Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Geben hiemit neben entbietung nach Standes gebür allen vnd jeden vnsern vnd vnser Fürstenthumb Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten / Haubt vnd Ambtleuten / auch Burgermeister vnd Communen in Stedten / deßgleichen Vögten / Gogrefen vnd allen vnsern Vnderthanen / angehörigen vnnd Verwandten / in gemein / Insonderheit aber auch allen vnd jeden Juden / so bißhero vnd noch in allen vnd jeden vnsern Stedten / Gerichten / Flecken vnd Dorffern vnserer Fürstenthumb Graff: vnd Herrschafften auch Landen / weß orts das jmmer sein mag / jhren vnterschleiff vnd auffenthalt gehabt vnd noch haben / auch künfftiglich daselbst hin: oder sonsten in vnsere Fürstenthumb vnd Lande komen möchten / hiemit zuwissen / Nach dem wir auß Weilandt vnsers gnedigen vnd vielgeliebten Herrn Vatters Hertzogen Julij zu Braunschweig etc. etzlichen Juden hiebeuor mitgetheilten vnd von jhnen vnsern nehern vnter dato an der heiligen Drey König tage des jüngst verflossenen Neuntzigsten jahrs außgangenen Edict zuuolge in vnser Cantzley vbergebenen Original Schutzbrieffen clerlich befunden / Das zwar S. G. vnnd L. darein etzlichen Juden sonderliche Schutzjahr verschrieben / Nichts weiniger aber auch dannoch sich vnd S. G. vnnd L. Erben nach derselben vnnd jhres Fürstenthumbs gelegenheit die Lose vnd vffkundigung vnterschiedliche mahl außtrücklich vorbehalten / So haben wir auß allerhandt Christlichen vnd hochbeweglichen vrsachen auff sonderliches beschehenes instendiges vnderthenigs ansuchen vnser getrewen Landtschafft mit guetem reiffen Raht entschlossen / hinfurter keine Juden sie haben Schutz- Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Geben hiemit neben entbietung nach Standes gebür allen vnd jeden vnsern vnd vnser Fürstenthumb Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten / Haubt vnd Ambtleuten / auch Burgermeister vnd Communen in Stedten / deßgleichen Vögten / Gogrefen vnd allen vnsern Vnderthanen / angehörigen vnnd Verwandten / in gemein / Insonderheit aber auch allen vnd jeden Juden / so bißhero vnd noch in allen vnd jeden vnsern Stedten / Gerichten / Flecken vnd Dorffern vnserer Fürstenthumb Graff: vnd Herrschafften auch Landen / weß orts das jmmer sein mag / jhren vnterschleiff vnd auffenthalt gehabt vnd noch haben / auch künfftiglich daselbst hin: oder sonsten in vnsere Fürstenthumb vnd Lande komen möchten / hiemit zuwissen / Nach dem wir auß Weilandt vnsers gnedigen vnd vielgeliebten Herrn Vatters Hertzogen Julij zu Braunschweig etc. etzlichen Juden hiebeuor mitgetheilten vnd von jhnen vnsern nehern vnter dato an der heiligen Drey König tage des jüngst verflossenen Neuntzigsten jahrs außgangenen Edict zuuolge in vnser Cantzley vbergebenen Original Schutzbrieffen clerlich befunden / Das zwar S. G. vnnd L. darein etzlichen Juden sonderliche Schutzjahr verschrieben / Nichts weiniger aber auch dannoch sich vnd S. G. vnnd L. Erben nach derselben vnnd jhres Fürstenthumbs gelegenheit die Lose vnd vffkundigung vnterschiedliche mahl außtrücklich vorbehalten / So haben wir auß allerhandt Christlichen vnd hochbeweglichen vrsachen auff sonderliches beschehenes instendiges vnderthenigs ansuchen vnser getrewen Landtschafft mit guetem reiffen Raht entschlossen / hinfurter keine Juden sie haben Schutz- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0083"/> Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Geben