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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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Kindt verwandten oder vntersetzte auch jhre güter wie die sein / nach publicierunge vnd verkundigunge dieses vnsers Edicts in vnsern Fürstenthumben vnd gepieten betretten / finden / außkundigen vnd vberkommen / das jhr dieselben mit Leib vnd güetern / anhalten vnd verwarlich verstricken / wir andenselben ferrer Rechts suchen vnnd bekommen / vnnd dadurch soll sich niemandts / an vns vnnd dem Rechten vergreiffen / oder gesündiget haben. Würde aber jemandts herwidder sich vngehorsamb erzeigen / vnd dieser erclerunge nit gehorsamblich volgen vnd nachsetzen / sondern darwidder jchts thun / vbersehen / vnd verdechtlich handellen / denen oder die wüsten wir nit anderß / dann das sie vorerzelten Judischen / Tirannischen / Lesterlichen vnnd wiederrechtigen mißhandellunge / anhengig vnd teilhafft wehren. Vnd wollen widder dieselbigen mit gleicher straff / alß widder die vntetigen Juden / durch Confiscierunge jrer hab / gütern vnd sonst ferner zuuerfahren wissen / Das ist vnser entliche vnd ernstliche meinunge / darnach hab sich jderman zurichten / zu vrkundt haben wir dieß Edict / midt Fürstlichem Secret vnd Handtzeichen beuestet / Geben nach Christi vnsers HErrn geburt / im jahr Tausendt fünffhundert drei vnd funfftzigk / Sontagk nach Trium Regum.

Hertzogen Heinrichen Julij zu Braunschweigk etc. Edict, Worein den Juden das Fürstenthumb verbotten wirdet / am 28. Junij Anno. 1591. datirt.

VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnnd Hertzog zu

Kindt verwandten oder vntersetzte auch jhre güter wie die sein / nach publicierunge vnd verkundigunge dieses vnsers Edicts in vnsern Fürstenthumben vnd gepieten betretten / findẽ / außkundigen vnd vberkommen / das jhr dieselben mit Leib vnd güetern / anhalten vnd verwarlich verstricken / wir andenselben ferrer Rechts suchen vnnd bekommen / vnnd dadurch soll sich niemandts / an vns vnnd dem Rechten vergreiffen / oder gesündiget haben. Würde aber jemandts herwidder sich vngehorsamb erzeigen / vnd dieser erclerunge nit gehorsamblich volgen vnd nachsetzen / sondern darwidder jchts thun / vbersehen / vnd verdechtlich handellen / denen oder die wüsten wir nit anderß / dann das sie vorerzelten Judischen / Tirannischen / Lesterlichen vnnd wiederrechtigen mißhandellunge / anhengig vnd teilhafft wehren. Vnd wollen widder dieselbigen mit gleicher straff / alß widder die vntetigen Juden / durch Confiscierunge jrer hab / gütern vñ sonst ferner zuuerfahrẽ wissen / Das ist vnser entliche vnd ernstliche meinunge / darnach hab sich jderman zurichten / zu vrkundt haben wir dieß Edict / midt Fürstlichem Secret vnd Handtzeichen beuestet / Geben nach Christi vnsers HErrn geburt / im jahr Tausendt fünffhundert drei vnd funfftzigk / Sontagk nach Trium Regum.

Hertzogen Heinrichen Julij zu Braunschweigk etc. Edict, Worein den Juden das Fürstenthumb verbotten wirdet / am 28. Junij Anno. 1591. datirt.

VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnnd Hertzog zu

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[0082] Kindt verwandten oder vntersetzte auch jhre güter wie die sein / nach publicierunge vnd verkundigunge dieses vnsers Edicts in vnsern Fürstenthumben vnd gepieten betretten / findẽ / außkundigen vnd vberkommen / das jhr dieselben mit Leib vnd güetern / anhalten vnd verwarlich verstricken / wir andenselben ferrer Rechts suchen vnnd bekommen / vnnd dadurch soll sich niemandts / an vns vnnd dem Rechten vergreiffen / oder gesündiget haben. Würde aber jemandts herwidder sich vngehorsamb erzeigen / vnd dieser erclerunge nit gehorsamblich volgen vnd nachsetzen / sondern darwidder jchts thun / vbersehen / vnd verdechtlich handellen / denen oder die wüsten wir nit anderß / dann das sie vorerzelten Judischen / Tirannischen / Lesterlichen vnnd wiederrechtigen mißhandellunge / anhengig vnd teilhafft wehren. Vnd wollen widder dieselbigen mit gleicher straff / alß widder die vntetigen Juden / durch Confiscierunge jrer hab / gütern vñ sonst ferner zuuerfahrẽ wissen / Das ist vnser entliche vnd ernstliche meinunge / darnach hab sich jderman zurichten / zu vrkundt haben wir dieß Edict / midt Fürstlichem Secret vnd Handtzeichen beuestet / Geben nach Christi vnsers HErrn geburt / im jahr Tausendt fünffhundert drei vnd funfftzigk / Sontagk nach Trium Regum. Hertzogen Heinrichen Julij zu Braunschweigk etc. Edict, Worein den Juden das Fürstenthumb verbotten wirdet / am 28. Junij Anno. 1591. datirt. VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnnd Hertzog zu

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/82>, abgerufen am 22.11.2024.