Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.rerey vnnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwang gehen / das die von vielen vor keine sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern GOTT der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / Dahero man sich dann entlich nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffe zubefaren / das darumb wir solches in GOttes Furcht reifflich vnd woll / auch daneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts womit füglicher / als durch ware Busse vnnd besserung des Lebens / auch durch vnsere / als der von GOTT verordenten Hohen Oberkeit / vnd Regierenden Landesfürsten ernstliche auffsicht vorgebawet werden kan: Das wir demnach alle vnd jede wie obstehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher besserung / Zucht vnd Erbarkeit vermahnet / vnd zu desto gewisserer nachrichtunge vnd warnung nachvolgende vnsere Constitution aus hoher Landesfürstlicher macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordnet / vnd publiciret haben wöllen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offnen Patents wissentlich / also vnnd derogestalt / Do hienegst eine Person / ehe jhr vöriger Ehegaten verstorben / oder ördentlicher weise von jhr durch Vrteil vnd Recht losgesprochen / jhr noch eine andere Frawe oder Man durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wann eine Mans Person / sie sey ledig oder Ehelich / mit eines andern Eheweibe / oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vermischet / das dieselben / desgleichen alle vnd jede Personen / so Bluthschande vnnd Nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedlich / jedoch in alle wege am leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / wenn rerey vnnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwang gehen / das die von vielen vor keine sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern GOTT der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / Dahero man sich dann entlich nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffe zubefaren / das darumb wir solches in GOttes Furcht reifflich vnd woll / auch daneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts womit füglicher / als durch ware Busse vnnd besserung des Lebens / auch durch vnsere / als der von GOTT verordenten Hohen Oberkeit / vnd Regierenden Landesfürsten ernstliche auffsicht vorgebawet werden kan: Das wir demnach alle vnd jede wie obstehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher besserung / Zucht vnd Erbarkeit vermahnet / vnd zu desto gewisserer nachrichtunge vnd warnung nachvolgende vnsere Constitution aus hoher Landesfürstlicher macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordnet / vnd publiciret haben wöllen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offnen Patents wissentlich / also vnnd derogestalt / Do hienegst eine Person / ehe jhr vöriger Ehegaten verstorben / oder ördentlicher weise von jhr durch Vrteil vnd Recht losgesprochen / jhr noch eine andere Frawe oder Man durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wann eine Mans Person / sie sey ledig oder Ehelich / mit eines andern Eheweibe / oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vermischet / das dieselben / desgleichen alle vnd jede Personen / so Bluthschande vnnd Nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedlich / jedoch in alle wege am leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / weñ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0089"/> rerey vnnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwang gehen / das die von vielen vor keine sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern GOTT der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / Dahero man sich dann entlich nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffe zubefaren / das darumb wir solches in GOttes Furcht reifflich vnd woll / auch daneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts womit füglicher / als durch ware Busse vnnd besserung des Lebens / auch durch vnsere / als der von GOTT verordenten Hohen Oberkeit / vnd Regierenden Landesfürsten ernstliche auffsicht vorgebawet werden kan: Das wir demnach alle vnd jede wie obstehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher besserung / Zucht vnd Erbarkeit vermahnet / vnd zu desto gewisserer nachrichtunge vnd warnung nachvolgende vnsere Constitution aus hoher Landesfürstlicher macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordnet / vnd publiciret haben wöllen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offnen Patents wissentlich / also vnnd derogestalt / Do hienegst eine Person / ehe jhr vöriger Ehegaten verstorben / oder ördentlicher weise von jhr durch Vrteil vnd Recht losgesprochen / jhr noch eine andere Frawe oder Man durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wann eine Mans Person / sie sey ledig oder Ehelich / mit eines andern Eheweibe / oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vermischet / das dieselben / desgleichen alle vnd jede Personen / so Bluthschande vnnd Nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedlich / jedoch in alle wege am leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / weñ </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0089]
rerey vnnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwang gehen / das die von vielen vor keine sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern GOTT der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / Dahero man sich dann entlich nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffe zubefaren / das darumb wir solches in GOttes Furcht reifflich vnd woll / auch daneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts womit füglicher / als durch ware Busse vnnd besserung des Lebens / auch durch vnsere / als der von GOTT verordenten Hohen Oberkeit / vnd Regierenden Landesfürsten ernstliche auffsicht vorgebawet werden kan: Das wir demnach alle vnd jede wie obstehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher besserung / Zucht vnd Erbarkeit vermahnet / vnd zu desto gewisserer nachrichtunge vnd warnung nachvolgende vnsere Constitution aus hoher Landesfürstlicher macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordnet / vnd publiciret haben wöllen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offnen Patents wissentlich / also vnnd derogestalt / Do hienegst eine Person / ehe jhr vöriger Ehegaten verstorben / oder ördentlicher weise von jhr durch Vrteil vnd Recht losgesprochen / jhr noch eine andere Frawe oder Man durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wann eine Mans Person / sie sey ledig oder Ehelich / mit eines andern Eheweibe / oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vermischet / das dieselben / desgleichen alle vnd jede Personen / so Bluthschande vnnd Nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedlich / jedoch in alle wege am leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / weñ
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/89>, abgerufen am 16.07.2024. |