hiemit neben entbietung nach Standes gebür allen vnd jeden vnsern vnd vnser Fürstenthumb Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten / Haubt vnd Ambtleuten / auch Burgermeister vnd Communen in Stedten / deßgleichen Vögten / Gogrefen vnd allen vnsern Vnderthanen / angehörigen vnnd Verwandten / in gemein / Insonderheit aber auch allen vnd jeden Juden / so bißhero vnd noch in allen vnd jeden vnsern Stedten / Gerichten / Flecken vnd Dorffern vnserer Fürstenthumb Graff: vnd Herrschafften auch Landen / weß orts das jmmer sein mag / jhren vnterschleiff vnd auffenthalt gehabt vnd noch haben / auch künfftiglich daselbst hin: oder sonsten in vnsere Fürstenthumb vnd Lande komen möchten / hiemit zuwissen / Nach dem wir auß Weilandt vnsers gnedigen vnd vielgeliebten Herrn Vatters Hertzogen Julij zu Braunschweig etc. etzlichen Juden hiebeuor mitgetheilten vnd von jhnen vnsern nehern vnter dato an der heiligen Drey König tage des jüngst verflossenen Neuntzigsten jahrs außgangenen Edict zuuolge in vnser Cantzley vbergebenen Original Schutzbrieffen clerlich befunden / Das zwar S. G. vnnd L. darein etzlichen Juden sonderliche Schutzjahr verschrieben / Nichts weiniger aber auch dannoch sich vnd S. G. vnnd L. Erben nach derselben vnnd jhres Fürstenthumbs gelegenheit die Lose vnd vffkundigung vnterschiedliche mahl außtrücklich vorbehalten / So haben wir auß allerhandt Christlichen vnd hochbeweglichen vrsachen auff sonderliches beschehenes instendiges vnderthenigs ansuchen vnser getrewen Landtschafft mit guetem reiffen Raht entschlossen / hinfurter keine Juden sie haben Schutz- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0083]
Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Geben hiemit neben entbietung nach Standes gebür allen vnd jeden vnsern vnd vnser Fürstenthumb Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten / Haubt vnd Ambtleuten / auch Burgermeister vnd Communen in Stedten / deßgleichen Vögten / Gogrefen vnd allen vnsern Vnderthanen / angehörigen vnnd Verwandten / in gemein / Insonderheit aber auch allen vnd jeden Juden / so bißhero vnd noch in allen vnd jeden vnsern Stedten / Gerichten / Flecken vnd Dorffern vnserer Fürstenthumb Graff: vnd Herrschafften auch Landen / weß orts das jmmer sein mag / jhren vnterschleiff vnd auffenthalt gehabt vnd noch haben / auch künfftiglich daselbst hin: oder sonsten in vnsere Fürstenthumb vnd Lande komen möchten / hiemit zuwissen / Nach dem wir auß Weilandt vnsers gnedigen vnd vielgeliebten Herrn Vatters Hertzogen Julij zu Braunschweig etc. etzlichen Juden hiebeuor mitgetheilten vnd von jhnen vnsern nehern vnter dato an der heiligen Drey König tage des jüngst verflossenen Neuntzigsten jahrs außgangenen Edict zuuolge in vnser Cantzley vbergebenen Original Schutzbrieffen clerlich befunden / Das zwar S. G. vnnd L. darein etzlichen Juden sonderliche Schutzjahr verschrieben / Nichts weiniger aber auch dannoch sich vnd S. G. vnnd L. Erben nach derselben vnnd jhres Fürstenthumbs gelegenheit die Lose vnd vffkundigung vnterschiedliche mahl außtrücklich vorbehalten / So haben wir auß allerhandt Christlichen vnd hochbeweglichen vrsachen auff sonderliches beschehenes instendiges vnderthenigs ansuchen vnser getrewen Landtschafft mit guetem reiffen Raht entschlossen / hinfurter keine Juden sie haben Schutz-
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