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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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rerey vnnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwang gehen / das die von vielen vor keine sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern GOTT der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / Dahero man sich dann entlich nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffe zubefaren / das darumb wir solches in GOttes Furcht reifflich vnd woll / auch daneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts womit füglicher / als durch ware Busse vnnd besserung des Lebens / auch durch vnsere / als der von GOTT verordenten Hohen Oberkeit / vnd Regierenden Landesfürsten ernstliche auffsicht vorgebawet werden kan: Das wir demnach alle vnd jede wie obstehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher besserung / Zucht vnd Erbarkeit vermahnet / vnd zu desto gewisserer nachrichtunge vnd warnung nachvolgende vnsere Constitution aus hoher Landesfürstlicher macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordnet / vnd publiciret haben wöllen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offnen Patents wissentlich / also vnnd derogestalt / Do hienegst eine Person / ehe jhr vöriger Ehegaten verstorben / oder ördentlicher weise von jhr durch Vrteil vnd Recht losgesprochen / jhr noch eine andere Frawe oder Man durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wann eine Mans Person / sie sey ledig oder Ehelich / mit eines andern Eheweibe / oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vermischet / das dieselben / desgleichen alle vnd jede Personen / so Bluthschande vnnd Nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedlich / jedoch in alle wege am leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / wenn

rerey vnnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwang gehen / das die von vielen vor keine sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern GOTT der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / Dahero man sich dann entlich nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffe zubefaren / das darumb wir solches in GOttes Furcht reifflich vnd woll / auch daneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts womit füglicher / als durch ware Busse vnnd besserung des Lebens / auch durch vnsere / als der von GOTT verordenten Hohen Oberkeit / vnd Regierenden Landesfürsten ernstliche auffsicht vorgebawet werden kan: Das wir demnach alle vnd jede wie obstehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher besserung / Zucht vnd Erbarkeit vermahnet / vnd zu desto gewisserer nachrichtunge vnd warnung nachvolgende vnsere Constitution aus hoher Landesfürstlicher macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordnet / vnd publiciret haben wöllen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offnen Patents wissentlich / also vnnd derogestalt / Do hienegst eine Person / ehe jhr vöriger Ehegaten verstorben / oder ördentlicher weise von jhr durch Vrteil vnd Recht losgesprochen / jhr noch eine andere Frawe oder Man durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wann eine Mans Person / sie sey ledig oder Ehelich / mit eines andern Eheweibe / oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vermischet / das dieselben / desgleichen alle vnd jede Personen / so Bluthschande vnnd Nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedlich / jedoch in alle wege am leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / weñ

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[0089] rerey vnnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwang gehen / das die von vielen vor keine sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern GOTT der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / Dahero man sich dann entlich nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffe zubefaren / das darumb wir solches in GOttes Furcht reifflich vnd woll / auch daneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts womit füglicher / als durch ware Busse vnnd besserung des Lebens / auch durch vnsere / als der von GOTT verordenten Hohen Oberkeit / vnd Regierenden Landesfürsten ernstliche auffsicht vorgebawet werden kan: Das wir demnach alle vnd jede wie obstehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher besserung / Zucht vnd Erbarkeit vermahnet / vnd zu desto gewisserer nachrichtunge vnd warnung nachvolgende vnsere Constitution aus hoher Landesfürstlicher macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordnet / vnd publiciret haben wöllen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offnen Patents wissentlich / also vnnd derogestalt / Do hienegst eine Person / ehe jhr vöriger Ehegaten verstorben / oder ördentlicher weise von jhr durch Vrteil vnd Recht losgesprochen / jhr noch eine andere Frawe oder Man durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wann eine Mans Person / sie sey ledig oder Ehelich / mit eines andern Eheweibe / oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vermischet / das dieselben / desgleichen alle vnd jede Personen / so Bluthschande vnnd Nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedlich / jedoch in alle wege am leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / weñ

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/89>, abgerufen am 25.11.2024.