Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

über mit Dienstgelt oder Diensten / wie auch mit Landt: vnd andern Fuhren (jedoch die Kornfuhr zum Hofflager / wie auch die Wullenfuhr / also / das gleichwol die Leute zu vngelegener zeit damit nicht beschweret werden / außbescheiden) vber vier oder zum höchsten sünff Meilen / do sie dieselben in einem tage werden erreichtn können / nicht beschweret / vnd jhnen dagegen zwene tage an jhren ordinari diensten eingelassen / Wie auch die Kornfuhr zum Hofflager vnd Wullenfuhr nach weite des weges jhnen daran gekürtzt / In alle wege aber die Armen Leuthe einer vor dem andern nicht / Sonder ein jeder nur nach dem er bespannen / beladen werden soll / Würden auch etzliche Leuthe andern mehr als an die Fürstlichen Heuser dienen / so soll hirein proportionabiliter die gleicheit gehalten / vnd die Dienste also außgetheilet werden / daß von den Fürstlichen Beambten andere so zu den Diensten befugt / nicht zurück gesetzt werden / sondern jhrer Dienste zu rechter zeit auch gebrauchen mügen.

ZVm Andern / Die Burgfeste betreffendt / wirdt es billig mit derselben hinfuro dabey gelassen / wie es in einem jeden Ambt vnd Dorff auch in specie mit jeder Person vnd Hoffe von alters vnd sonderlich für 30. jahren von Trinitatis Anno 86. zurück zurechnen ist gehalten vnd hergebracht / vnd damit deßwegen kein zweifel vnd vrsach zu newen Mißuerstenden vbrig bleiben müge / haben wir obgenanten an vnser stat den Erbarn vnd Wolgelarten Christoffen Strauben / jedoch das derselbige / so viel dieß Werck belangendt / seiner Eydt vnd Pflicht von dem gnedigen Landeßfürsten erlassen / vnd von S. F. G. jhme zuuerrichtung

über mit Dienstgelt oder Diensten / wie auch mit Landt: vnd andern Fuhren (jedoch die Kornfuhr zum Hofflager / wie auch die Wullenfuhr / also / das gleichwol die Leute zu vngelegener zeit damit nicht beschweret werden / außbescheiden) vber vier oder zum höchsten sünff Meilen / do sie dieselben in einem tage werden erreichtn können / nicht beschweret / vnd jhnen dagegen zwene tage an jhren ordinari diensten eingelassen / Wie auch die Kornfuhr zum Hofflager vnd Wullenfuhr nach weite des weges jhnen daran gekürtzt / In alle wege aber die Armen Leuthe einer vor dem andern nicht / Sonder ein jeder nur nach dem er bespannen / beladen werden soll / Würden auch etzliche Leuthe andern mehr als an die Fürstlichen Heuser dienen / so soll hirein proportionabiliter die gleicheit gehalten / vnd die Dienste also außgetheilet werden / daß von den Fürstlichen Beambten andere so zu den Diensten befugt / nicht zurück gesetzt werden / sondern jhrer Dienste zu rechter zeit auch gebrauchen mügen.

ZVm Andern / Die Burgfeste betreffendt / wirdt es billig mit derselben hinfuro dabey gelassen / wie es in einem jeden Ambt vnd Dorff auch in specie mit jeder Person vnd Hoffe von alters vnd sonderlich für 30. jahren von Trinitatis Anno 86. zurück zurechnen ist gehalten vnd hergebracht / vnd damit deßwegen kein zweifel vnd vrsach zu newen Mißuerstenden vbrig bleiben müge / haben wir obgenanten an vnser stat den Erbarn vnd Wolgelarten Christoffen Strauben / jedoch das derselbige / so viel dieß Werck belangendt / seiner Eydt vnd Pflicht von dem gnedigen Landeßfürsten erlassen / vnd von S. F. G. jhme zuuerrichtung

