mit Gelde: Oder / do die beleidigte jhren trewlosen Ehegatten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner Ehelich beywohnen will / Wie dañ auch / do eine Eheliche Person dergestaldt zum andern mahl sich vergehen wirdet / ohne vnterscheidt mit Staupenschlagen / vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / woferne dabey kein mißbrauch mit vnterleuffet / gestraffet / Daneben aber gleichwol der Standt vnnd das vermügen des Verbrechers / dazu ob derselbe sein eigen / seines Vaters / Herrn oder Wirts Brodt / oder auch eine Ehrliche vnberüchtige Jungfrawen / so Standes vnd vermügens halben jhme billich vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jhme mit Bluthfreundschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das sie ohn verletzung vnserer publicirten Christlichen Kirchenordnung / auch Ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sampt andern nohtwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnnd nach befindung solche Geldtstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol / wenn der beschwerlichen vmbstende zuuiel zusam̃en kom̃en / oder auch die Hurerey mehrmals wiederholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnnd Ehrenstandes / oder der Thurm / stellung an den Pranger / außklingung mit dem Becken / anhengung der Schandsteine / vnd verweisung des Landes / oder 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die beleidigte sich mit der schüldigen wiederumb versönẽ wirdt / wilkürlich mit Gelde: Oder / do die beleidigte jhren trewlosen Ehegatten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner Ehelich beywohnen will / Wie dañ auch / do eine Eheliche Person dergestaldt zum andern mahl sich vergehen wirdet / ohne vnterscheidt mit Staupenschlagen / vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / woferne dabey kein mißbrauch mit vnterleuffet / gestraffet / Daneben aber gleichwol der Standt vnnd das vermügen des Verbrechers / dazu ob derselbe sein eigen / seines Vaters / Herrn oder Wirts Brodt / oder auch eine Ehrliche vnberüchtige Jungfrawen / so Standes vnd vermügens halben jhme billich vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jhme mit Bluthfreundschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das sie ohn verletzung vnserer publicirten Christlichen Kirchenordnung / auch Ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sampt andern nohtwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnnd nach befindung solche Geldtstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol / wenn der beschwerlichen vmbstende zuuiel zusam̃en kom̃en / oder auch die Hurerey mehrmals wiederholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnnd Ehrenstandes / oder der Thurm / stellung an den Pranger / außklingung mit dem Becken / anhengung der Schandsteine / vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener vbertretung / vnnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wenn solche Hurerey
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/90>, abgerufen am 16.02.2025. |