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0007"/>
über mit Dienstgelt oder                      Diensten / wie auch mit Landt: vnd andern Fuhren (jedoch die Kornfuhr zum                      Hofflager / wie auch die Wullenfuhr / also / das gleichwol die Leute zu                      vngelegener zeit damit nicht beschweret werden / außbescheiden) vber vier oder                      zum höchsten sünff Meilen / do sie dieselben in einem tage werden erreichtn                      können / nicht beschweret / vnd jhnen dagegen zwene tage an jhren ordinari                      diensten eingelassen / Wie auch die Kornfuhr zum Hofflager vnd Wullenfuhr nach                      weite des weges jhnen daran gekürtzt / In alle wege aber die Armen Leuthe einer                      vor dem andern nicht / Sonder ein jeder nur nach dem er bespannen / beladen                      werden soll / Würden auch etzliche Leuthe andern mehr als an die Fürstlichen                      Heuser dienen / so soll hirein proportionabiliter die gleicheit gehalten / vnd                      die Dienste also außgetheilet werden / daß von den Fürstlichen Beambten andere                      so zu den Diensten befugt / nicht zurück gesetzt werden / sondern jhrer Dienste                      zu rechter zeit auch gebrauchen mügen.</p>
        <p>ZVm Andern / Die Burgfeste betreffendt / wirdt es billig mit derselben hinfuro                      dabey gelassen / wie es in einem jeden Ambt vnd Dorff auch in specie mit jeder                      Person vnd Hoffe von alters vnd sonderlich für 30. jahren von Trinitatis Anno                      86. zurück zurechnen ist gehalten vnd hergebracht / vnd damit deßwegen kein                      zweifel vnd vrsach zu newen Mißuerstenden vbrig bleiben müge / haben wir                      obgenanten an vnser stat den Erbarn vnd Wolgelarten Christoffen Strauben /                      jedoch das derselbige / so viel dieß Werck belangendt / seiner Eydt vnd Pflicht                      von dem gnedigen Landeßfürsten erlassen / vnd von S. F. G. jhme zuuerrichtung
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0007] über mit Dienstgelt oder Diensten / wie auch mit Landt: vnd andern Fuhren (jedoch die Kornfuhr zum Hofflager / wie auch die Wullenfuhr / also / das gleichwol die Leute zu vngelegener zeit damit nicht beschweret werden / außbescheiden) vber vier oder zum höchsten sünff Meilen / do sie dieselben in einem tage werden erreichtn können / nicht beschweret / vnd jhnen dagegen zwene tage an jhren ordinari diensten eingelassen / Wie auch die Kornfuhr zum Hofflager vnd Wullenfuhr nach weite des weges jhnen daran gekürtzt / In alle wege aber die Armen Leuthe einer vor dem andern nicht / Sonder ein jeder nur nach dem er bespannen / beladen werden soll / Würden auch etzliche Leuthe andern mehr als an die Fürstlichen Heuser dienen / so soll hirein proportionabiliter die gleicheit gehalten / vnd die Dienste also außgetheilet werden / daß von den Fürstlichen Beambten andere so zu den Diensten befugt / nicht zurück gesetzt werden / sondern jhrer Dienste zu rechter zeit auch gebrauchen mügen. ZVm Andern / Die Burgfeste betreffendt / wirdt es billig mit derselben hinfuro dabey gelassen / wie es in einem jeden Ambt vnd Dorff auch in specie mit jeder Person vnd Hoffe von alters vnd sonderlich für 30. jahren von Trinitatis Anno 86. zurück zurechnen ist gehalten vnd hergebracht / vnd damit deßwegen kein zweifel vnd vrsach zu newen Mißuerstenden vbrig bleiben müge / haben wir obgenanten an vnser stat den Erbarn vnd Wolgelarten Christoffen Strauben / jedoch das derselbige / so viel dieß Werck belangendt / seiner Eydt vnd Pflicht von dem gnedigen Landeßfürsten erlassen / vnd von S. F. G. jhme zuuerrichtung

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/7
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/7>, abgerufen am 16.04.2024.